Rechtsprechung
| LAG Hamm, 19.06.1986 - 8 Ta 83/86 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsanwaltsgebühr; Prozeßvergleich; Mehrvergleiche; Prozeßgebühr; Differenzprozeßgebühr
Papierfundstellen
- MDR 1986, 788
Wird zitiert von ... (4)
- LAG Düsseldorf, 30.12.2003 - 16 Ta 667/03
Differenzprozessgebühr bei Mehrvergleich über anderweitig rechtshängige Ansprüche
Demgegenüber wird von dem (wohl) überwiegenden Teil der Rechtsprechung ein derartiger Anspruch verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks für die zusätzliche Entstehung der halben Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO dann kein Raum mehr bestehe, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte in dem anderweitig rechtshängigen und nunmehr mitverglichenen Rechtsstreit dort bereits die volle Prozessgebühr ins Verdienen gebracht habe (so u. a. LAG Hamm vom 19.06.1986, MDR 1986, 788; LAG Sachsen-Anhalt vom 12.03.1996, JurBüro 1987, 191 [192] m. Anm. Enders; LAG Thüringen vom 10.06.1997, MDR 1997, 1167; KG vom 20.04.1998, Rpfleger 1998, 373; OVG Berlin vom 10.11.1999, JurBüro 2000, 303; OLG München vom 18.01.2000, MDR 2000, 544; LAG Nürnberg vom 07.05.2001, MDR 2001, 1079; OLG Zweibrücken vom 06.01.2003, Rpfleger 2003, 323).a) Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm (MDR 1986, 788) und insbesondere Mümmler (JurBüro 1988, 703) zutreffend ausgeführt haben, sollte mit der durch das Kostenrechts-ÄnderungsG 1957 eingeführten Regelung in § 32 Abs. 2 BRAGO dem Rechtsanwalt - neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO- dann eine weitere Gebühr in Form einer halben Prozessgebühr zustehen, wenn und soweit Ansprüche in einen Prozessvergleich einbezogen werden, die bis dahin nicht rechtshängig waren und für die eine Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO noch nicht entstanden war.
- LAG Düsseldorf, 29.12.2003 - 16 Ta 667/03 Demgegenüber wird von dem (wohl) überwiegenden Teil der Rechtsprechung ein derartiger Anspruch verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass unter Berücksichtigung des Normzwecks für die zusätzliche Entstehung der halben Differenzprozessgebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO dann kein Raum mehr bestehe, wenn derselbe Prozessbevollmächtigte in dem anderweitig rechtshängigen und nunmehr mitverglichenen Rechtsstreit dort bereits die volle Prozessgebühr ins Verdienen gebracht habe (so u. a. LAG Hamm vom 19.06.1986, MDR 1986, 788 [LAG Hamm 19.06.1986 - 8 Ta 83/86] ; LAG Sachsen-Anhalt vom 12.03.1996, JurBüro 1987, 191 [192] m. Anm. Enders; LAG Thüringen vom 10.06.1997, MDR 1997, 1167; KG vom 20.04.1998, Rpfleger 1998, 373; OVG Berlin vom 10.11.1999, JurBüro 2000, 303; OLG München vom 18.01.2000, MDR 2000, 544; LAG Nürnberg vom 07.05.2001, MDR 2001, 1079; OLG Zweibrücken vom 06.01.2003, Rpfleger 2003, 323).
a) Wie bereits das Landesarbeitsgericht Hamm (MDR 1986, 788) und insbesondere Mümmler (JurBüro 1988, 703) zutreffend ausgeführt haben, sollte mit der durch das Kostenrechts-ÄnderungsG 1957 eingeführten Regelung in § 32 Abs. 2 BRAGO dem Rechtsanwalt - neben der Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO - dann eine weitere Gebühr in Form einer halben Prozessgebühr zustehen, wenn und soweit Ansprüche in einen Prozessvergleich einbezogen werden, die bis dahin nicht rechtshängig waren und für die eine Prozessgebühr aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO noch nicht entstanden war.
- LAG Hamm, 22.02.2005 - 13 TaBV 150/04
Kein wirtschaftliches Interesse des Betriebsrates an Erhöhung des Streitwertes
Denn im Rahmen des § 40 Abs. 1 BetrVG hat der Betriebsrat kein schützenswertes eigenes wirtschaftliches Interesse daran, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihm eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten durchzusetzen (LAG Hamm MDR 1986, 788; LAG München AnwBl. 1997, 679). - LAG Thüringen, 10.06.1997 - 8 Ta 31/97
Zuerkennung einer halben Prozeßgebühr bei Miterledigung eines anderen …
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