Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242) |
| I. Allgemeines (§§ 232 - 240) |
(1) Dienen im Umgriff einer Windenergieanlage Flächen einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, sind abweichend von § 232 Absatz 4 Nummer 1 die Standortflächen der Windenergieanlage und der dazugehörenden Betriebsvorrichtungen (abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlage) dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen.
(2) Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen sind dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn nach ihrer Lage, den am Feststellungszeitpunkt bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere als Bau-, Gewerbe- oder Industrieland oder als Land für Verkehrszwecke, dienen werden.
(3) 1Flächen sind stets dem Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist. 2Satz 1 gilt nicht für die Hofstelle.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 233Abgrenzung des land-
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen § 234Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 235Feststellungszeitpunkt § 236Bewertungsgrundsätze § 237Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238Zuschläge zum Reinertrag § 239Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 240Kleingartenland und Dauerkleingartenland
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Querverweise
Auf § 233 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Steuergegenstand)