Rechtsprechung
| LAG Thüringen, 21.01.2009 - 8 Ta 99/08 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Bewilligung einer ratenfreien Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung einer Einmalzahlung; Rechtliche Ausgestaltung der Zumutbarkeit der Rückzahlung von Prozesskostenhilfe
Verfahrensgang
- ArbG Gera, 18.06.2008 - 3 Ca 449/08
- LAG Thüringen, 21.01.2009 - 8 Ta 99/08
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BAG, 24.04.2006 - 3 AZB 12/05
Prozesskostenhilfe - einzusetzendes Vermögen - Abfindung im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - LSG Sachsen, 17.05.2006 - L 1 B 121/05
Anspruch auf Prozesskostenhilfe, Einsatz von Einkommen und Vermögen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LSG Sachsen, 18.03.2011 - L 1 AL 111/10
Anspruch auf Prozesskostenhilfe; Einsatz von Vermögen bei der Inanspruchnahme
Die Gegenauffassung (vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 21.01.2009 - 8 Ta 99/08 - juris Rn. 15 ff.; BGH, Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07 - FamRZ 2009, 497; Oberlandesgericht [OLG] Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2006 - 7 WF 266/06 - FamRZ 2006, 1398 f., und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2005 - 2 WF 51/05 - FamRZ 2005, 1917 f.) beachtet nicht hinreichend den Zweck der zu berücksichtigenden Freibeträge. - OVG Sachsen, 25.01.2010 - 1 D 188/09
Beklagter als Vormund, Prozesskostenhilfe, einzusetzendes Vermögen, Mutwilligkeit …
Der Senat geht davon aus, dass als "kleinerer Barbetrag" i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gemäß § 1 Satz 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches (…abgedruckt in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, zu § 115 ZPO, S. 516) grundsätzlich ein Betrag von bis zu 2.600,- EUR anzusehen ist, den ein Kläger für die Führung eines Prozesses grundsätzlich nicht einsetzen muss (so auch ThürLAG, Beschl. v. 21.1.2009 - 8 Ta 99/08 - a. A.: SächsLSG, Beschl. v. 17.5.2006, FamRZ 2007, 156 ff). - OVG Sachsen, 24.02.2010 - 1 D 225/09
PKH-Beschwerde, Rückforderung von BAföG
Der Senat geht davon aus, dass als "kleinerer Barbetrag" i. S. v. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII gemäß § 1 Satz 1 lit. b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Sozialgesetzbuches (…abgedruckt in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Auflage 2008, zu § 115 ZPO, S. 516) grundsätzlich ein Betrag von bis zu 2.600,- EUR anzusehen ist, den ein Kläger für die Führung eines Prozesses grundsätzlich nicht einsetzen muss (so auch ThürLAG, Beschl. v. 21.1.2009 - 8 Ta 99/08 - a. A.: SächsLSG, Beschl. v. 17.5.2006, FamRZ 2007, 156 ff).
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