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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2595
BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80 (https://dejure.org/1982,2595)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.1982 - 8 C 78.80 (https://dejure.org/1982,2595)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 1982 - 8 C 78.80 (https://dejure.org/1982,2595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zurückstellung eines Zivildienstpflichtigen - Altersgrenze - Heranziehung zum Zivildienst - Unzumutbare Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1983, 521
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 04.06.1982 - 8 C 97.81

    Zurückstellung vom Zivildienst - Unzumutbare Härte - Einberufungswunsch

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
    Eine unzumutbare Härte liegt nicht schon darin, daß die Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt (hier: Studium) unterbricht (wie Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 -).

    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst geltenden Altersgrenzen hinaus zurückgestellt werden wollen oder in denen nur eine solche Zurückstellung in ihrem Interesse liegt, eine Zurückstellung nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes nur erfolgen kann, wenn die Heranziehung des Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105], vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 66.74 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - n.v. [amtlicher Umdruck S. 6 f.]).

    Eine solche Zurückstellung ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. zum Wehrpflichtrecht: BVerwG, Urteil vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152 [153] mit weiteren Nachweisen; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - [amtlicher Umdruck S. 7]).

  • BVerwG, 26.11.1980 - 8 C 92.79

    Einberufung zum Wehrdienst vor Wiederholung der ersten juristischen Staatsprüfung …

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
    Eine solche Zurückstellung ist daher nur in besonderen Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. zum Wehrpflichtrecht: BVerwG, Urteil vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 139 S. 152 [153] mit weiteren Nachweisen; zum Zivildienstrecht: Urteil vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - [amtlicher Umdruck S. 7]).

    Der mit der Einberufung möglicherweise verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffes läßt sich mit zumutbarem Aufwand aufarbeiten (vgl. Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105] und vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - a.a.O., S. 154).

  • BVerwG, 30.05.1978 - 8 C 10.77
    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst geltenden Altersgrenzen hinaus zurückgestellt werden wollen oder in denen nur eine solche Zurückstellung in ihrem Interesse liegt, eine Zurückstellung nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes nur erfolgen kann, wenn die Heranziehung des Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105], vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 66.74 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - n.v. [amtlicher Umdruck S. 6 f.]).

    Der mit der Einberufung möglicherweise verbundene Verlust eines Teils des Wissensstoffes läßt sich mit zumutbarem Aufwand aufarbeiten (vgl. Urteile vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105] …und vom 26. November 1980 - BVerwG 8 C 92.79 - a.a.O., S. 154).

  • BVerwG, 14.11.1973 - VIII C 203.72

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst geltenden Altersgrenzen hinaus zurückgestellt werden wollen oder in denen nur eine solche Zurückstellung in ihrem Interesse liegt, eine Zurückstellung nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes nur erfolgen kann, wenn die Heranziehung des Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105], vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 66.74 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - n.v. [amtlicher Umdruck S. 6 f.]).
  • BVerwG, 09.12.1981 - 8 C 31.80

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als …

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
    Denn in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Gestellungszeitpunkt hatte der Kläger bereits mehr als ein Drittel der für den Normalfall vorgeschriebenen Studienzeit absolviert (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1981 - BVerwG 8 C 31.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 15 S. 8 [9]; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 18.02.1976 - VIII C 66.74

    Anspruch eines Kriegsdienstverweigerers auf Zurückstellung vom Zivildienst - …

    Auszug aus BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 78.80
    Der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in den Fällen, in denen Wehrpflichtige oder Zivildienstpflichtige über die für die Heranziehung zum Grundwehrdienst oder Zivildienst geltenden Altersgrenzen hinaus zurückgestellt werden wollen oder in denen nur eine solche Zurückstellung in ihrem Interesse liegt, eine Zurückstellung nach den inhaltsgleichen Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes und des Zivildienstgesetzes nur erfolgen kann, wenn die Heranziehung des Dienstpflichtigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt für eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht (vgl. Urteile vom 14. November 1973 - BVerwG VIII C 203.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 78 S. 172 [175], vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 [105], vom 18. Februar 1976 - BVerwG VIII C 66.74 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 1 S. 1 [2] und vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - n.v. [amtlicher Umdruck S. 6 f.]).
  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 6.97

