Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Erster Abschnitt - Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 33 - 67) |
I. Allgemeines (§§ 33 - 49) |
(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1. | den Wirtschaftsteil, | |
2. | den Wohnteil. |
(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt
1. | die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen: | ||
a) | die landwirtschaftliche Nutzung, | ||
b) | die forstwirtschaftliche Nutzung, | ||
c) | die weinbauliche Nutzung, | ||
d) | die gärtnerische Nutzung, | ||
e) | die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung; | ||
2. | die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter: | ||
a) | Abbauland (§ 43), | ||
b) | Geringstland (§ 44), | ||
c) | Unland (§ 45); | ||
3. | die Nebenbetriebe (§ 42). |
(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.
(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.
(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.
(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.
(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.
(7) 1Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. 2Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.
Rechtsprechung zu § 34 BewG
175 Entscheidungen zu § 34 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 06.05.2015 - II R 9/13
Einheitsbewertung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs bei ...
Zum selben Verfahren:
- FG Münster, 31.01.2013 - 3 K 2591/11
Einheitswert LuF bei Deckhengsthaltung
- FG Münster, 31.01.2013 - 3 K 2591/11
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2022 - 2 L 14/20
Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen
- BFH, 22.07.2020 - II R 28/18
Einheitsbewertung einer Kiesgrube
Zum selben Verfahren:
- FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
Qualifizierung von an Dritte zum Abbau von Bodenschätzen überlassene Ackerflächen ...
- FG Köln, 19.06.2018 - 4 K 3583/13
- BFH, 09.03.2015 - II R 23/13
Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben bei gemeinschaftlicher ...
Zum selben Verfahren:
- FG Niedersachsen, 30.05.2013 - 1 K 268/12
Grundlagen zur Ermittlung des Einheitswerts für einen landwirtschaftlichen ...
- FG Niedersachsen, 30.05.2013 - 1 K 268/12
- BFH, 12.10.2023 - III R 34/21
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswertes für Zwecke der Ermittlung des einfachen ...
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 13.10.2021 - 2 K 942/20
Berechnung des Kürzungsbetrages unter Berücksichtigung der Ersatzwirtschaftswerte ...
- FG Sachsen, 13.10.2021 - 2 K 942/20
- BFH, 22.06.2017 - VI R 97/13
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts zur Bestimmung der Betriebsgröße bei ...
Querverweise
Auf § 34 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Einheitsbewertung
- A. Allgemeines
- D. Betriebsvermögen
- § 97 (Betriebsvermögen von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen)
- Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
- A. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- § 125 (Land- und forstwirtschaftliches Vermögen)
- Schlussbestimmungen
- § 266 (Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 55 (Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden))