Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242) |
II. Besondere Vorschriften (§§ 241 - 242) |
b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (§ 242) |
Zitiervorschläge
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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
1. | Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, | |
2. | die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. |
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
Querverweise
Auf § 242 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Bewertungsgesetz (BewG)