Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.02.1996 - 8 C 94.2697 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1997, 326
Wird zitiert von ... (5)
- VG München, 21.05.2024 - M 3 M 20.50423
Kostenerinnerung, Prozesskostenhilfe, Beiordnung eines Rechtsanwalts im …
Die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts im Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beurteilt sich grundsätzlich nach denselben Maßstäben wie in erstinstanzlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (BayVGH, B.v. 29.2.1996 - 8 C 94.2697 - NVwZ-RR 1997, 326 f.).Ein Kläger, der sich im erstinstanzlichen Verfahren von einem im Bezirk des erstinstanzlichen Gerichts ansässigen Rechtsanwalt vertreten lässt, ist nämlich im Hinblick auf das Kostenminimierungsgebot des § 161 Abs. 1 VwGO) nicht gehalten, im Berufungsverfahren den Prozessbevollmächtigten zu wechseln (BayVGH, B.v. 29.2.1996 - 8 C 94.2697 - NVwZ-RR 1997, 326 f.).
- VG Regensburg, 26.06.2017 - RN 8 M 17.491
Zur Erstattung der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der von dem Beteiligten beauftragte Rechtsanwalt über besondere Fachkenntnisse verfügt und der Streitfall Fragen aus dem betreffenden Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass eine verständige Partei zur angemessenen Wahrnehmung ihrer Rechte die Heranziehung gerade eines solchen Anwalts für ratsam halten muss, oder aber wenn ein zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber bereits entstandenes Vertrauensverhältnis einen objektiven Grund für eine verständige und das Kosteninteresse des Prozessgegners berücksichtigende Partei abgeben kann, den bereits gewählten Prozessbevollmächtigten auch mit der gerichtlichen Vertretung zu betrauen (vgl. BayVGH B.v. 29.2.1996 - 8 C 94.2697, BayVBl. 1996, 476f). - VG München, 12.11.2013 - M 5 M 13.4826
Erinnerung; Kostenerstattung; Reisekosten; Rechtsanwalt; Kanzleisitz nicht am …
Mit Rücksicht auf den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, sind die Reisekosten eines Rechtsanwalts in der Regel nur erstattungsfähig, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des Gerichts des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, B.v. 29.09.2009 - 4 M 09.1721 - juris; VGH BW, B.v. 13.8.1992 - 14 S 1542/92 - NVwZ-RR 1993, 112; BayVGH, B.v. 29.2.1996 - 8 C 94.2697 - BayVBl 1996, 476). - VG München, 30.07.2012 - M 1 M 12.3031
Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung des im Hauptsacheverfahren unterlegenen …
Nach herrschender Ansicht in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die durch die Terminswahrung eines am Wohnsitz eines Beteiligten ansässigen Bevollmächtigten entstehenden Reisekosten (und damit sowohl Fahrtkosten als auch Abwesenheitsgeld) als Auslagen des Rechtsanwalts gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig (BayVGH v. 29.2.1996, 8 C 94.2697, BayVBl 1996, 476 f.). - VG Ansbach, 14.12.2009 - AN 15 M 09.02275
Erinnerung gegen Kostenfestsetzung
Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat (BayVGH, Beschluss vom 27.7.2006, 2 N 04.2476 - Juris; Beschluss vom 29.2.1996, NVwZ-RR 1997, 326; Beschluss vom 17.5.1977, BayVBl 1977, 477; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.2.1995, NVwZ-RR 1996, 238; Beschluss vom 11.3.1991, NVwZ-RR 1991, 448; Beschluss vom 20.7.1989, 2 S 1497/89 - Juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.2.2004, NVwZ-RR 04, 711; OVG Magdeburg, Beschluss vom 1.11.2005, 4 O 327/05 - Juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, § 162, RdNr. 50).
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