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Rechtsprechung
   VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,40252
VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI (https://dejure.org/2023,40252)
VG Gießen, Entscheidung vom 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI (https://dejure.org/2023,40252)
VG Gießen, Entscheidung vom 15. November 2023 - 8 K 1297/23.GI (https://dejure.org/2023,40252)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hessen

    § 3 Abs 2 IHKG
    Zu den Grenzen der gerichtlichen Überprüfung der Wirtschaftsplanung von Industrie- und Handelskammern

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (13)

  • VG Düsseldorf, 18.05.2022 - 20 K 730/20
    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2022 (Az. 20 K 730/20) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2018 (Az. 8 LB 129/17) seien vorliegend nicht anwendbar, da sich die Ausgestaltung der Beitragsbescheide der Beklagten ganz wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheide, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

    Für diese ist neben dem durch den normativen Rahmen (insbesondere § 15 Abs. 3 und 4 der Beitragsordnung der Beklagten) und durch bereits ergangene Verwaltungsakte gebildeten Kontext der Wortlaut des angefochtenen Bescheides von hoher Bedeutung (vgl. Nieders. OVG…, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57; bestätigt durch BVerwG…, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, Rdnr. 12; ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 95; jeweils juris).

    Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben (vgl. hierzu: Nieders. OVG…, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 63; bestätigt durch BVerwG…, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12; ferner VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21 -, S. 7 f. n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 99; VG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rdnr. 19).

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich der vorliegende Bescheid in seiner Ausgestaltung wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -) gewesen seien und die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts Darmstadt auf den vorliegenden Fall daher nicht zu übertragen sei, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Da der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2022 den bestandskräftigen Bescheid zur vorläufigen Beitragsfestsetzung vom 12. Juni 2020 nur berichtigt, enthält der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2022 auch keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr (vgl. Hamb. OVG…, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, Rdnr. 100; jeweils juris; Jahn, GewArch 2016, 263, 270).

    Eine neuerliche Überprüfung der Wirtschaftsplanung findet anlässlich der Mitteilung des Gewerbeertrags im Bemessungsjahr nicht statt und wäre nach § 10 Abs. 2 des Finanzstatuts in der Regel auch nicht möglich, da auch eine Nachtragswirtschaftsplanung nur bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen kann (zum Ganzen: VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 104).

    Zum anderen lässt sich nach den obigen Ausführungen allein aus der Tatsache, dass bei der Abrechnung eines Wirtschaftsjahres die in der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr festgelegten "Beitragstarife" erneut angewendet werden, nicht folgern, dass diese "Beitragstarife" erneut im Rahmen der Abrechnung anfechtbar sein müssen (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 109).

    Für eine zweite Überprüfungsmöglichkeit der Wirtschaftsplanung im Zuge der Abrechnung von Beitragsjahren gibt es auch aus Gründen effektiven Rechtsschutzes keinen Anlass, weil die Kammerzugehörigen die Wirtschaftsplanung durch eine Anfechtung des vorläufigen Beitragsbescheides überprüfen können (vgl. VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21.GI -, S. 7 ff. n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 111).

    Ein sachlicher Grund dafür, dass diejenigen Mitglieder, bei denen sich - letztlich zufällig aufgrund einer Erhöhung der Gewerbeerträge im Bemessungsjahr im Vergleich zu dem für die vorläufige Veranlagung herangezogenen Gewerbeertrag - zusätzliche Beiträge bei der Abrechnung bzw. Berichtigung ergeben, eine "zweite Chance" zur Überprüfung der unverändert gebliebenen Wirtschaftsplanung bekommen sollten, ist nicht ersichtlich (VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 105).

  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 11.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Es könne im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 9. Dezember 2015, Az. 10 C 6.15, bzw. Urteil vom 22. Januar 2020, Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19) überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte bezogen auf den Wirtschaftsplan des Jahres 2020 rechtswidrig Vermögen gebildet habe.

