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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 29.10.2002 - 8 CE 02.2663   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,15103
VGH Bayern, 29.10.2002 - 8 CE 02.2663 (https://dejure.org/2002,15103)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.10.2002 - 8 CE 02.2663 (https://dejure.org/2002,15103)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Oktober 2002 - 8 CE 02.2663 (https://dejure.org/2002,15103)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung einer Sondernutzung für eine Informationsveranstaltung der Scientology Kirche in der Innenstadt; Vereinbarkeit der Sondernutzung mit den öffentlichen Belangen und den verfassungsrechtlichen Rechtspositionen Dritter; Umfang der Beachtlichkeit des Grundrechts der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ -RR 2003, 244
  • NVwZ-RR 2003, 244
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 04.07.1996 - 11 B 24.96

    Straßen- und Wegerecht: Anspruch einer Religionsgemeinschaft auf Erteilung einer …

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  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

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  • BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90

    Jugendsekte II - Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff, …

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  • VG Augsburg, 23.04.2008 - Au 6 K 07.358

    1. Für die Einstufung einer Sondernutzung in einen Gebührentatbestand kommt es …

    Die Aufstellung eines Zeltes ist eine Sondernutzung, weil es sich nicht um eine Nutzung der Straßenfläche zu Verkehrszwecken, sondern zur Errichtung eines vorübergehend ortsfesten Gebildes handelt (im Ergebnis ebenso vgl. BayVGH vom 29.10.2002, Az. 8 CE 02.2663, NVwZ-RR 2003, S. 244/245 = BayVBl. 2003, S. 214/215; E. vom 2.4.2003, Az. 8 CE 03.812 und 03.825, BA S. 6).

    Es kann daher im vorliegenden Verfahren offen bleiben, ob der Kläger eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist (offen gelassen von BayVGH vom 29.10.2002, Az. 8 CE 02.2663, NVwZ-RR 2003, S. 244/245 = BayVBl. 2003, S. 214/215; E. vom 2.4.2003, Az. 8 CE 03.812 und 03.825, BA S. 7).

    So wird vertreten, dass die Werbung für kostenpflichtige Seminare als wesentlicher Teil der Informationsveranstaltung über die Arbeit der ehrenamtlichen Geistlichen eine geschäftsanbahnende und gewinnerzielende Tätigkeit in den Vordergrund stellt und daher die Einstufung der Informationsveranstaltung als gewerblich rechtfertigt (vgl. BayVGH vom 29.10.2002, Az. 8 CE 02.2663, NVwZ-RR 2003, S. 244/245 = BayVBl. 2003, S. 214/215).

    Dies entspricht der Erfahrung, wonach sich gewinnorientierte und nicht gewinnorientierte Tätigkeiten vermischen können und daher einer konkreten Prüfung und Würdigung des Sachverhalts bedürfen (vgl. BayVGH vom 3.6.2002, Az. 8 ZB 02.298, BA S. 3, E. vom 29.10.2002, Az. 8 CE 02.2663, NVwZ-RR 2003, S. 244/245 = BayVBl. 2003, S. 214/215).

  • VGH Bayern, 02.04.2003 - 8 CE 03.812

    Zulassung einer Sondernutzung für eine Informationsveranstaltung der Scientology …

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 29. Oktober 2002 (Az. 8 CE 02.2663 BayVBl 2003, 214 ff., ebenfalls zur Erteilung der Sondernutzungserlaubnis für eine Informationsveranstaltung der Antragstellerin mit zwei Zelten auf dem O.platz) ausgeführt hat, stellt eine derartige Veranstaltung eine Nutzung des Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus und damit eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar (Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1 BayStrWG; vgl. dazu insbes. auch die Richtlinien der Antragsgegnerin für Veranstaltungen auf öffentlichem Straßengrund von 1999).

    Damit ergibt sich jedoch für die geplante Veranstaltung keine andere Situation als diejenige, die bereits Gegenstand des Senatsbeschlusses vom 29. Oktober 2002 (a.a.O.) war.

  • VGH Bayern, 01.08.2003 - 8 CE 03.1972

    Kein Anspruch von Scientology auf Genehmigung des Aufstellens eines Zeltes in der …

    Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 2002 (BayVBl 2003, 214 = NVwZ-RR 2003 244) ausgeführt hat, bedarf das Aufstellen eines Zelts auf einem belebten Platz einer Großstadt einer Sondernutzungserlaubnis nach Art. 18 BayStrWG; § 29 Abs. 2 StVO erscheint nach Sachlage nicht einschlägig.

    Ob das Handeln der Antragstellerin hier im Übrigen als gewerblich eingestuft werden könnte, wie es ansonsten meist der Fall war (vgl. Verfahren 8 CE 02.2663, 8 CE 03.812 und 8 CE 03.825), lässt der Senat hier offen; in der nur sehr kurzen zur Verfügung stehenden Zeit kann dies nicht näher geklärt werden.

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