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| BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Beendigung einer knappschaftlichen Versicherung im Zuge der Wiedervereinigung - Voraussetzungen einer "originären" knappschaftlichen Versicherung - Besitzschutz nach dem Einigungsvertrag - Voraussetzungen der bergbaulichen Versicherung in der DDR - Fortfall der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (4)
- BSG, 30.06.1997 - 8 RKn 14/95
DDR - VEB - Gleichstellung - Bergbau - Kapitalgesellschaft - Umwandlung
Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96
Die Besitzschutzregelung des § 273 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist auf Fälle wie den vorliegenden nicht anwendbar (s das Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95).Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) entschieden hat, hängt die Fortgeltung des Besitzschutzes nach dem Einigungsvertrag vor allem davon ab, ob der Betroffene weiterhin "diese Beschäftigung" ausübt, dh jene Voraussetzungen fortbestehen, aufgrund derer der Betroffene zu DDR-Zeiten bergbaulich versichert - oder einem entsprechenden Versicherten gleichgestellt - war.
Eine bergbauliche Versicherung des Klägers könnte im übrigen auch auf folgenden Umständen beruht haben: Vom LSG nicht festgestellt, jedoch im Revisionsverfahren von beiden Hauptbeteiligten vorgetragen und dem Senat aus dem Verfahren 8 RKn 14/95 (Urteil vom 30. Juni 1997) bekannt, ist die "Entscheidung über die Gewährung der bergbaulichen Versicherung im Bereich des Ministeriums für Geologie" vom 7. September 1984.
Wie im Urteil des Senats vom 30. Juni 1997 (8 RKn 14/95) weiterhin näher dargelegt, stünden einer bergbaulichen Versicherung des Klägers zu diesem Stichtag jedenfalls jene Änderungen nicht entgegen, die für in der DDR Beschäftigte zwangsläufig mit der "Wende" einhergingen, nämlich die Umwandlung der VEB?s in Kapitalgesellschaften sowie der Untergang des politischen Führungsapparates der DDR, insbesondere die Auflösung des Ministeriums für Geologie (mit Wirkung ab 1. Januar 1990: Beschluß des Ministerrats der DDR vom 21. Dezember 1989, Gesetzblatt DDR I 272, Nr. 3, 4. Spiegelstrich) sowie seiner Rechtsnachfolger, des Ministeriums für Schwerindustrie (mit Wirkung ab 13. April 1990: Beschluß des Ministerrates der DDR vom 30. Mai 1990, Gesetzblatt DDR I 276, Nr. 7, 3. Spiegelstrich) sowie des Ministeriums für Wirtschaft (mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990: vgl Art. 13 ff Einigungsvertrag).
Sollte die bergbauliche Versicherung des Klägers am 31. Dezember 1990 nur auf der zitierten "Entscheidung" der Obersten Bergbehörde der DDR vom 7. September 1984 beruht haben, so käme es (nach den Grundsätzen des Urteils vom 30. Juni 1997, 8 RKn 14/95) darauf an, ob das LfUG, zumindest aber dessen Standort F. ..., also die Beschäftigungsstelle des Klägers für den streitigen Zeitraum ab 1. Juli bzw 1. Oktober 1992, zum einen im vorliegenden Zusammenhang als Nachfolger des VEB angesehen werden könnte und zum anderen weiterhin die Voraussetzungen erfüllte, die für die Gleichstellung 1984 maßgebend waren.
Nach den im Revisionsverfahren vom Beigeladenen zu 2) überreichten Unterlagen könnte die (nach den im Urteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 aufgestellten Maßstäben) für die "Entscheidung" augenscheinlich maßgebliche "Nähe zum Bergbau", die im Jahre 1984 noch den VEB geprägt haben mag, spätestens für den streitigen Zeitraum nicht mehr bestanden haben:.
Auch wenn es sich bei diesem Schreiben um einen der GmbH gegenüber ergangenen Verwaltungsakt handelte (vgl hierzu das Urteil vom 30. Juni 1997 - 8 RKn 14/95 - zu einer entsprechenden Maßnahme der Beklagten), könnte es auf dessen mögliche Wirkungen auch für das hier streitige Versicherungsverhältnis des Klägers über den 30. Juni (bzw 30. September) 1992 hinaus allenfalls dann ankommen, wenn er sich als im Verhältnis zum Kläger rechtswidrig erweisen würde, wenn also der Kläger trotz bergbaulicher Versicherung nach DDR-Recht zum Stichtag (31. Dezember 1990) nicht ab 1. Januar 1991 knappschaftlich versichert gewesen wäre.
