Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242) |
| I. Allgemeines (§§ 232 - 240) |
(1) Der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist der Ertragswert zugrunde zu legen.
(2) 1Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. 2Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten fremden Arbeitskräften (Reinertrag). 3Er ermittelt sich aus dem Betriebseinkommen abzüglich des Lohnaufwands für die entlohnten Arbeitskräfte und des angemessenen Anteils für die Arbeitsleistung des Betriebsleiters sowie der nicht entlohnten Arbeitskräfte. 4Hierbei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die bei einer Selbstbewirtschaftung des Betriebs den Wirtschaftserfolg beeinflussen.
(3) 1Der Reinertrag wird aus den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes oder aus Erhebungen der Finanzverwaltung für jede gesetzliche Klassifizierung gesondert ermittelt. 2Bei der Ermittlung des jeweiligen Reinertrags ist zur Berücksichtigung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ein Durchschnitt aus den letzten zehn vorliegenden Wirtschaftsjahren zu bilden, die vor dem Hauptfeststellungszeitpunkt geendet haben.
(4) Der Ertragswert ist das 18,6fache der Summe der Reinerträge des Betriebs.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 233Abgrenzung des land-
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen § 234Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 235Feststellungszeitpunkt § 236Bewertungsgrundsätze § 237Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238Zuschläge zum Reinertrag § 239Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 240Kleingartenland und Dauerkleingartenland
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Querverweise
Auf § 236 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Erlaß der Grundsteuer
- § 33 (Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft)