Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
C. Grundvermögen (§§ 243 - 263) |
I. Allgemeines (§§ 243 - 245) |
(1) Zum Grundvermögen gehören, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 bis 242) handelt:
1. | der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör, | |
2. | das Erbbaurecht, | |
3. | das Wohnungseigentum und das Teileigentum, | |
4. | das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach § 30 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes. |
(2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen:
1. | Bodenschätze, | |
2. | die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. |
(3) Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
Rechtsprechung zu § 243 BewG
2 Entscheidungen zu § 243 BewG in unserer Datenbank:
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1429/23
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. ...
Querverweise
Auf § 243 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)
- Besondere Bewertungsvorschriften
- Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022
- A. Allgemeines
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Steuergegenstand)