Rechtsprechung
| KG, 01.03.2004 - 8 U 197/03 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Judicialis
AGBG § 9; ; BGB § 537 Abs. 1 a.F.; ; BGB § 537 Abs. 2 a.F.; ; BGB § 545 Abs. 1 Satz 1 a.F.
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mietvertrag über Ladenlokal: Vermietung der übrigen Ladenlokale einer Einkaufspassage an "hochwertiges Umfeld" keine zusicherungsfähige Eigenschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Luxus-Klientel blieb aus - Boutiquenbesitzer wollen deshalb die Ladenmiete mindern
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Mietminderung wegen Mangels der Mietsache; Äußere Einflüsse oder Umstände als Fehler; Nachbarschaft einer Modeboutique; Vermietung von Räumen an bestimmtes Klientel als zusicherungsfähige Eigenschaft; Erwartung der Gewinnerzeilung als Geschäftsgrundlage des Mietvertrages
Verfahrensgang
- LG Berlin, 04.06.2003 - 29 O 36/02
- KG, 01.03.2004 - 8 U 197/03
Papierfundstellen
- MDR 2004, 1110
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 16.02.2000 - XII ZR 279/97
Rechtsposition des Mieters eines Ladenlokals nach unbefriedigender …
Auszug aus KG, 01.03.2004 - 8 U 197/03
Erforderlich ist allerdings, um Ausuferungen des Fehlerbegriffs zu vermeiden, stets eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit bzw. eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache, wohingegen Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, nicht als Mängel zu qualifizieren sind (BGH NJW 2000, 1714).Insoweit steht aber, wie der BGH bereits mehrfach ausgeführt hat (BGH, NJW 2000, 1714; BGH NJW 1981, 2405), nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich bei dem Mieter und nicht bei dem Vermieter liegt.
Diese Beziehungen müssen jedoch ihren Grund in der Beschaffenheit des Mietobjekts selbst haben, von ihm ausgehen, ihm auch für eine gewisse Dauer anhaften und nicht lediglich durch Heranziehung von Umständen in Erscheinung treten, die außerhalb der Mietsache liegen (BGH, NJW 2000, 1714).
- BGH, 01.07.1981 - VIII ZR 192/80
Mietzinsminderung - Vorausetzungen - Ladenlokal - Kaufinteresse - Umfang des …
Auszug aus KG, 01.03.2004 - 8 U 197/03
Insoweit steht aber, wie der BGH bereits mehrfach ausgeführt hat (BGH, NJW 2000, 1714; BGH NJW 1981, 2405), nicht die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts in Frage, sondern das allgemeine unternehmerische Verwendungs- und Gewinnerzielungsrisiko, das grundsätzlich bei dem Mieter und nicht bei dem Vermieter liegt.
- OLG München, 17.06.2008 - 5 U 5669/07
Gewerberaummiete: Zugesagte Errichtung von Büroeinheiten in den Obergeschossen …
Für die Berücksichtigung von Störungen der Geschäftsgrundlage ist nur insoweit kein Raum, als es um Erwartungen und Umstände einer Vertragspartei geht, die nach den vertraglichen Vereinbarungen in den Risikobereich einer der Parteien fallen sollen (BGH, Urteil vom 16.02.2000, a.a.O.; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - XII ZR 66/03, NZM 2006, 54; OLG Rostock, Urteil vom 25.02.2002 - 3 U 209/00, ZMR 2003, 260; KG Berlin, Urteil vom 01.03.2004 - 8 U 197/03.MDR 2004, 1110; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingsrechts.
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