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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 8 S 1833/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3482
VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 8 S 1833/02 (https://dejure.org/2002,3482)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.09.2002 - 8 S 1833/02 (https://dejure.org/2002,3482)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. September 2002 - 8 S 1833/02 (https://dejure.org/2002,3482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BauGB § 14 Abs. 1 S. 1
    Veränderungssperre, Zurückstellung, Geltungsbereich, Sicherungsbedürfnis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Veränderungssperre: Begrenzter Geltungsbereich zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Beanstandung einer Veränderungssperre; Erstreckung des Geltungsbereichs auf einen Teil des künftigen Plangebietes; Baugenehmigung für die geplante Errichtung eines islamischen "Kulturzentrums"; Konkreter Sicherungszweck der Veränderungssperre

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 53, 127 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2003, 546
  • DÖV 2003, 644 (Ls.)
  • BauR 2003, 1537
  • BauR 2003, 68
  • ZfBR 2003, 389 (Ls.)
  • ZfBR 2003, 69 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • VG Stuttgart, 17.07.2002 - 16 K 83/02

    Klage des Verbandes der Islamischen Kulturzentren e.V. Köln gegen die …

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 25.09.2002 - 8 S 1833/02
    Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2002 - 16 K 83/02 - wird abgelehnt.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2015 - 3 S 2101/14

    Fitnesscenter als "öffentlich genutztes Gebäude" neben Störfallbetrieb

    Maßstab für die Zulassung einer Ausnahme ist demnach der konkrete Sicherungszweck der Veränderungssperre (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.9.2002 - 8 S 1833/02 - BauR 2003, 1537;… Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 14 Rn. 19;… Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, § 14 Rn. 58).
  • OVG Sachsen, 04.06.2026 - 1 C 30/23

    Veränderungssperre; erste Verlängerung; ergänzendes Verfahren; Normenkontrolle

    Rn. 69 Wollte man dies mit der Antragstellerin anders sehen, so wäre die Gemeinde gezwungen, auch solche Teile des Plangebiets in die Veränderungssperre einzubeziehen, auf denen sich derzeit keinerlei Veränderungen abzeichnen oder nur solche Veränderungen zu erwarten sind, die mit den planerischen Absichten der Gemeinde konform gehen (VGH BW, Beschl. v. 25. September 2002 - 8 S 1833/02 -, juris Rn. 5;… bestätigend für eine Vorkaufsrechtssatzung: VGH BW, Urt. v. 3. Juli 2025 - 8 S 1932/23 -, juris Rn. 28).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.07.2025 - 8 S 1932/23

    Normenkontrollantrag gegen eine Vorkaufsrechtssatzung

    Dem entsprechend darf sie räumlich zwar nicht über das Gebiet hinausgreifen, auf das sich die zu sichernde Planung bezieht, sie kann jedoch und muss gegebenenfalls sogar - im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - auf Teile des künftigen Plangebiets beschränkt werden, wenn der Sicherungszweck die Einbeziehung sämtlicher Grundstücke nicht erfordert (vgl. zur Veränderungssperre BVerwG, Beschluss vom 01.12.1967 - IV B 11.67 -, Buchholz 406.11 § 14 BBauG Nr. 2; Senatsbeschluss vom 25.09.2002 - 8 S 1833/02 -, BauR 2003, 1537, juris Rn. 5 f.).
  • VG Freiburg, 15.10.2009 - 6 K 358/09

    Begehren der Erteilung eines Bauvorbescheids; Rechtmäßigkeit eines …

    Die zu sichernde Bauleitplanung dürfte in diesem Fall keine positiven städtebauliche Ziele verfolgen, sondern nur der Verhinderung eines bestimmten Vorhabens oder einer bestimmten Nutzung dienen ( VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.09.2002 - 8 S 1833/02 -, NVwZ-RR 2003, 546).
  • OVG Saarland, 31.03.2003 - 1 N 1/03

    Nichtigkeit der Satzung über eine Veränderungssperre für den künftigen …

    zu dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 25.9.2002 - 8 S 1833/02 -, BauR 2003, 68.
  • OVG Saarland, 15.03.2003 - 1 N 1/03
    Rn. 41 Die Ernsthaftigkeit der Planung verdeutlicht der Umstand, dass die Antragsgegnerin - wohl gerade mit Blick auf die letztgenannten Gesichtspunkte - auch die übrigen im künftigen Planbereich belegenen Grundstücke mit der Veränderungssperre belegt, diese also nicht etwa auf das Grundstück des Antragstellers beschränkt hat vgl. zu dieser grundsätzlich bestehenden Möglichkeit etwa VGH Mannheim, Beschluss vom 25.9.2002 - 8 S 1833/02 -, BauR 2003, 68.
  • VG München, 28.07.2008 - M 8 K 07.3272

    Richtige Klageart bei Vorgehen gegen die Zurückstellung von Baugesuchen

    Vielmehr trägt die Beklagte dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem sie die übrigen im Plangebiet liegenden Grundstücke solange von der Veränderungssperre freistellt, wie deren Eigentümer nicht ebenfalls den Wunsch äußern, auf ihren Grundstücken Veränderungen vorzunehmen, die in einer vergleichbaren Weise den Planungsvorstellungen der Beklagten zuwiderlaufen würden (BVerwG vom 25.9.2002, BauR 2003, 1537).
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