Rechtsprechung
| ArbG Dortmund, 16.03.2011 - 8 Ca 18/11 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Aussetzung, CGZP, Tariffähigkeit
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 2 Abs. 1 TVG, § 97 Abs. 5 ArbGG.
Aussetzung, CGZP, Tariffähigkeit - hensche.de
Aussetzung, CGZP, Tariffähigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- lto.de (Rechtsprechungsübersicht)
Christliche Tarifverträge: Leiharbeitnehmer dürfen weiter auf Nachzahlung hoffen
- handelsblatt.com (Rechtsprechungsübersicht)
Hick-Hack in der Zeitarbeit
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsstreit über Zahlungsanspruch aus Gesichtspunkt des "equal pay" gegen Verleiher ist nicht gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen wegen Feststehens fehlender Tariffähigkeit bzw. - zuständigkeit; Aussetzung eines Rechtsstreits über einen Zahlungsanspruch aus dem ...
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (2)
- BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10
Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation
Auszug aus ArbG Dortmund, 16.03.2011 - 8 Ca 18/11
Der Rechtsstreit über einen Zahlungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des "equal pay" für die Zeit vom 31.08.2009 bis 10.12.2010 gegen einen Verleiher mit dem die Geltung der Tarifverträge des CGZP vereinbart ist, ist nicht gem. § 97 Abs. 5 ArbGG auszusetzen, weil die fehlende Tariffähigkeit bzw. - zuständigkeit mit dem Beschluss des BAG vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) auch für den streitgegenständlichen Zeitraum zweifelsfrei feststeht.Rn. 5 Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens mit der Begründung, das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) nur über die Tariffähigkeit der CGZP ab dem 14.12.2010, also zukunftsbezogen, entschieden.
Rn. 13 Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kommt eine Aussetzung deshalb nicht in Betracht, weil die Frage der Tariffähigkeit durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10) verneint worden ist und aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 14.12.2010 keine Zweifel an der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP auch für die Zeit vor dem 14.12.2010 bestehen.
- BAG, 23.10.1996 - 4 AZR 409/95
Beschränkung der Tarifzuständigkeit (OT-Mitgliedschaft)
Auszug aus ArbG Dortmund, 16.03.2011 - 8 Ca 18/11
Rn. 11 Die Aussetzung nach § 97 Abs. 5 Satz 1 ArbGG ist allerdings nur dann geboten, wenn die Frage der Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit zweifelhaft ist (BAG, Beschluss vom 23.10.1996, 4 AZR 409/95 m. w. N.).
- ArbG Dortmund, 18.08.2011 - 3 Ca 1733/11 Rn. 69 Weiter ergeben sich vorliegend auch keine Zweifel daran, dass die Eigenschaft der A als Spitzenorganisation i. S. d. § 2 Abs. 3 TVG ebenfalls bereits seit dem 05.12.2005 nicht gegeben war (ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11).
Dieser Sicherungsfunktion bedarf es dann nicht, wenn an der fehlenden Befugnis der A zur Normsetzung keinerlei Zweifel bestehen (ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11, juris).
(BAG v. 01.02.1983 - 1 ABR 33/78, juris; ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11, juris).
Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen des BAG bestehen keine Zweifel an der fehlenden Tariffähigkeit der A auch für die Zeit vor dem 14.12.2010 jedenfalls seit dem 05.12.2005 (ArbG Herford v. 04.05.2011 - 4 Ca 2557/10; ArbG Dortmund v. 16.03.2011 - 8 Ca 18/11, juris).
- SG Kassel, 04.09.2013 - S 12 KR 246/12
Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - equal pay - Beitragsnachforderung - …
Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist (BAG vom 01.02.1983, 1 ABR 33/78, NJW 1984, 1710 - 1712; ArbG Dortmund, 16.03.2011, 8 CA 18/11, zitiert nach Juris).Rn. 61 Wie oben dargestellt, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft, sondern auch zumindest für die Dauer des hier streitigen Zeitpunkts wirkt und die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, das heißt ab der Satzung von 2005 nicht gegeben ist (so auch ArbG Dortmund vom 16.03.2011 aaO).
- LAG Hamm, 28.09.2011 - 1 Ta 500/11
Aussetzung der Zahlungsklage eines Leiharbeitnehmers auf Differenzvergütung zur …
Abgesehen davon, dass damit zur Satzung aus 2002 keine Aussage getroffen ist, die dem Manteltarifvertragsabschluss des Jahres 2003 zugrunde lag, kann von der Aussetzung nicht schon abgesehen werden, weil das aussetzende Gericht an der Tarifunfähigkeit der Gewerkschaft keinerlei Zweifel hegt (so aber z. B. ArbG Dortmund 16.03.2011 - 8 Ca 18/11; ArbG Bremen-Bremerhaven 12.05.2011 - 5 Ca 5129/10; ähnlich: LAG Hamm 30.06.2011 - 8 Sa 387/11).
- ArbG Cottbus, 21.10.2011 - 2 Ca 431/11
Equal Pay Zeitarbeit; Christliche Gewerkschaft Zeitarbeit; …
Rn. 28 Hinsichtlich der Begründung der Entscheidung verweist die Kammer auf die ausführliche Begründung der Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. Juni 2011 - 3 Ca 422/11, die diese Entscheidung in wesentlichen Zügen wiedergibt und auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts Herford vom 4. Mai 2011 - 2 Ca 144/11 sowie die Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.03.2011 - 8 Ca 18/11, alle zitiert nach Juris.Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist (BAG vom 01.02.1983, 1 ABR 33/78, NJW 1984, 1710 - 1712; ArbG Dortmund, 16.03.2011, 8 CA 18/11, zitiert nach Juris).
Rn. 42 Wie oben dargestellt, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft, sondern auch zumindest für die Dauer des hier streitigen Zeitpunkts wirkt und die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, das heißt ab der Satzung von 2005 nicht gegeben ist (so auch ArbG Dortmund vom 16.03.2011 aaO).
- ArbG Frankfurt/Oder, 09.06.2011 - 3 Ca 422/11
Entgeltzahlung einer Leiharbeitnehmerin nach dem Grundsatz Equal pay
Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist (BAG vom 1.2.1983, 1 ABR 33/78, NJW 1984, 1710-1712; ArbG Dortmund, 16.3.2011, 8 Ca 18/11, zitiert nach juris).Wie oben dargestellt, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft, sondern auch zumindest für die Dauer des hier streitigen Zeitpunkts wirkt und die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, d. h., ab der Satzung von 2005 nicht gegeben ist ( so auch ArbG Dortmund vom 16.3.2011 aaO).
- LAG Sachsen, 23.08.2011 - 1 Sa 322/11
Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher Ausschlussklausel; Wirksamkeit der ersten …
Insbesondere kann dahinstehen, ob der im streitgegenständlichen Zeitraum geltende Entgelttarifvertrag deshalb unwirksam ist, weil nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 2010 ( 1 ABR 19/10) schon zum damaligen Zeitpunkt (2007) von der fehlenden Tariffähigkeit der ... auszugehen ist (so ArbG Dortmund vom 16. März 2011 - 8 Ca 18/11 - ArbG Erfurt vom 04. Mai 2011 - 2 AZR 144/11 - ArbG Bremen- Bremerhaven vom 12. Mai 2011 - 5 Ca 5129/10 - ArbG Berlin vom 30. Mai 2011 - 29 BV 13947/10 - und ArbG Frankfurt/Oder vom 09. Juni 2011 - 3 Ca 422/11 -) oder ob zur Frage der damaligen Tarifzuständigkeit der ... erneut ein Verfahren nach § 97 Abs. 5 ArbGG mit der Folge der Aussetzung (so LAG Rheinland- Pfalz vom 15. Juni 2011 - 6 Ca 99/11 - und LAG Baden-Württemberg vom 20. Juni 2011 - 11 Ta 10/11 -) durchzuführen ist. - ArbG Bremen-Bremerhaven, 12.05.2011 - 5 Ca 5129/10 Eine Aussetzung kommt nicht in Betracht, wenn über die Frage der Tariffähigkeit bereits rechtskräftig entschieden ist und keine wesentliche Veränderung des zugrunde liegenden Sachverhalts eingetreten ist (BAG vom 1.2.1983, 1 ABR 33/78, NJW 1984, 1710-1712; ArbG Dortmund, 16.3.2011, 8 Ca 18/11, zitiert nach juris).
Wie oben dargestellt, hat die Kammer keinen Zweifel, dass die Entscheidung des BAG vom 14.12.2010 nicht nur für die Zukunft, sondern auch zumindest für die Dauer des hier streitigen Zeitpunkts wirkt und die Tariffähigkeit der CGZP auch für die Vergangenheit, d. h., ab der Satzung von 2005 nicht gegeben ist ( so auch ArbG Dortmund vom 16.3.2011 aaO).
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 17.08.2011 - 2 Ta 44/11
Tarifunfähigkeit der CGZP - Equal-Pay-Ansprüche - vergangenheitsbezogene …
Rn. 12 Der Rechtsstreit ist bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der CGZP auszusetzen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 - juris; ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - DB 2011, 1001; Neef, NZA 2011, 618; Löwisch, SAE 2011, 66; a. A. ArbG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.06.2011 - 3 Ca 422/11 - AiB 2011, 550; ArbG Dortmund, Beschluss vom 16.03.2011 - 8 Ca 18/11 - ArbuR 2011, 272; Brors, Anm. zu ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - jurisPR-ArbR 18/2011). - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15.08.2011 - 2 Ta 42/11
Tarifunfähigkeit der CGZP - Equal-Pay-Ansprüche - vergangenheitsbezogene …
Rn. 12 Der Rechtsstreit ist bis zur Erledigung des Beschlussverfahrens zur vergangenheitsbezogenen Tariffähigkeit der CGZP auszusetzen (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 - juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 - juris; ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - DB 2011, 1001; Neef, NZA 2011, 618; Löwisch, SAE 2011, 66; a. A. ArbG Frankfurt/Oder, Urteil vom 09.06.2011 - 3 Ca 422/11 - AiB 2011, 550; ArbG Dortmund, Beschluss vom 16.03.2011 - 8 Ca 18/11 - ArbuR 2011, 272; Brors, Anm. zu ArbG Freiburg, Beschluss vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - jurisPR-ArbR 18/2011). - LAG Rheinland-Pfalz, 16.01.2012 - 11 Ta 274/11
Equal-Pay-Klage eines Leiharbeitnehmers - Tariffähigkeit der CGZP vor dem …
Rn. 25 aa) Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 14.12.2010 (- 1 ABR 19/10 - NZA 2011, 289) zwar festgestellt, dass die CGZP nicht tariffähig ist; es hat diese Feststellung jedoch ausdrücklich gegenwartsbezogen getroffen, vgl. BAG a.a.O. Rn. 33 und 63. Die Tarifunfähigkeit der CGZP ist dadurch gerade nicht für die Vergangenheit festgestellt worden (so auch: LAG Rheinland-Pfalz vom 15.06.2011 - 6 Ta 99/11 , vom 17.08.2011 - 11 Ta 160/11 - und vom 19.12.2011 - 10 Ta 247/11 - LAG Baden-Württemberg vom 21.06.2011 - 11 Ta 10/11 - LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 15.08.2011 - 2 Ta 42/11 - und vom 09.09.2011 - 2 Ta 45/11 - LAG Köln vom 14.10.2011 - 13 Ta 284/11 - LAG Hamm vom 28.09.2011 - 1 Ta 500/11 - LAG Nürnberg vom 19.09.2011 - 2 Ta 128/11 - LAG Sachsen vom 08.09.2011 und 05.09.2011 - 4 Ta 149/11 und 4 Ta 162/11-, jeweils dokumentiert in juris; a.A. LAG Sachsen-Anhalt vom 02.11.2011 - 4 Ta 130/11 -, juris; ArbG Frankfurt/Oder vom 09.06.2011 - 3 Ca 422/11 - AiB 2011, 550; ArbG Dortmund vom 16.03.2011 - 8 Ca 18/11 - ArbuR 2011, 272; Brors, Anm. zu ArbG Freiburg vom 13.04.2011 - 3 Ca 497/10 - jurisPR-ArbR 18/2011). - LAG Hamm, 21.03.2012 - 7 Ta 767/11
Verfahrensaussetzung; Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2011 - 2 Ta 45/11
Tarifunfähigkeit der CGZP - Equal-Pay-Ansprüche - vergangenheitsbezogene …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2011 - 2 Ta 57/11
Aussetzung - Equal-Pay-Klage - Tariffähigkeit der CGZP
- LAG Hamm, 24.02.2012 - 7 Ta 797/11
Aussetzung, CGZP
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 20.10.2011 - 2 Ta 58/11
Aussetzung - Equal-Pay-Klage - Tariffähigkeit der CGZP
- LAG Hamm, 12.03.2012 - 1 Ta 21/12
Aussetzung; Tariffähigkeit der CGZP
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2011 - 2 Ta 54/11
Aussetzung - Equal-Pay-Klage - Tariffähigkeit der CGZP
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