    Befreiung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit im eigenen Betrieb

    Eine Zurückstellung darf deshalb nur unter dieser Voraussetzung erfolgen; das Vorliegen einer besonderen Härte genügt nicht mehr (vgl. Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 (2 f.) m.w.N. und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 (n.L.)).
  • BVerwG, 25.06.1985 - 8 C 32.83

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Arzt - Unzumutbare Härte

    Denn die wehrdienstbedingte Unterbrechung eines bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ist keine unzumutbare, sondern nur eine besondere Härte und vermag deswegen eine Zurückstellung über die Vollendung des 32. Lebensjahres hinaus nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 n.L. und vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65 und 66.83 -).
  • BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 75.85

    Einberufung zum Zivildienst - Unzumutbare Härte - Berufschance - Akademische …

    Damit weicht das angefochtene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - (Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 ) und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - (amtl. Umdruck S. 6, insoweit nicht in Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22 abgedruckt) ab (vgl. § 137 Abs. 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
  • BVerwG, 09.07.1985 - 6 C 87.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Zuständigkeit über ein …

    Der Annahme, daß der Kläger im maßgebenden Zeitpunkt der hier angefochtenen Bescheide der Prüfungsgremien seinen ständigen Aufenthalt in Norderstedt bzw. in Hamburg 13 hatte, steht auch nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts entgegen, daß er seit dem Wintersemester 1971/72 ein Zweitstudium an der Universität Hamburg aufgenommen hatte, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber davon auszugehen ist, daß durch den Beginn eines Studiums oder einer anderen Ausbildung an einem Ort ein ständiger Aufenthalt in der Regel nicht begründet wird (vgl. BVerwGE 8, 173 [BVerwG 20.02.1959 - VII C 92/58]; 28, 193 [BVerwG 09.11.1967 - II C 107/64]; Urteile vom 24. August 1981 und vom 23. Februar 1983 - BVerwG 6 C 90.82 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 12 = NJW 1983, 2276 = BWV 1983, 137).
  • BVerwG, 20.11.1986 - 8 CB 75.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Wehrdienstbedingte bzw. …

    Es ist gesicherte Erkenntnis, daß in der wehr- bzw. zivildienstbedingten Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts, insbesondere der damit im Rahmen eines Studiums verbundenen Notwendigkeit, einen Teil des Wissensstoffes im Anschluß an den Dienst neu aufzuarbeiten, keine die Zurückstellung über die gesetzliche Altergrenze hinaus rechtfertigende unzumutbare Härte darstellt (zu § 13 Abs. 1 Satz 3 ZDG: vgl. Urteile vom 4. Juni 1982 - BVerwG 8 C 97.81 - Buchholz 448.11 § 13 ZDG Nr. 2 S. 1 und vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22; zu § 12 Abs. 6 Satz 2 WPflG: vgl. etwa Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 163 S. 50 ) Das gilt auch für Fälle eines sog. Doppelstudiums (vgl. Urteil vom 30. Mai 1978 - BVerwG 8 C 10.77 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 121 S. 103 ).
  • BVerwG, 12.07.1985 - 8 B 65.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Bei der Beurteilung anhand dieser Vorschrift könnte unterstellt werden, daß die Einberufung des Klägers einen weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde; die Unterbrechung eines weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts ist nur eine besondere, nicht eine unzumutbare Härte; sie allein vermag folglich eine Zurückstellung über die Vollendung des 28. Lebensjahres hinaus nicht zu rechtfertigen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteile vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 78.80 - Buchholz 448.11 § 11 ZDG Nr. 19 S. 22, vom 8. März 1985 - BVerwG 8 C 65 und 66.83 - sowie vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 32.83).
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