Hier: Gesetzesfassung, die für die Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr 2024 Anwendung findet (§ 37 GrStG n.F.) | Zur neuen Fassung
Grundsteuergesetz a.F.
| Abschnitt III - Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer (§§ 25 - 31) |
Alte Fassung
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__paste_bez__ __paste_norm__ GrStG a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Grundsteuergesetz a.F. (https://dejure.org/gesetze/0GrStG02122019/__paste_norm__.html)
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In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.
§ 25Festsetzung des Hebesatzes
§ 26Koppelungs-
vorschriften und Höchsthebesätze § 27Festsetzung der Grundsteuer § 28Fälligkeit § 29Vorauszahlungen § 30Abrechnung über die Vorauszahlungen § 31Nachentrichtung der Steuer
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vorschriften und Höchsthebesätze § 27Festsetzung der Grundsteuer § 28Fälligkeit § 29Vorauszahlungen § 30Abrechnung über die Vorauszahlungen § 31Nachentrichtung der Steuer
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