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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,11047
OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85 (https://dejure.org/1986,11047)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.1986 - 8 U 34/85 (https://dejure.org/1986,11047)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 1986 - 8 U 34/85 (https://dejure.org/1986,11047)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 249, 823, 847; RVO §§ 537, 539, 557, 636, 637, 640
    Unerlaubte Handlungen; Schulunfall durch Rauferei unter Kindern; Haftungsfreistellung im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung; Haftung für Behandlungsfehler im Durchgangsarztverfahren.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 281
  • VersR 1987, 675
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF) …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85
    Für die Haftungsprivilegien in dem Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß §§ 636, 637, 640 RVO gilt, daß eine alle Folgen umfassende Haftung des Schädigers nur dann besteht, wenn sich sein Vorsatz auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens erstreckt hat (vgl. BGHZ 75, 328 = NJW 1980, 996).

    Ebenso wie der Versicherte im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nur dann verliert, wenn der Vorsatz des Schädigers nicht nur das Schadensereignis, sondern - zumindest bedingt - auch die Schadensfolgen umfaßt (vgl. BGH NJW 1971, 1456 = VersR 1971, 806; 1972, 1809 = VersR 1972, 1039), entfallen die Haftungsprivilegien nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die gesetzliche Unfallversicherung nur dann, wenn sich der Vorsatz des Schädigers gerade auch auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens bezogen hat: Grund dafür, dem Schädiger den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu versagen, ist nämlich nicht allein der Umstand, daß er überhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern daß er mit der Herbeiführung des Unfalles einen Schaden angerichtet hat, und zwar in besonders vorwerfbarer Weise (vgl. BGH NJW 1980, 996, 997 = VersR 1980, 164, 165).

    Läßt sich ein solcher Vorsatz aber nicht feststellen, bleibt es dabei, daß alle bei Spielereien und Raufereien unter Schülern angerichteten Schäden eine eigene Haftung des Schädigers nicht begründen sollen (vgl. BGH NJW 1980, 996, 997 = VersR 1980, 164, 165).

  • BGH, 12.10.1976 - VI ZR 271/75

    Prügelei auf dem Schulhof

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85
    Bei der Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals auf den Schulbereich ist nicht an die Bedingungen der Arbeitswelt in einem Betrieb, sondern auf die Eigenarten der Schulsituation abzustellen (vgl. BGHZ 67, 279, 282 = NJW 1977, 296).

    Körperverletzungen, die bei solchen Betätigungen vorkommen, sind deshalb im allgemeinen "schulbezogen«, und fallen nicht nur unter die gesetzliche Unfallversicherung, sondern schließen gemäß § 637 Abs. 4 RVO auch eine Haftung des Schädigers gegenüber dem verletzten Mitschüler aus, soweit nicht die Voraussetzungen des § 636 Abs. 1 RVO vorliegen, der Schädiger also nicht vorsätzlich gehandelt hat (vgl. BGHZ 67, 279, 283 = NJW 1977, 296).

  • BGH, 09.12.1974 - III ZR 131/72

    Haftung des sog. Durchgangsarztes

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85
    Für Fehler bei der ärztlichen Erstversorgung und der Durchführung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung haftet der Durchgangsarzt persönlich aus dem Arztvertrag und nach § 823 BGB (vgl. BGHZ 63, 265 = NJW 1975, 589).
  • BGH, 12.07.1972 - IV ZR 23/71

    Rettungspflicht - Verletzung der Rettungspflicht - Schadensabwendung - …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85
    Ebenso wie der Versicherte im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nur dann verliert, wenn der Vorsatz des Schädigers nicht nur das Schadensereignis, sondern - zumindest bedingt - auch die Schadensfolgen umfaßt (vgl. BGH NJW 1971, 1456 = VersR 1971, 806; 1972, 1809 = VersR 1972, 1039), entfallen die Haftungsprivilegien nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die gesetzliche Unfallversicherung nur dann, wenn sich der Vorsatz des Schädigers gerade auch auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens bezogen hat: Grund dafür, dem Schädiger den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu versagen, ist nämlich nicht allein der Umstand, daß er überhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern daß er mit der Herbeiführung des Unfalles einen Schaden angerichtet hat, und zwar in besonders vorwerfbarer Weise (vgl. BGH NJW 1980, 996, 997 = VersR 1980, 164, 165).
  • BGH, 26.05.1971 - IV ZR 28/70

