Rechtsprechung
| VGH Bayern, 07.10.2008 - 8 NE 08.2571 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Anhörungsrüge; Verletzung des rechtlichen Gehörs (hier: verneint); abweichende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.06.2008 - 9 VR 14.08
Schutzkonzept eines Vorhabenträgers zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen auf …
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 8 NE 08.2571
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist jedoch grundsätzlich nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 Az. 9 VR 14/08 u.a. - juris - RdNr. 3 m.w.N.).Aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs folgt auch keine Pflicht des Gerichts, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden; dies gilt im Besonderen in einem Eilverfahren (vgl. BVerwG vom 23.6.2008 a.a.O. RdNr. 3).
- BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen …
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 8 NE 08.2571
Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinn, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bedeuten würde, liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133/144 f.; BayVGH vom 2.9.2008 Az. 8 ZB 07.2018 RdNr. 2). - VGH Bayern, 02.09.2008 - 8 ZB 07.2018
Anhörungsrüge; Ablehnung von Beweisanträgen; prozessuale Versäumnisse
Auszug aus VGH Bayern, 07.10.2008 - 8 NE 08.2571
Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinn, die einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG bedeuten würde, liegt nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG vom 19.5.1992 BVerfGE 86, 133/144 f.; BayVGH vom 2.9.2008 Az. 8 ZB 07.2018 RdNr. 2).
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2012 - 11 N 1.12
Unterhaltssicherung einer zu ihrem eingebürgerten Sohn nachziehenden Mutter bei …
Eine solche kommt in Betracht, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfG, Beschluss v. 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188, 190; BayVGH, Beschluss v. 7. Oktober 2008 - 8 NE 08.2571 - juris).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".