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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.08.1986 - 8 S 994/86   

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https://dejure.org/1986,6809
VGH Baden-Württemberg, 07.08.1986 - 8 S 994/86 (https://dejure.org/1986,6809)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 (https://dejure.org/1986,6809)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. August 1986 - 8 S 994/86 (https://dejure.org/1986,6809)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2009 - 3 S 2290/07

    Ausfertigung eines Bebauungsplans durch Unterzeichnung eines Ratsprotokolls

    Nach der ständigen Rechtsprechung aller Bausenate des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (Urteile vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 24.10.1986, a.a.O., vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 -, VBlBW 1992, 99 und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 - jeweils m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, NVwZ 1998, 58 und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BauR 2002, 1052 zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde.
  • VG Karlsruhe, 12.12.2017 - 1 K 847/15

    Plakatanschlagtafel im allgemeinen Wohngebiet

    Nach der ständigen Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg, die mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 09.02.2009 - 3 S 2290/07 -, vom 15.02.1989 - 3 S 2363/88 -, vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -, vom 12.07.1991 - 8 S 427/91 - und vom 12.08.1993 - 5 S 1018/92 -, jeweils juris und m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, juris und Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, juris zu § 35 BauGB) liegt eine Verunstaltung in diesem Sinne vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht nur beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand geschaffen würde.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.1993 - 5 S 1018/92

    (Einstufung einer die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe …

    Zwar trifft es zu, daß der Anstrich eines Gebäudes selbst keine Werbeanlage und als solcher nicht genehmigungspflichtig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 -).

    Ob eine Werbeanlage eine solche Wirkung hervorruft, ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei auch die Funktion des jeweils betroffenen Baugebiets zu berücksichtigen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.1986 - 8 S 994/86 - mit weiteren Nachweisen).

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