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| BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 89.84 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Stundung der Gewerbesteuer - Erhebung einer Verwaltungsgebühr - Besonderheiten im Kommunalabgabenrecht
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 1987, 55
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 14.04.1967 - IV C 179.65
Auszug aus BVerwG, 20.08.1986 - 8 C 89.84
Diese Annahme des Berufungsgerichts, die zur Rechtfertigung der Aufhebung der ergangenen Bescheide ausreicht, betrifft zwar als solche die Auslegung irrevisiblen Landesrechts, ist aber im hier entscheidenden Punkt gleichwohl revisibel (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. Urteil vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 [BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65]).
- VGH Bayern, 14.07.2016 - 4 BV 15.1540
Gewerbesteuerverrechnung
Die durch § 1 Abs. 2 AO angeordnete entsprechende Anwendung der Abgabenordnung dient der Rechtseinheit; sie soll gewährleisten, dass die Steuerpflichtigen im Verwaltungsverfahren der Gemeinden auf dem Gebiet der Realsteuern nicht anders behandelt werden als diejenigen Steuerpflichtigen, die der Steuerverwaltung einer Bundes- oder Landesbehörde unterliegen (BVerwG, U. v. 20.8.1986 - 8 C 89.84 - NVwZ 1987, 55/56;… Musil in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Loseblatt, § 1 AO Rn. 60).Diese genießt bereits aufgrund der bundesgesetzlichen Anordnung den Vorrang vor landesrechtlichen Regelungen (vgl. BVerwG, U. v. 20.8.1986 - 8 C 89.84 - NVwZ 1987, 55/56;… Schmitz in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 2 Rn. 58).
- VG Frankfurt/Oder, 05.05.2020 - 5 K 1249/18 Denn hinsichtlich der Erhebung der staatlich verwalteten Steuern fehlt es an der (erforderlichen) gesetzlichen Grundlage für die Festsetzung von Verwaltungsgebühren (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 1986 - 8 C 89/84 -, Rn. 11, juris).
- VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 3 K 08.1168
Außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Klagerücknahme
Rn. 15 Eine Kostentragungspflicht durch den Kläger kann zwar nach Klagerücknahme im Einzelfall der Billigkeit entsprechen, z.B. wenn zwar nicht in dem Verfahren, in dem die Klage zurückgenommen wurde, aber in gleichlaufenden Parallelverfahren diese gefördert wurden (VG Lüneburg vom 29.12.2004, 3 A 212/03 zitiert nach Juris), oder wenn es sich bei den Beigeladenen um in früheren Widerspruchsverfahren erfolgreiche Drittwiderspruchsführer handelt (BVerwG vom 29.11.1985, 8 C 89/84, SächsOVG vom 28.10.2003, 1 B 698/02). - VG Augsburg, 20.01.2011 - Au 3 K 08.1559
Außergerichtliche Kosten; Beigeladener; Klagerücknahme
Rn. 15 Eine Kostentragungspflicht durch den Kläger kann zwar nach Klagerücknahme im Einzelfall der Billigkeit entsprechen, z.B. wenn zwar nicht in dem Verfahren, in dem die Klage zurückgenommen wurde, aber in gleichlaufenden Parallelverfahren diese gefördert wurden (VG Lüneburg vom 29.12.2004, 3 A 212/03 zitiert nach Juris), oder wenn es sich bei den Beigeladenen um in früheren Widerspruchsverfahren erfolgreiche Drittwiderspruchsführer handelt (BVerwG vom 29.11.1985, 8 C 89/84, SächsOVG vom 28.10.2003, 1 B 698/02).
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