    Für diese ist neben dem durch den normativen Rahmen (insbesondere § 15 Abs. 3 und 4 der Beitragsordnung der Beklagten) und durch bereits ergangene Verwaltungsakte gebildeten Kontext der Wortlaut des angefochtenen Bescheides von hoher Bedeutung (vgl. Nieders. OVG…, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, Rdnr. 12; ferner VG Düsseldorf…, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 95; jeweils juris).

    Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben (vgl. hierzu: Nieders. OVG…, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 63; bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12; ferner VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21 -, S. 7 f. n.v.; VG Düsseldorf…, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 99; VG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rdnr. 19).

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich der vorliegende Bescheid in seiner Ausgestaltung wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -) gewesen seien und die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts Darmstadt auf den vorliegenden Fall daher nicht zu übertragen sei, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Dem steht - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nicht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 2020 entgegen (BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris).

    Der Abrechnungsbescheid tritt somit nicht vollständig an die Stelle der vorläufigen Veranlagung (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12); so auch VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21.GI -, S. 7 n.v.; Urteil vom 1. November 2022 - 8 K 133/22.GI -, S. 9 n.v.).

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Festsetzung eines weiteren Betrages rechtswidrig ist, weil die Mittelbedarfsfeststellung in dem Nachtragswirtschaftsplan der Beklagten den bei der Aufstellung von Wirtschaftsplänen durch § 3 Abs. 2 IHKG eingeräumten Gestaltungsspielraum überschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 13 f.).

  • OVG Niedersachsen, 17.09.2018 - 8 LB 129/17

    Ausgleichsrücklage; Beitrag; Doppik; Industrie- und Handelskammer; Kammerbeitrag; …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 18. Mai 2022 (Az. 20 K 730/20) und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2018 (Az. 8 LB 129/17) seien vorliegend nicht anwendbar, da sich die Ausgestaltung der Beitragsbescheide der Beklagten ganz wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheide, über die das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte.

    Für diese ist neben dem durch den normativen Rahmen (insbesondere § 15 Abs. 3 und 4 der Beitragsordnung der Beklagten) und durch bereits ergangene Verwaltungsakte gebildeten Kontext der Wortlaut des angefochtenen Bescheides von hoher Bedeutung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57; bestätigt durch BVerwG…, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, Rdnr. 12; ferner VG Düsseldorf…, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 95; jeweils juris).

    Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert wird, soll er in Geltung bleiben (vgl. hierzu: Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 63; bestätigt durch BVerwG…, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -, juris, Rdnr. 12; ferner VG Gießen, Urteil vom 23. Januar 2023 - 8 K 1162/21 -, S. 7 f. n.v.; VG Düsseldorf…, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rdnr. 99; VG Schleswig-Holstein…, Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rdnr. 19).

    Soweit die Klägerin vorträgt, dass sich der vorliegende Bescheid in seiner Ausgestaltung wesentlich von der Ausgestaltung der Beitragsbescheide unterscheidet, die Gegenstand der Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11/19 -) sowie des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -) gewesen seien und die Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts Darmstadt auf den vorliegenden Fall daher nicht zu übertragen sei, ergibt sich hieraus nichts anderes.

    Denn das Gericht hat eine eigene Auslegung des Bescheides vorgenommen, da der Verweis auf Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zu möglicherweise anders formulierten Beitragsbescheiden unergiebig ist (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, Rdnr. 57).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. September 2018, wonach die in der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrunde liegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung festgesetzten "Beitragstarife" mit der Abrechnung erneut zur Anwendung kämen und bei der Abrechnung im Hinblick auf diese "Beitragstarife" auch keine Bindungswirkung bestehe, da diese nicht an der Regelungswirkung des vorläufigen Bescheides teilhätten, sondern lediglich Teil der Begründung des Bescheides seien (so Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 69 ff.).

