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Rechtsprechung
   BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 70.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,3145
BVerwG, 14.01.1983 - 8 C 70.81 (https://dejure.org/1983,3145)
BVerwG, Entscheidung vom 14.01.1983 - 8 C 70.81 (https://dejure.org/1983,3145)
BVerwG, Entscheidung vom 14. Januar 1983 - 8 C 70.81 (https://dejure.org/1983,3145)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Öffentlich gefördertes Familienheim - Bauliche Erweiterung - Zweitwohnung - Änderungsbescheid - Förderungserstreckung - Ungenehmigtes Leerstehenlassen - Ungenehmigte Selbstbenutzung - Geldleistungsverpflichtung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 1695
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 09.03.1984 - 8 C 133.81

    Sozialer Wohnungsbau - Öffentliche Förderung - Zinshilfe - Tilgungshilfe - …

    Maßgebend ist danach der erklärte Wille der Behörde, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte (vgl. Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 70.81 - Buchholz 454.32 § 25 WoBindG 1974 Nr. 6 S. 27 und die dort angegebenen Nachweise).

    Nach diesen allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, die gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibel sind, soweit sie Bundesrecht ergänzen (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 10.68 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 50 S. 15 m.weit.Nachw. und vom 14. Januar 1983 a.a.O.), konnte die auszulegende Klausel der Nr. 5 Satz 1 des Bewilligungsbescheides vom 28. Mai 1964 bei objektiver Würdigung von dem Adressaten nur in dem Sinne verstanden werden, daß (auch) nach planmäßiger Tilgung der dem verbürgten Hypothekendarlehen nachgehenden Belastungen (Finanzierungsmittel) die Zins- und Tilgungshilfe entsprechend herabgesetzt werden würde.

  • VG Bremen, 26.05.2025 - 2 K 1415/23

    Erschließungsbeitragsrecht - Unwirksamkeit der Erschließungsbeitragssatzung der …

    Eine grundsätzlich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (…vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - IV C 45.74 -, juris Rn. 22 ff. und Urt. v- 15.04.1983 - 8 C 70/81 -, juris Rn. 13 ff.; jeweils m. w. N.) in Betracht kommende Heilung durch - ggf. rückwirkende - Neuverkündung ist daher weder damit, noch sonst bis zum Tag der gerichtlichen Entscheidung nicht erfolgt.
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