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Rechtsprechung
   VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,33446
VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25.GI (https://dejure.org/2025,33446)
VG Gießen, Entscheidung vom 01.10.2025 - 8 L 4903/25.GI (https://dejure.org/2025,33446)
VG Gießen, Entscheidung vom 01. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI (https://dejure.org/2025,33446)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Windkraftanlagen Braunfelser Wald

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vorarbeiten für die Windkraftanlagen - und das noch nicht durchgeführte Bürgerbegehren

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (9)

  • VG Gießen, 16.04.2025 - 8 L 1632/25

    Bürgerbegehren gegen Windkraftnutzung im Wald

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Nach einem bei dem beschließenden Gericht am 26. März 2025 eingereichten ersten Eilantrag, mit dem die Antragstellerin beantragt hatte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens der Initiative "Erhaltet den L. Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im L. Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI ) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den L. Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im L. Wald zu unterzeichnen.

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25) den Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI ) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte den Antrag der Antragstellerin ab.

    Der im hiesigen Verfahren gestellte Antrag entspreche fast wortwörtlich dem Antrag aus dem Schriftsatz vom 26. März 2025 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 1632/25.Gl. Zwar habe die Antragstellerin durch den Beschluss des VG Gießen vom 16. April 2025 Recht bekommen, dieser Beschluss sei jedoch durch die rechtskräftige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 2025 - 8 B 787/25 - aufgehoben und der entsprechende Antrag abgelehnt worden.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Inhalte der mit denselben Beteiligten geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 1632/25.GI und vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Az. 8 B 787/25, verwiesen.

    In der Hauptsache wäre eine vorbeugende Unterlassungsklage die statthafte Klageart, nicht jedoch ein Organstreitverfahren (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 45 f. m. w. N.).

    Dem - und der übrigen Zulässigkeit des Antrags - steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den fast wortgleichen Antrag mit Eilantrag vom 26. März 2025 bereits einmal gestellt hat, die beschließende Kammer diesem Antrag mit Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI ) stattgegeben und der Hessische Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss abgeändert und den Antrag der Antragstellerin abgelehnt hat.

    Dass das Bürgerbegehren nicht offensichtlich unzulässig ist, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 25. Mai 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI ) näher ausgeführt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

  • BVerfG, 30.05.1972 - 1 BvL 21/69

    Erneute Vorlage

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Eine geänderte Sachlage ist dann gegeben, wenn nach dem Erlass der ersten Entscheidung - hier: der Entscheidung des Hess.VGH vom 25. Juni 2025 - neue Tatsachen entstanden sind, die eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen (…Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 84; BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71 -, BeckRS 1972, 104411).

    Deshalb hindert die Rechtskraft auch nicht die Berufung auf neue Tatsachen, die erst nach der früheren Entscheidung entstanden sind (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1972 - 1 BvL 21/69, 1 BvL 18/71 -, BeckRS 1972, 104411).

  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Die Antragstellerin ist als Unterzeichnerin und Vertrauensperson des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).
  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung …

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Die Antragstellerin ist als Unterzeichnerin und Vertrauensperson des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).
  • VGH Hessen, 21.01.2020 - 8 B 2370/19

    Streitwert eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Das Gericht hält ausdrücklich nicht mehr an seiner vorher vertretenen gegenteiligen Auffassung fest (so noch VG Gießen…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 8 L 374/25 -, juris, Rdnr. 12 sowie Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 8 B 787/25 -, S. 8 und Senatsbeschluss vom 21. Januar 2020 - 8 B 2370/19 -, NVwZ-RR 2020, 805, Rdnr. 18).
  • VG Gießen, 29.01.2025 - 8 L 374/25

    Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzantrags auf vorläufiges Abstandnehmen …

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Das Gericht hält ausdrücklich nicht mehr an seiner vorher vertretenen gegenteiligen Auffassung fest (so noch VG Gießen, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 8 L 374/25 -, juris, Rdnr. 12 sowie Hess. VGH…, Beschluss vom 25. Juni 2025 - 8 B 787/25 -, S. 8 und Senatsbeschluss vom 21. Januar 2020 - 8 B 2370/19 -, NVwZ-RR 2020, 805, Rdnr. 18).
  • VGH Hessen, 04.10.1982 - IV S 46/82
    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Im Eilverfahren wird über den Streitgegenstand der Hauptsache gerade nicht endgültig entschieden, sondern eine endgültige Entscheidung über eine vorläufige Regelung getroffen (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 1982 - IV S 46/82 -, NJW 1984, 378).
  • VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08

