Bewertungsgesetz
| Zweiter Teil - Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263) |
| Siebenter Abschnitt - Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (§§ 218 - 263) |
| B. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 232 - 242) |
| I. Allgemeines (§§ 232 - 240) |
(1) 1Land- und Forstwirtschaft ist die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse. 2Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind.
(2) 1Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. 2Wird der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder werden Teile davon einem anderen Berechtigten zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie zur Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse überlassen, so gilt dies als Fortsetzung der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Überlassenden.
(3) 1Zu den Wirtschaftsgütern, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere:
| 1. | der Grund und Boden, | |
| 2. | die Wirtschaftsgebäude, | |
| 3. | die stehenden Betriebsmittel, | |
| 4. | der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, | |
| 5. | die immateriellen Wirtschaftsgüter. |
2Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein Bestand, der zur gesicherten Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
(4) Nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) vom 26.11.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 03.12.2019 | Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz) | 26.11.2019 |
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens § 233Abgrenzung des land-
und forstwirtschaft-
lichen Vermögens vom Grundvermögen in Sonderfällen § 234Betrieb der Land- und Forstwirtschaft § 235Feststellungszeitpunkt § 236Bewertungsgrundsätze § 237Bewertung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 238Zuschläge zum Reinertrag § 239Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft § 240Kleingartenland und Dauerkleingartenland
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Rechtsprechung zu § 232 BewG
7 Entscheidungen zu § 232 BewG in unserer Datenbank:
- BFH, 20.01.2026 - II B 50/25
Grundsteuer: Bodenrichtwert bei Entwicklungszustand "Land- und Forstwirtschaft"
Zum selben Verfahren:
- FG Düsseldorf, 22.05.2025 - 11 K 2040/24
Überhöhte Grundsteuer auf Nichtbauland
- FG Düsseldorf, 22.05.2025 - 11 K 2040/24
- FG Niedersachsen, 18.06.2026 - 1 K 38/24
Äquivalenz; Äquivalenzprinzip; Äquivalenzbetrag; Äquivalenzbeträge; ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 - 3 K 3059/25
Grundsteuerwertbescheid: Zusammenfassung aller Wohnungen in einem Gebäude zu ...
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 11 K 2309/23
Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer?
- FG Düsseldorf, 25.10.2024 - 11 V 1564/24
Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke: Anpassung des Bodenrichtwerts - ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2025 - 6 A 10460/25
Beiträge zur Industrie- und Handelskammer; Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 ...
Querverweise
Auf § 232 BewG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundsteuergesetz (GrStG)
- Steuerpflicht
- § 2 (Steuergegenstand)