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Rechtsprechung
   VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25.GI   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,45709
VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25.GI (https://dejure.org/2025,45709)
VG Gießen, Entscheidung vom 07.11.2025 - 8 L 6219/25.GI (https://dejure.org/2025,45709)
VG Gießen, Entscheidung vom 07. November 2025 - 8 L 6219/25.GI (https://dejure.org/2025,45709)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Windkraftanlagen im Braunfelser Wald

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (8)

  • VG Gießen, 16.04.2025 - 8 L 1632/25

    Bürgerbegehren gegen Windkraftnutzung im Wald

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Nach einem bei dem beschließenden Gericht am 26. März 2025 eingereichten Eilantrag, mit dem eine weitere Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens beantragt hatte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens der Initiative "Erhaltet den K-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI , BeckRS 2025, 11029) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald zu unterzeichnen.

    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin änderte der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 2025 (Az. 8 B 787/25) den Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI ) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung ab und lehnte den Antrag der dortigen Antragstellerin ab.

    In der Hauptsache wäre eine Verpflichtungsklage auf Zulassung des Bürgerbegehrens die statthafte Klageart, nicht jedoch ein Organstreitverfahren (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 45 f. m. w. N.).

    Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).

    Dass das Bürgerbegehren "Erhaltet den K-Wald" nicht offensichtlich unzulässig ist, hat die Kammer bereits im Beschluss vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI , BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 53 ff.) näher ausgeführt, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

  • VG Gießen, 01.10.2025 - 8 L 4903/25

    Sicherung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Mit Beschluss vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI ) gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" Pacht-/ und/oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

    Dazu sei es zwingend, dass zwischenzeitlich eine Unterzeichnung des Nutzungsvertrags mit der Firma W- KG verhindert werde, zumindest soweit dieser Nutzungsvertrag eine entsprechende Rücktrittsoption nicht enthalte, wovon u. a. deswegen auszugehen sei, weil die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI ) Beschwerde bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.

    Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).

    Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 24. April 2025 erklärt: "Unabhängig hiervon ist darauf hinzuweisen, dass der Vertrag mit einer entsprechenden Ausstiegsklausel versehen wird, soweit das Bürgerbegehren als zulässig erklärt wird und letztlich auch erfolgreich durchgeführt wird." (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899, Rdnr. 36).

    Der Vertrag soll offenbar dennoch - ohne entsprechendes Rücktrittsrecht - durch die Parteien unterzeichnet werden (vgl. dazu VG Gießen, Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899, Rdnr. 37).

  • VGH Hessen, 28.10.1999 - 8 UE 3683/97

    Bürgerbegehren: inhaltliche und formale Anforderungen

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).

    Denn jeder einzelne Mitzeichner und jede einzelne Mitzeichnerin eines Bürgerbegehrens ist klage- bzw. antragsbefugt (vgl. Schmidt, HSGZ 2004, 136 ff., 137; Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.).

  • VGH Hessen, 16.07.1996 - 6 TG 2264/96

    Antragsbefugnis für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zwecks Durchführung …

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).
  • VGH Hessen, 17.05.1995 - 6 TG 1554/95

    Anspruch der Initiatoren eines Bürgerbegehrens auf Erlaß einer einstweiligen …

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Der Anspruch der Antragstellerin als Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens auf Sicherung der Durchführung des Bürgerbegehrens - so lange die Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin über die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens weder bestands- noch rechtskräftig ist - ist im Wege der Beantragung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im vorläufigen Rechtsschutz zu sichern, da die Einreichung des Bürgerbegehrens selbst keine aufschiebende Wirkung dergestalt erzeugt, dass es der Antragsgegnerin untersagt wäre, durch Vertragsunterzeichnungen - hier: ohne sich für den Fall eines erfolgreichen Bürgerentscheids ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten - mit der für die Realisierung des Baus der Windkraftanlagen avisierten Firma Fakten zu schaffen, die einem möglicherweise erfolgreichen Bürgerbegehren die Grundlage entziehen würden (Hess. VGH, Beschluss vom 17. Mai 1995 - 6 TG 1554/95 -, NVwZ 1996, 721;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 113 f.; vgl. auch Schmidt, HSGZ 2004, 136 ff., 138 f.).
  • OVG Bremen, 19.03.1998 - 1 BB 68/98

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; Isolierter Antrag; Ausweisung; …

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Es ist unzulässig, in einem Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes rein vorsorglich Beschlüsse auf Vorrat für Fallgestaltungen herbeizuführen, deren Eintritt noch offen ist und auf die dann, wenn sie gleichwohl eintreten sollten, noch angemessen reagiert werden kann (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 19. März 1998 - 1 BB 68-98 -, NVwZ-RR 1999, 204).
  • VG Gießen, 29.01.2025 - 8 L 374/25

    Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsschutzantrags auf vorläufiges Abstandnehmen …

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Das Gericht hält ausdrücklich nicht mehr an seiner vorher vertretenen gegenteiligen Auffassung fest (so noch VG Gießen, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 8 L 374/25 -, BeckRS 2025, 1577, Rdnr. 9).
  • VG Gießen, 16.04.2008 - 8 L 626/08

    Sicherung der Durchführung eines Bürgerbegehrens

    Auszug aus VG Gießen, 07.11.2025 - 8 L 6219/25
    Die Antragstellerin ist als Mitunterzeichnerin des Bürgerbegehrens zudem beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451 ff.; Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393; Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 79. EL 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).
  • VG Gießen, 01.12.2025 - 8 L 6496/25