- BSG, 30.05.1996 - 10 RKg 20/94
Anspruch auf Kindergeld bei Auslandsaufenthalt
Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96
Man könnte allenfalls daran denken, daß das Arbeitsverhältnis mit der GmbH für die Dauer der - nur befristeten - Tätigkeit des Klägers beim Aufbaustab nicht gänzlich beendet werden, sondern ruhen sollte (vgl für das "Rumpfarbeitsverhältnis" zu einem inländischen Arbeitgeber bei Auslandsbeschäftigung BSG vom 30. Mai 1996, SozR 3-5870 § 1 Nr. 9 S 28 ff mwN). - BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 928/93
Übergang von Arbeitsverhältnissen
Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96
Selbst wenn ein Betriebsübergang nach § 613a BGB stattgefunden haben sollte (für die Anwendung des § 613a BGB selbst für Arbeitgeberwechsel zwischen öffentlichen Trägern: Bundesarbeitsgericht vom 7. September 1995, AP Nr. 16 zu § 419 BGB Funktionsnachfolge), ist hieraus nicht herzuleiten, daß damit auch die aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis abgeleiteten knappschaftsversicherungsrechtlichen Beziehungen unverändert bleiben (vgl hierzu zB auch die Regelungen in § 273 Abs. 1 SGB VI). - BSG, 10.09.1981 - 5a/5 RKn 19/79
Knappschaftliche Versicherungspflicht - Überwachungsverein - Kontrollen der …
Auszug aus BSG, 29.09.1997 - 8 RKn 18/96
Eine "originäre" knappschaftliche Versicherung des Klägers könnte allenfalls aus § 137 Nr. 3 SGB VI folgen, wenn der Kläger bei einer "bergmännischen Prüfstelle" oder "bergmännischen Forschungsstelle" (vgl BSG vom 10. September 1981, SozR 2600 § 1 Nr. 3) beschäftigt wäre.
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 10/96 R
Knappschaftliche Versicherung - bergbaulicher Betrieb - knappschaftliche Arbeiten …
Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
- BSG, 12.02.1998 - B 8 KN 20/96 R
Fortbestand der knappschaftlichen Versicherung im Beitrittsgebiet
Im übrigen gilt vorliegend ebenso wie bereits im am 29. September 1997 entschiedenen Parallelverfahren (Urteil des Senats vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 -), daß der Senat nur über den die Klägerin selbst betreffenden Anspruch zu befinden hat (…vgl aaO, Abdruck S 6).Nach den im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 8 RKn 18/96 (Urteil vom 29. September 1997, Abdruck S 6) dem Senat vorgelegten Unterlagen sind zwar keine ausreichenden Anhaltspunkte zu erkennen, die dafür sprechen, das LfUG insgesamt als derartige Prüf- oder Forschungsstelle anzusehen oder zu vermuten, daß innerhalb des LfUG eine derartige Stelle besteht.
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 14/96 R
Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die …
Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 34/95 R
Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die …
Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 11/96 R
Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die …
Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 25/96 R
Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die …
Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
- BSG, 30.06.1998 - B 8 KN 12/96 R
Knappschaftliche Versicherung in der SDAG Wismut nach der Aufteilung in die …
Ergänzend hat der Senat mit Urteil vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - (Kompaß 1998, 226) ausgeführt, daß auch dann, wenn die bergbauliche Versicherung eines Beschäftigten auf seinem persönlichen Tätigkeitsprofil beruht haben sollte und dieses unverändert geblieben sei, die knappschaftliche Versicherung entfallen könne, wenn sich der Betriebszweck nach dem 1. Januar 1991 vom Bergbau entfernt hatte.Soweit aus früheren Urteilen des Senats eine andere Rechtsauffassung entnommen werden könnte (s Urteile vom 12. Februar 1998 - B 8 KN 20/96 R - vom 29. September 1997 - 8 RKn 18/96 - vom 30. Juni 1997, BSGE 80, 267, 278), hält er hieran nicht mehr fest.
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