Rechtsprechung
| LG Bonn, 07.05.2013 - 8 S 288/12 |
Volltextveröffentlichung
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Schätzung nach Fraunhofer ist fehlerhafte Ausübung des Ermessens, wenn zur Begründung bloß angeführt... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Rechtsanwaltskosten; ...
Wird zitiert von ... (2)
- AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13
Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Tarif, Mietpreisspiegel, Vollkaskoversicherung, …
Rn. 23 Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12).Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12).
Insbesondere genügt es nicht, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel führt, um Zweifel an der Richtigkeit der letztgenannten Erhebung zu rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12).
Rn. 42 Das Gericht sieht schließlich auch unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 30.7.2013 -15 U 212/12) keine Veranlassung, vom Schwacke-Automietpreisspiegel jedenfalls für 2012 als geeigneter Schätzgrundlage abzuweichen (ebenso LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 07.05.2013, 8 S 288/12).
- AG Bonn, 23.04.2014 - 107 C 187/13
Mietwagenkosten; Normaltarif; Schwacke-Automietpreispiegel; Schadensschätzung
Rn. 23 Nach § 249 Abs. 2 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, NJW 2010, 2569 m.w.N.; LG Bonn, Urteil vom 05.07.2009, 5 S 266/08, Beschluss vom 30.07.2012, 5 S 94/12, Urteile vom 02.04.2013, 5 S 200/12, und 07.05.2013, 8 S 288/12).Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12).
Insbesondere genügt es nicht, dass die Erhebung des Fraunhofer Instituts zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel führt, um Zweifel an der Richtigkeit der letztgenannten Erhebung zu rechtfertigen (vgl. LG Bonn, Urteil vom 07.05.2013, 8 S 288/12).
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