Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
Abschnitt I - Steuerpflicht (§§ 1 - 12) |
Alte Fassung
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
(1) Die Gemeinde bestimmt, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
(2) Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so stehen das Recht des Absatzes 1 und die in diesem Gesetz bestimmten weiteren Rechte dem Land zu.
(3) Für den in gemeindefreien Gebieten liegenden Grundbesitz bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung, wer die nach diesem Gesetz den Gemeinden zustehenden Befugnisse ausübt.
§ 1Heberecht
§ 2Steuergegenstand
§ 3Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
§ 4Sonstige Steuerbefreiungen
§ 5Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz
§ 6Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
§ 7Unmittelbare Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 8Teilweise Benutzung für einen steuerbegünstigten Zweck
§ 9Stichtag für die Festsetzung der Grundsteuer, Entstehung der Steuer
§ 10Steuerschuldner
§ 11Persönliche Haftung
§ 12Dingliche Haftung
Neu Gesamtansicht