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| OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14 |
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- BGH, 30.07.2013 - X ARZ 320/13
Gemeinsamer Gerichtsstand bei irreführenden Kapitalmarktinformationen
Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht nur für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und diesem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dieser Gerichtsstand im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann. - BGH, 24.06.2008 - X ARZ 69/08
Gerichtsstand der Widerklage bei Drittwiderklage; Bestimmung des gemeinsam …
Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht nur für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und diesem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dieser Gerichtsstand im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann. - BGH, 21.08.2008 - X ARZ 105/08
Örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Bestimmung des …
Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
Ausnahmsweise kann danach auch ein Gericht bestimmt werden, bei dem keiner der verklagten Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1516, 1517, Tz. 19; NJW 2008, 3789, Tz. 11; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 1302, 1304 Tz. 32 f.), wenn dieses Gericht nur für einen Streitgenossen ausschließlich zuständig ist, wenn es aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen dem Antragsteller und diesem Streitgenossen für Klagen gegen diesen Streitgenossen mit ausschließlicher Wirkung prorogiert wurde und dieser Gerichtsstand im Einzelfall dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann. - OLG Hamm, 14.11.2013 - 32 Sa 76/13
Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus OLG Bamberg, 15.12.2014 - 8 Sa 25/14
Hauptschuldner und Bürge stehen in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft und sind daher Streitgenossen nach § 59 ZPO (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2013-32 SA 76/13- m. w. N.).
- BayObLG, 23.09.2026 - 102 AR 92/26
Streitgenossenschaft, Gerichtsstandsvereinbarung, Zuständigkeitsbestimmung, …
Aufgrund dessen könnte über § 60 ZPO hinaus auch ein Fall der Rechtsgemeinschaft nach § 59 Alt. 1 ZPO vorliegen (so BayObLG…, Beschluss vom 12. März 2019, 1 AR 10/19, juris Rn. 7;… OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 6. Februar 2025, 5 U 63724, juris Rn. 76; OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 8 SA 25/14, juris Rn. 9;… Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 60 Rn. 5;… von Selle in BeckOK ZPO, 61. Ed. 1. Juli 2026, § 59 Rn. 12; auf § 60 ZPO stellen hingegen ab BayObLG…, Beschluss vom 13. Juni 2023, 102 AR 13/23, juris Rn. 13; Brandenburgisches OLG…, Beschluss vom 2. Oktober 2024, 1 AR 24/24, juris Rn. 7), was aber vorliegend dahingestellt bleiben kann. - BayObLG, 06.04.2023 - 102 AR 152/22
Gerichtsstandsbestimmung bei möglicher Streitgenossenschaft
Desgleichen genügt es, wenn ein Antragsgegner als Mängelverursacher, der andere Antragsgegner als Bürge gerade für die Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden soll, die den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens gegen den ersten Antragsgegner bilden (OLG Bamberg, Beschluss vom 15. Dezember 2014, 8 SA 25/14, juris Rn. 9; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Mai 2014, 10 AR 4/14, BeckRS 2014, 11118).
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