    Sicherung der Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Die Antragstellerin ist als Unterzeichnerin und Vertrauensperson des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).
  • VGH Hessen, 17.05.1995 - 6 TG 1554/95

    Anspruch der Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen …

    Auszug aus VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25
    Der Anspruch der Antragstellerin als Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens auf Sicherung der Durchführung desselben ist im Wege der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz zu sichern, da die Einreichung des Bürgerbegehrens selbst keine aufschiebende Wirkung dergestalt erzeugt, dass es der Antragsgegnerin untersagt wäre, durch Vertragsunterzeichnungen - hier: ohne sich für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten - mit der für die Realisierung des Baus der Windkraftanlagen avisierten Firma Fakten zu schaffen, die einem möglicherweise erfolgreichen Bürgerbegehren die Grundlage entziehen würden (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 6 TG 1554/95 -, NVwZ 1996, 721;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 113 f.; vgl. auch G., HSGZ 2004, 136 ff., 138 f.).
  • VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25

    Sicherung eines Bürgerbegehrens

    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI ) gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" Pacht-/ und/oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

    Dazu sei es zwingend, dass zwischenzeitlich eine Unterzeichnung des Nutzungsvertrags mit der Firma W- KG verhindert werde, zumindest soweit dieser Nutzungsvertrag eine entsprechende Rücktrittsoption nicht enthalte, wovon u. a. deswegen auszugehen sei, weil die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI ) Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

    Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).

    Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. April 2025 erklärt: "Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag mit einer entsprechenden Ausstiegsklausel versehen wird, soweit das Bürgerbegehren als zulässig erklärt wird und letztlich auch erfolgreich durchgeführt wird." (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899, Rdnr. 36).

    Der Vertrag soll offenbar dennoch - ohne entsprechendes Rücktrittsrecht - durch die Parteien unterzeichnet werden (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899, Rdnr. 37).

  • VG Gießen, 05.01.2026 - 8 L 6997/25

    Unzulässiges Bürgerbegehren

    Nach mehreren bei dem beschließenden Gericht eingereichten Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz durch Mitunterzeichnerinnen dieses Bürgerbegehrens, mit denen beantragt wurde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens "Erhaltet den G-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI , BeckRS 2025, 11029), vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI , BeckRS 2025, 28899) und vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI ) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhaltet den G-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen (Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029) bzw. einen entsprechenden Vertrag nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält (Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI , BeckRS 2025, 28899) und vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI )).

    Das Bürgerbegehren darf aber zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts - um einen sicherungsfähigen Anspruch auf Durchführung desselben begründen zu können - nicht offensichtlich unzulässig sein (vgl. VG Gießen…, Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 53 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899; Beschluss vom 7. November 2025 - 8 L 6219/25.GI -, n. v.; für eine zum Entscheidungszeitpunkt geforderte offensichtliche Zulässigkeit des (kassatorischen) Bürgerbegehrens: vgl. Hess. VGH…, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 8 B 2370/19 -, NVwZ-RR 2020, S. 805;… Beschluss vom 25. Juni 2025 - 8 B 787/25 -, BeckRS 2025, 26805, Rdnr. 31).

  • VG Gießen, 11.03.2026 - 8 L 737/26

    Bürgerbegehren

    Nach mehreren bei dem beschließenden Gericht eingereichten Eilanträgen, mit denen jeweils durch Vertrauenspersonen und Mitunterzeichnerinnen des Bürgerbegehrens beantragt wurde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI , BeckRS 2025, 11029) und vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI , BeckRS 2025, 28899) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen bzw. diese nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

    Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25, BeckRS 2025, 26805) und vom 25. November 2025 (8 B 2161/25, n. v.) die Beschlüsse vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI , BeckRS 2025, 11029) und vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI , BeckRS 2025, 28899) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte die Anträge der dortigen Antragstellerinnen ab.

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