    Ausweislich der Urteilsbegründung wurden bei den dortigen vorläufigen Bescheiden die "Beitragstarife" weder angegeben noch angewendet, sondern waren lediglich Teil der Begründung der Beitragsfestsetzung (vgl. Nieders. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rdnr. 71).

  • OVG Hamburg, 20.02.2018 - 5 Bf 213/12

    IHK-Beiträge; Bildung unzulässiger Rücklagen; Überholung einer vorläufigen …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Da der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2022 den bestandskräftigen Bescheid zur vorläufigen Beitragsfestsetzung vom 12. Juni 2020 nur berichtigt, enthält der streitgegenständliche Bescheid vom 1. Dezember 2022 auch keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht des Mitglieds zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Beitragsjahr (vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 36; VG Düsseldorf…, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, Rdnr. 100; jeweils juris; Jahn, GewArch 2016, 263, 270).

    Es handelt sich insbesondere nicht um einen Zweitbescheid (vgl. hierzu: Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, Rdnr. 36;… Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK, VwVfG, Stand: 1. April 2023, § 35, Rdnr. 188 f. m.w.N.), da hinsichtlich der Anwendung der haushaltsrechtlichen Grundsätze keine erneute Prüfung und Entscheidung stattfindet, sondern der Beitragserhebung lediglich eine neue Bemessungsgrundlage zugrundgelegt wird.

  • BVerwG, 26.01.2021 - 1 C 1.20

    Fehlender Wiederaufgreifensgrund für bestandskräftig abgeschlossenes Verfahren …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Ungeachtet dessen liegt auch kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor, da insbesondere eine geänderte Rechtsprechung keine Veränderung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1/20 -, juris; ferner: Hess. VGH…, Urteil vom 14. September 1994 - 1 UE 3835/88 -, juris, Rdnr. 33).
  • VGH Hessen, 14.09.1994 - 1 UE 3835/88

    Beamtenversorgung: rechtswidrige Anrechnung von Altersgeld für Landwirte - …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Ungeachtet dessen liegt auch kein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 VwVfG vor, da insbesondere eine geänderte Rechtsprechung keine Veränderung der Sach- und Rechtslage darstellt (vgl. st. Rspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 1/20 -, juris; ferner: Hess. VGH, Urteil vom 14. September 1994 - 1 UE 3835/88 -, juris, Rdnr. 33).
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 9.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Es könne im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 9. Dezember 2015, Az. 10 C 6.15, bzw. Urteil vom 22. Januar 2020, Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19) überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte bezogen auf den Wirtschaftsplan des Jahres 2020 rechtswidrig Vermögen gebildet habe.
  • BVerwG, 09.12.2015 - 10 C 6.15

    Ausgleichsrücklage; Beitragsbescheid; Beitragsbedarf; Betriebsmittelrücklage; …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Es könne im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 9. Dezember 2015, Az. 10 C 6.15, bzw. Urteil vom 22. Januar 2020, Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19) überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte bezogen auf den Wirtschaftsplan des Jahres 2020 rechtswidrig Vermögen gebildet habe.
  • BVerwG, 22.01.2020 - 8 C 10.19

    IHK-Beiträge wegen überhöhter Rücklagen und unzulässig erhöhten Eigenkapitals …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Es könne im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteile vom 9. Dezember 2015, Az. 10 C 6.15, bzw. Urteil vom 22. Januar 2020, Az. 8 C 9.19, 8 C 10.19 und 8 C 11.19) überhaupt keinen Zweifel daran geben, dass die Beklagte bezogen auf den Wirtschaftsplan des Jahres 2020 rechtswidrig Vermögen gebildet habe.
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 30.86

    Verzicht auf Vorverfahren; zureichender Grund für die Nichtbescheidung eines …

    Auszug aus VG Gießen, 15.11.2023 - 8 K 1297/23
    Insoweit war ein Vorverfahren nicht (mehr) notwendig und das Gericht entscheidet in der Sache selbst (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 30/86 -, juris, Rdnr. 12;… Buchheister, in: Wysk, VwGO, Stand: 3. Auflage 2020, § 75, Rdnr. 7).
  • BVerwG, 10.12.2001 - 9 B 86.01