    Personenschaden - Ohrfeige - Versicherungsschutz - Fahrlässigkeit - Vorsatz

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85
    Ebenso wie der Versicherte im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nur dann verliert, wenn der Vorsatz des Schädigers nicht nur das Schadensereignis, sondern - zumindest bedingt - auch die Schadensfolgen umfaßt (vgl. BGH NJW 1971, 1456 = VersR 1971, 806; 1972, 1809 = VersR 1972, 1039), entfallen die Haftungsprivilegien nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung über die gesetzliche Unfallversicherung nur dann, wenn sich der Vorsatz des Schädigers gerade auch auf den Eintritt und auf den Umfang des Schadens bezogen hat: Grund dafür, dem Schädiger den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu versagen, ist nämlich nicht allein der Umstand, daß er überhaupt eine Verletzungshandlung begangen hat, sondern daß er mit der Herbeiführung des Unfalles einen Schaden angerichtet hat, und zwar in besonders vorwerfbarer Weise (vgl. BGH NJW 1980, 996, 997 = VersR 1980, 164, 165).
  • BAG, 08.12.1970 - 1 AZR 81/70

    Personenschaden - Schmerzensgeldanspruch

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 10.07.1986 - 8 U 34/85
    Soweit es um Ersatzansprüche nach § 539 Abs. 1 Nr. 14b RVO versicherter Personen untereinander geht - einschließlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche (vgl. BAG VersR 1971, 528) -, gilt die Haftungsfreistellung gemäß § 637 Abs. 4 RVO dann, wenn die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 637 Abs. 1 RVO vorliegen, wenn also der mitversicherte Schüler den Unfall durch eine "betriebliche Tätigkeit« verursacht hat.
  • LG Flensburg, 22.11.2024 - 3 O 324/16

    Arbeitsunfall eines gesetzlich Unfallversicherten: Persönliche Haftung eines …

    Der Träger des Krankenhauses, an dem der Durchgangsarzt tätig ist, habe nicht für Fehler bei der ambulanten Behandlung eines im Durchgangsarztverfahren behandelten Unfallverletzten einzustehen, weil es an vertraglichen Rechtsbeziehungen zu dem Verletzten fehle und der Durchgangsarzt auch nicht Verrichtungsgehilfe des Krankenhausträgers sei, soweit er die ärztliche Behandlung des Verletzten im Rahmen des Durchgangsarztverfahrens übernehme (BGH, Urteil vom 09.12.1974 - III ZR 131/72, NJW 1975, 589; BGH…, Urteil vom 10.03.2020 - VI ZR 281/19, juris Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.1986 - 8 U 34/85, NJW-RR 1987, 281; LG Münster, Urteil vom 22.12.2011 - Az. 111 O 76/10, BeckRS 2012, 12825).
  • OLG Brandenburg, 10.11.2022 - 12 U 45/17

    Höhe des Schmerzensgeldes bei nicht erkannter Dislokation im rechten …

    Hingegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass hinsichtlich der ambulanten Untersuchungen des Klägers im Rahmen der besonderen Heilbehandlung - selbst soweit diese durch Angestellte der Beklagten zu 1. in Vertretung des Beklagten zu 2. durchgeführt worden sind - zugleich auch vertragliche Beziehungen des Klägers zur Beklagten zu 1. begründet wurden (vgl. zur vertraglichen Bindung allein des Durchgangsarztes auch OLG Düsseldorf VersR 1987, S. 675).
  • LG Münster, 22.12.2011 - 111 O 76/10

    Einstandspflicht des Trägers eines Krankenhauses für etwaige ärztliche Fehler bei …

    Für etwaige ärztliche Fehler bei der ambulanten Behandlung (Untersuchung und Versorgung) eines Unfallverletzten im Durchgangsarztverfahren hat jedenfalls der Träger des Krankenhauses, an dem der Durchgangsarzt tätig ist, nicht einzustehen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 281).
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