Grundsteuergesetz
Abschnitt IV - Erlaß der Grundsteuer (§§ 32 - 35) |
(1) Die Grundsteuer ist zu erlassen
1. | 1für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die erzielten Einnahmen und die sonstigen Vorteile (Rohertrag) in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen. 2Bei Park- und Gartenanlagen von geschichtlichem Wert ist der Erlaß von der weiteren Voraussetzung abhängig, daß sie in dem billigerweise zu fordernden Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht sind; | |
2. | für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wenn die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen. |
(2) 1Ist der Rohertrag für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände von wissenschaftlicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung, insbesondere Sammlungen oder Bibliotheken, dem Zweck der Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind, durch die Benutzung zu den genannten Zwecken nachhaltig gemindert, so ist von der Grundsteuer der Hundertsatz zu erlassen, um den der Rohertrag gemindert ist. 2Das gilt nur, wenn die wissenschaftliche, künstlerische oder geschichtliche Bedeutung der untergebrachten Gegenstände durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist.
Rechtsprechung zu § 32 GrStG
134 Entscheidungen zu § 32 GrStG in unserer Datenbank:
- VG Gelsenkirchen, 16.12.2021 - 5 K 1767/20
Grundsteuererlass für denkmalgeschützten Grundbesitz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- VG Neustadt, 13.07.2020 - 3 K 209/20
Grundsteuererlass für Kulturdenkmal wegen Unrentabilität
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
- VG Koblenz, 21.01.2020 - 5 K 760/19
Kein Grundsteuererlass für Grundstücke in Koblenzer Altstadt
- BVerwG, 05.05.2015 - 9 C 6.14
Sprungrevision, Zustimmung, Zustimmungserklärung, Telefax, Grundsteuer, ...
Zum selben Verfahren:
- VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 2609/09
Grundsteuer
- VG Potsdam, 03.12.2013 - 11 K 2609/09
- VG Köln, 29.09.2015 - 17 K 6132/14
- VG Wiesbaden, 20.03.2023 - 1 K 1117/20
Grundsteuererlass für ein Kulturdenkmal gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
- VG Lüneburg, 07.10.2011 - 2 A 240/10
Grundsteuerbefreiung; Grundsteuererlass; Kausalität; Landschaftsschutzgebiet; ...
Querverweise
Auf § 32 GrStG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Erlaß der Grundsteuer
- § 35 (Verfahren)