Rechtsprechung
| AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1985,8250) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Tübingen, 15.04.1985 - 8 GR 22/85
- AG Tübingen, 15.07.1986 - 8 GR 133/86
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Papierfundstellen
- NJW 1985, 1920 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2)
- BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
des Ersten Senats vom 8. März 1988 - 1 BvL 9/85 und 43/86- in den Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1355 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S.1421) - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 22/85) - 1 BvL 9/85 -, - Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. Juli 1986 sowie Ergänzungsbeschluß vom 7. April 1987 (8 GR 133/86) - 1 BvL 43/86 -. - BVerwG, 17.03.1987 - 7 B 42.87
Namensänderung - Soziale Ordnungsfunktion des Namens
Der Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Tübingen vom 15. April 1985 - 8 GR 22/85 - (StAZ 1985, 211 = FamRZ 1985, 1036 = Betrifft Justiz 1985, 46), auf den sich die Beschwerde außerdem stützt, vertritt die - mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum einheitlichen Familiennamen (BVerfGE 17, 168) nicht zu vereinbarende und vom beschließenden Senat abgelehnte - Auffassung, daß es das Grundgesetz nicht zuläßt, Eheleute gesetzlich zur Führung eines gemeinsamen Familiennamens zu zwingen.
dejure.org
Übersicht AG Tübingen
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.