Rechtsprechung
| OVG Saarland, 13.11.1992 - 8 N 6/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Architektenversorgungsrecht; Gleichheitssatz; Sozialversicherungsrecht; Solidaritätsprinzip; Rentenanwärter; Versorgung; Bestandsrente
Wird zitiert von ... (5)
- OVG Saarland, 16.11.2022 - 1 C 297/20
Neufassung der Rentenformel in der Satzung des Versorgungswerks der …
Namentlich würde der Antragsgegner dem ihm gesetzlich zugewiesenen Versorgungsauftrag (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 RAVG) nicht gerecht, wenn er bei der Bewältigung der aufgetretenen Problemlage die Interessen der jüngeren und kommenden Rechtsanwaltsgeneration ausblendete und ihr - zu Gunsten der rentennahen Anwärter und Bestandsrentner - übermäßige Einschnitte in die berufsständische Versorgungszusage abverlangte.[vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 58][vgl. auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 8.5.2015 - 1 C 459/13 - juris Rn. 58] Der berufsständischen Altersrente kommt in gewisser Weise eine "Lohnersatzfunktion" zu, die jedenfalls über die bloße Sicherung des existentiellen Minimums im Alter hinausgeht.[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 - juris Rn. 30][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 - juris Rn. 30] Zudem setzt das Solidaritätsprinzip, das bei knappen wirtschaftlichen Mitteln unveränderte Bedeutung hat, der Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers als generationsübergreifendes Lastenverteilungsprinzip Grenzen.Hierzu hat der 8. Senat des erkennenden Gerichts für berufsständische Versorgungssysteme bereits im Jahr 1992[OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 - juris Rn. 27 ff.; dort zur Gleichheitswidrigkeit einer satzungsrechtlichen Vorgabe der Architektenkammer, wonach die Rentenanwärter eine dynamisierte Rentenzusage erhalten, die Bestandsrenten hingegen "eingefroren" werden sollten][OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 - juris Rn. 27 ff.; dort zur Gleichheitswidrigkeit einer satzungsrechtlichen Vorgabe der Architektenkammer, wonach die Rentenanwärter eine dynamisierte Rentenzusage erhalten, die Bestandsrenten hingegen "eingefroren" werden sollten] überzeugend ausgeführt:.
- OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 KN 128/15
Ledigenzuschlag; Normenkontrolle; Ärztekammer; Ärzteversorgung
Der Ledigenzuschlag wird - anders als die Altersrente (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.1992 - 8 N 6/91 -, juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 -, BVerfGE 51, 115, 125) - nicht als Einkommensersatz gewährt, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessener Weise aufrechtzuerhalten. - OVG Niedersachsen, 24.06.2016 - 8 LC 31/16
Absenkung des Ledigenzuschlags von 20 % auf 10 % in der Satzung des …
Der Ledigenzuschlag wird - anders als die Altersrente (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.1992 - 8 N 6/91 -, juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 -, BVerfGE 51, 115, 125) - nicht als Einkommensersatz gewährt, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. - VG Oldenburg, 25.04.2017 - 7 A 1271/16
Altersrente; offenes Deckungsplanverfahren; Eigentumsgarantie; …
Der Ledigenzuschlag wird - anders als die Altersrente (vgl. hierzu OVG Saarland, Beschl. v. 13.11.1992 - 8 N 6/91 -, juris Rn. 30 mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 3.4.1979 - 1 BvL 30/76 -, BVerfGE 51, 115, 125) - nicht als Einkommensersatz gewährt, um auch nach dem Renteneintritt den Lebensunterhalt der Empfänger zu gewährleisten und ihren bisherigen Lebensstandard in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten. - OVG Saarland, 22.04.1993 - 8 N 3/92
Rechtmäßigkeit einer Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets; …
Damit ist die Schwelle des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eindeutig überschritten, denn für einen Nachteil im Sinne dieser Vorschrift ist nicht einmal eine Verletzung subjektiver Rechte erforderlich, vielmehr genügt jede Beeinträchtigung von objektiv mehr als geringwertigen und schutzwürdigen Belangen (BVerwG, Beschluß vom 14.2.1991 - BVerwG 4 NB 25.89 -, S. 9/10 des amtl. Umdr.; ebenso Normenkontrollbeschluß des Senats vom 13.11.1992 - 8 N 6/91 -).
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