Rechtsprechung
| BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen - Anfechtung eines Musterungsbescheids mit Tauglichkeitsgründen
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 16.08.1976 - V E 442/75
- BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (9)
- BVerwG, 25.02.1976 - 8 C 21.75
Verpflichtung der zuständigen Wehrersatzbehörde zur Festsetzung eines …
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob dem Erfordernis, für wehrdienstfähige Wehrpflichtige auch den Verwendungsgrad musterungsbehördlich festzusetzen (vgl. z.B. BVerwGE 50, 238 = Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18 und Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 8.76 -), schon dann genügt ist, wenn der Musterungsausschuß ohne ausdrücklichen Ausspruch über den Verwendungsgrad im Musterungsbescheid diesem das Ärztliche Untersuchungsergebnis beifügt, in dem der ärztlicherseits vorgeschlagene Verwendungsgrad bezeichnet ist. - BVerwG, 09.02.1977 - 8 C 34.76
Verwendungsgrade - Wehrdienstfähigkeit
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Die ZDv 46/1 darf aber als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG trotz ihres verwaltungsinternen Charakters mit herangezogen werden, wenn über die Eignung des Wehrpflichtigen gemäß den im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen zu entscheiden ist; sie enthält entsprechende diese Anforderungen berücksichtigende, auf Grund besonderer Sachkunde gewonnene Erfahrungssätze, deren Beweiswert das Tatsachengericht abzuschätzen hat (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 78.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12] und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 -). - BVerwG, 23.06.1975 - 7 B 54.75
Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht - Einholung von Gutachten …
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach dem oder den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]).
- BVerwG, 23.06.1976 - VIII C 87.74
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob dem Erfordernis, für wehrdienstfähige Wehrpflichtige auch den Verwendungsgrad musterungsbehördlich festzusetzen (vgl. z.B. BVerwGE 50, 238 = Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18 und Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 8.76 -), schon dann genügt ist, wenn der Musterungsausschuß ohne ausdrücklichen Ausspruch über den Verwendungsgrad im Musterungsbescheid diesem das Ärztliche Untersuchungsergebnis beifügt, in dem der ärztlicherseits vorgeschlagene Verwendungsgrad bezeichnet ist. - BVerwG, 05.02.1970 - VIII C 61.67
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die geltend gemachten Verfahrensverstöße, weil die Voraussetzungen für eine umfassende auch materiellrechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils nach § 137 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG (Urteil vom 5. Februar 1970 - BVerwG 8 C 61.67 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 11]) nicht vorliegen. - BVerwG, 10.10.1973 - VIII C 78.72
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Die ZDv 46/1 darf aber als gesetzlich vorgesehene Richtlinie zu § 8 a WPflG trotz ihres verwaltungsinternen Charakters mit herangezogen werden, wenn über die Eignung des Wehrpflichtigen gemäß den im Wehrdienst zu erwartenden Anforderungen zu entscheiden ist; sie enthält entsprechende diese Anforderungen berücksichtigende, auf Grund besonderer Sachkunde gewonnene Erfahrungssätze, deren Beweiswert das Tatsachengericht abzuschätzen hat (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 78.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12] und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 -). - BVerwG, 09.02.1977 - 8 C 8.76
Festsetzung von Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad in der …
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob dem Erfordernis, für wehrdienstfähige Wehrpflichtige auch den Verwendungsgrad musterungsbehördlich festzusetzen (vgl. z.B. BVerwGE 50, 238 = Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 18 und Urteile vom 23. Juni 1976 - BVerwG 8 C 87.74 - und vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 8.76 -), schon dann genügt ist, wenn der Musterungsausschuß ohne ausdrücklichen Ausspruch über den Verwendungsgrad im Musterungsbescheid diesem das Ärztliche Untersuchungsergebnis beifügt, in dem der ärztlicherseits vorgeschlagene Verwendungsgrad bezeichnet ist. - BVerwG, 29.09.1976 - 8 C 13.75
Sachverständigengutachten - Nichteinholung eines Gutachtens - …
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Das Verwaltungsgericht durfte aus dem Verwaltungsverfahren stammende gutachtliche Äußerungen im gerichtlichen Verfahren verwerten (vgl. Urteil vom 29. September 1976 - BVerwG 8 C 13.75 - mit weiteren Nachweisen). - BVerwG, 19.09.1974 - VIII CB 35.74
Voraussetzungen einer gerichtlichen Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens
Auszug aus BVerwG, 12.04.1978 - 8 C 82.76
Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach dem oder den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben (Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]).
- BVerwG, 26.09.1980 - 8 C 76.79
Ablehnung eines Beweisantrags - Einholung eines weiteren …
Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO stellt nach der Rechtsprechung (z.B. Beschluß vom 19. September 1974 - BVerwG 8 CB 35.74 - Urteile vom 29. September 1976 - wie vor - und vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 - vgl. auch Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - [Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42]) nur dann einen Mangel des Verfahrens dar, wenn es sich nach dem oder den vorliegenden Gutachten um noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelt, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehen oder grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen oder wenn sie Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit der Gutachter geben. - BVerwG, 14.03.1980 - 4 B 6.80
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wiedereinsetzung …
22 S. 686 mit weiteren Hinweisen; ferner Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 -). - BVerwG, 19.01.1981 - 8 B 90.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit eines …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 78.72 - [Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12], vom 9. Februar 1977 - BVerwG 8 C 34.76 - und vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 -) ist Prüfungsmaßstab für die Feststellungen zur Wehrdienstfähigkeit (Tauglichkeit und Verwendungsfähigkeit) das Gesetz (§ 8 a WPflG), nicht die ZDV 46/1, die eine Verwaltungsvorschrift ist. - BVerwG, 28.07.1980 - 4 B 87.80
Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer Sachaufklärung durch Einholen …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 86 Abs. 1 und § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO hätte das Berufungsgericht neue Sachverständigengutachten nur dann einholen müssen, wenn es sich bei den für den Aus gang des Rechtsstreits ausschlaggebenden Fragen um durch die vorliegenden Gutachten noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfragen handelte, wenn die vorliegenden Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wären, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche auf wiesen oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit der Gutachter bestände (vgl. z.B. Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG VI B 30.70 - in VerwRspr. 22 S. 686 mit weiteren Hinweisen; Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 -). - BVerwG, 15.06.1978 - 4 B 85.78
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Das Berufungsgericht hätte nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO ein neues Sachverständigengutachten nur einholen müssen, wenn es sich bei der für den Ausgang des Verfahrens ausschlaggebenden Frage nach der Denkmalsschutzwürdigkeit des Hauses der Klägerin um eine durch das vorliegende Gutachten noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige Fachfrage handelte, wenn das vorliegende Gutachten von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre, grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufwiese oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit des Gutachters bestünde (vgl. Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 82.76 - S. 7 mit weiteren Nachweisen).
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