Rechtsprechung
| VG Cottbus, 31.08.2020 - 8 L 387/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
§ 42 SGB 8, § 44 Abs 1 VwVfG, § 8a Abs 2 SGB 8, § 80 Abs 5 S 1 Alt 2 VwGO
Inobhutnahme - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 6 S 8.17
Inobhutnahme; dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen; …
Auszug aus VG Cottbus, 31.08.2020 - 8 L 387/20
Rn. 13 Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6).Das Familiengericht, das in der Sitzung am 12. Juni 2020 das sechsmonatige Ruhen des bereits anhängigen Verfahrens mit dem Vorbehalt verbunden hat, dass sich nicht einer der Beteiligten zuvor an das Gericht wendet, verfügt über einen gerichtlichen Bereitschaftsdienst und ist gemäß § 157 Abs. 3 FamFG gehalten, in derartigen Fällen unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7), so dass es ohne weiteres eine auf die Abwendung einer Gefährdungssituation gerichtete Entscheidung treffen hätte können.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17
Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 8; Nachrangigkeit gegenüber …
Auszug aus VG Cottbus, 31.08.2020 - 8 L 387/20
Rn. 13 Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6). - VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181
Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen …
Auszug aus VG Cottbus, 31.08.2020 - 8 L 387/20
Darüber hinaus muss die Inobhutnahme auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen, d.h. es darf insbesondere keine das Elternrecht weniger stark tangierende, gleich geeignete Maßnahme zur Sicherung des Kindeswohles geben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichthof, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 8).
- VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285
Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und …
Solange der Kindsvater seine Trennungsabsicht nicht gegenüber der Klägerin kundtat, lag hinsichtlich der Annahme, dass V. wegen der Zwangserkrankung der Klägerin in seiner altersangemessenen Entwicklung beeinträchtigt sein könnte und durch die konfliktbehaftete Beziehung seiner Eltern belastet sein könnte, lediglich eine permanente, schon länger andauernde Problemlage und Gefährdungssituation vor, die eine akute Zuspitzung (noch) nicht hinreichend erkennen ließ und deshalb zwar eine familiengerichtliche Entscheidung, nicht aber eine sofortige Inobhutnahme ohne vorherige Beteiligung des Familiengerichts, geboten erscheinen ließ (vgl. VG Cottbus, B.v. 31.8.2020 - 8 L 387/20 - juris Rn. 16). - VG Cottbus, 08.10.2021 - 8 L 338/21
Inobhutnahme
Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; sowie bereits Beschluss der Kammer vom 31. August 2020 - VG 8 L 387/20 -, juris Rn. 13). - VG Cottbus, 13.02.2025 - 8 L 63/25 Die Vorschrift des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SGB VIII verdeutlicht, dass die Inobhutnahme gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig ist und deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht kommt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 28. März 2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern…, Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; sowie bereits Beschluss der Kammer vom 31. August 2020 - VG 8 L 387/20 -, juris Rn. 13, …und vom 8. Oktober 2021 - VG 8 L 338/21 -, juris Rn. 9).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".