    Sicherung eines Bürgerbegehrens

    Auf einen bei dem beschließenden Gericht am 29. Oktober 2025 eingereichten Eilantrag, mit dem die Antragstellerin u. a. beantragt hatte, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sich ein vertragliches Rücktrittsrecht vorzubehalten, wie sie es erstens im Beschwerdeverfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in dem Verfahren 8 B 787/25 angekündigt habe und das geeignet ist, zu verhindern, dass die rechtswirksame Unterzeichnung des im Hauptantrag näher bezeichneten Vertrags dieser das eingereichte Bürgerbegehren gegenstandslos macht, weil ein Bürgerentscheid weder die Aufhebung eines gültigen und nicht kündbaren Vertrages noch einen Rechtsbruch generell zum Gegenstand haben dürfe, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI ) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

    Sie bezieht sich auf ihren in dem vorangegangenen Verfahren (Az. 8 L 6219/25.GI ) getätigten Vortrag und trägt darüber hinaus vor, mit dem Antrag im vorläufigen Rechtsschutz solle gezielt die am selben Tag erhobene Klage (Az. 8 K 6492/25.GI), die gegen den Bescheid des Magistrats der Antragsgegnerin gerichtet sei, gesichert werden.

    Die Sicherung des Bürgerbegehrens sei Gegenstand in dem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 8 L 6219/25.GI ) gewesen, dessen Beschwerdeverfahren zurzeit beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig sei (Az. 8 B 2521/25).

    Sie ist der Ansicht, der Antrag sei bereits unzulässig, weil der identische Antrag durch die Antragstellerin bereits in dem vorangegangenen Verfahren (Az. 8 L 6219/25.GI ) gestellt und diesem Antrag durch das beschließende Gericht auch stattgegeben worden sei; ein Rechtsschutzbedürfnis stehe der Antragstellerin damit nicht mehr zur Seite.

    Da im Übrigen auch eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem Beschwerdeverfahren über den stattgebenden Beschluss noch nicht vorliege, seien die Rechte der Antragstellerin derzeit noch durch den Beschluss des beschließenden Gerichts (Az. 8 L 6219/25.GI ) gesichert.

    Die Antragstellerin hat bereits vor Klageerhebung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung das Bürgerbegehren betreffend in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 8 L 6219/25.GI eine einstweilige Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dass die Antragsgegnerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des am 27. März 2025 eingereichten Bürgerbegehrens "Erhaltet den K-Wald" Pacht-/ und/oder Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im K-Wald nur unter der Maßgabe unterzeichnen darf, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält.

    Dies ist bereits durch Beschluss des beschließenden Gerichts vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI ) beschieden worden.

  • VG Gießen, 05.01.2026 - 8 L 6997/25

    Unzulässiges Bürgerbegehren

    Nach mehreren bei dem beschließenden Gericht eingereichten Anträgen im vorläufigen Rechtsschutz durch Mitunterzeichnerinnen dieses Bürgerbegehrens, mit denen beantragt wurde, die Antragsgegnerin zu verpflichten, vor einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulassung des Bürgerbegehrens "Erhaltet den G-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen, gab das beschließende Gericht der Antragsgegnerin mit Beschlüssen vom 16. April 2025 (Az. 8 L 1632/25.GI , BeckRS 2025, 11029), vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI , BeckRS 2025, 28899) und vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI ) im Wege der einstweiligen Anordnung auf, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Erhaltet den G-Wald" keine Pacht-/Nutzungsverträge für Windkraftanlagen im G-Wald zu unterzeichnen (Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029) bzw. einen entsprechenden Vertrag nur unter der Maßgabe zu unterzeichnen, dass der Vertrag ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Antragsgegnerin für den Fall eines erfolgreichen Bürgerbegehrens enthält (Beschlüsse vom 1. Oktober 2025 (Az. 8 L 4903/25.GI , BeckRS 2025, 28899) und vom 7. November 2025 (Az. 8 L 6219/25.GI )).

    Die Antragstellerin ist als Unterzeichnerin des Bürgerbegehrens beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 VwGO und antragsbefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 - 6 TG 2264/96 -, NVwZ 1997, 310 und Urteil vom 28. Oktober 1999 - 8 UE 3683/97 -, NVwZ-RR 2000, 451, 452; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2008 - 8 L 626/08 -, BeckRS 2008, 39393;… Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 48; Beschluss vom 7. November 2025 - 8 L 6219/25.GI -, n. v.;… Bennemann in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: 82. EL, Dez. 2025, § 8b HGO , Rdnr. 151).

    Das Bürgerbegehren darf aber zum Zeitpunkt der Eilentscheidung des Gerichts - um einen sicherungsfähigen Anspruch auf Durchführung desselben begründen zu können - nicht offensichtlich unzulässig sein (vgl. VG Gießen…, Beschluss vom 16. April 2025 - 8 L 1632/25.GI -, BeckRS 2025, 11029, Rdnr. 53 f.; Beschluss vom 1. Oktober 2025 - 8 L 4903/25.GI -, BeckRS 2025, 28899; Beschluss vom 7. November 2025 - 8 L 6219/25.GI -, n. v.; für eine zum Entscheidungszeitpunkt geforderte offensichtliche Zulässigkeit des (kassatorischen) Bürgerbegehrens: vgl. Hess. VGH…, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 8 B 2370/19 -, NVwZ-RR 2020, S. 805;… Beschluss vom 25. Juni 2025 - 8 B 787/25 -, BeckRS 2025, 26805, Rdnr. 31).

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