Hier: Fassung aufgrund des Grundsteuer-Reformgesetzes | Zur alten Fassung
Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242) |
| II. Besondere Vorschriften (§§ 241 - 242) |
| b) Übrige land- und forstwirtschaftliche Nutzungen (§ 242) |
Zitiervorschläge
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(1) Zu den übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören:
| 1. | Hopfen, Spargel und andere Sonderkulturen, | |
| 2. | die sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. |
(2) Zu den sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen gehören insbesondere:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
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Rechtsprechung zu § 242 BewG
Entscheidung zu § 242 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 20.01.2026 - II B 50/25
Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"
Querverweise
Auf § 242 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 8. Die einzelnen Einkunftsarten
- a) Land- und Forstwirtschaft
- § 13 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft)