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Rechtsprechung
   AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,8250
AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85 (https://dejure.org/1985,8250)
AG Tübingen, Entscheidung vom 15.04.1985 - 8 GR 22/85 (https://dejure.org/1985,8250)
AG Tübingen, Entscheidung vom 15. April 1985 - 8 GR 22/85 (https://dejure.org/1985,8250)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1920 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85

    Gemeinsamer Familienname

    des Ersten Senats vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86- in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 22/85) - 1 BvL 9/85 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. Juli 1986 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 133/86) - 1 BvL 43/86 -.
  • BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87

    Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens

    Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 - 8 GR 22/85 - (StAZ 1985, 211 = FamRZ 1985, 1036 = Betrifft Justiz 1985, 46), auf den sich die Beschwerde außerdem stützt, vertritt die - mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Familiennamen (BVerfGE 17, 168) nicht zu vereinbarende und vom beschließenden Senat abgelehnte - Auffassung, daß es das Grundgesetz nicht zuläßt, Eheleute gesetzlich zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zu zwingen.
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