Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242) |
| I. Allgemeines (§§ 232 - 240) |
(1) Die Summe der Reinerträge des Betriebs einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
(2) 1Die Summe der Reinerträge einschließlich der Zuschläge (§§ 237, 238) eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist für jede Gemeinde gesondert zu ermitteln, wenn sich die wirtschaftliche Einheit über mehrere Gemeinden erstreckt. 2Der auf eine Gemeinde entfallende Anteil am Grundsteuerwert berechnet sich aus der jeweils für eine Gemeinde gesondert ermittelten Summe der Reinerträge im Verhältnis zur Gesamtsumme der Reinerträge des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 233Abgrenzung des land-
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen § 234Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 235Feststellungszeitpunkt § 236Bewertungsgrundsätze § 237Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238Zuschläge zum Reinertrag § 239Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 240Kleingartenland und Dauerkleingartenland
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Querverweise
Auf § 239 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Bemessung der Grundsteuer
- § 22 (Zerlegung des Steuermessbetrags)