    Divergenzrüge; Gebührenbescheid; Bestandskraft; Wiederaufgreifen des Verfahrens; …

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit …

  • VG Schleswig, 15.02.2018 - 12 A 173/16

    (Vorläufige) Festsetzung des IHK-Mitgliedbeitrags; Verbot der Vermögensbildung

  • VG Würzburg, 22.01.2025 - W 6 K 24.599

    Industrie- und Handelskammer, Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen die …

    Insoweit fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis, da die von der Klägerin angegriffene Abrechnung für das Jahr 2020 keine dahingehenden Regelungen trifft, die mit einer Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides beseitigt werden könnten (vgl. auch VG Gießen, U.v. 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI - juris Rn. 33).

    Daraus folgt, dass der Jahresbeitrag und der mit früheren Bescheiden festgesetzte Betrag durch den angefochtenen Bescheid nur nachrichtlich bzw. als Teil der Begründung mitgeteilt werden, ohne Bestandteil der Beitragsfestsetzung zu sein (…VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 98;… so bereits OVG Nds., U.v. 17.9.2018 - 8 LB 129/17 - juris Rn. 56 ff. und vom BVerwG, in der Folge gehalten: U.v. 22.1.2020 - 8 C 11/19 - juris Rn. 12; vgl. auch Hamb. OVG, U.v. 20.2.2018 - 5 Bf 213/12 - juris Rn. 36 und VG Gießen, U.v. 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI - juris Rn. 38).

    Rn. 41 Hieraus ergibt sich in letzter Konsequenz, dass der Bescheid vom 15. März 2024 betreffend die Abrechnung für das Beitragsjahr 2020 keine Regelung mehr bezüglich der der grundsätzlichen Beitragspflicht der Klägerin zugrundeliegenden Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das Beitragsjahr 2020 enthält (…zutreffend VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 100; VG Gießen, U.v. 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI - juris Rn. 41).

    Eine neuerliche Überprüfung der haushaltsrechtlichen Grundsätze, namentlich der Wirtschaftsplanung, findet anlässlich der Mitteilung des Gewerbeertrags im Bemessungsjahr nicht statt und wäre nach § 10 Abs. 2 des Finanzstatuts der Beklagten in der Regel auch nicht möglich, da auch eine Nachtragswirtschaftsplanung nur bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen kann (…vgl. VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 104; so auch VG Gießen, U.v. 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI - juris Rn. 45).

    Allein aus dem Umstand, dass bei der Abrechnung eines Wirtschaftsjahres die in der Wirtschaftssatzung und Wirtschaftsplanung für das jeweilige Wirtschaftsjahr festgelegten Beitragstarife wiederholt angewendet werden, folgt nicht, dass diese bei einer Abrechnung erneut anfechtbar sein müssen (vgl. VG Gießen, U.v. 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI - juris Rn. 48;… VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 109).

    Ein sachlicher Grund für eine solche Ungleichbehandlung der Kammermitglieder ist nicht ersichtlich (so auch VG Gießen, U.v. 15.11.2023 - 8 K 1297/23.GI - juris Rn. 51;… VG Düsseldorf, U.v. 18.5.2022 - 20 K 730/20 - juris Rn. 105).

  • VG Koblenz, 15.04.2025 - 5 K 645/23

    Die Beitragsberechnungsmethode der Industrie- und Handelskammer Koblenz ist …

    Rn. 22 Dem steht die bestandskräftige vorläufige Veranlagung für das Jahr 2019 nicht entgegen (so aber VG Gießen, Urteil vom 15. November 2023 - 8 K 1297/23.GI -, juris, Rn. 33 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 22. Januar 2025 - W 6 K 24.599 -, juris, Rn 37 ff.).
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