Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 823 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB
Zum Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich des Betriebs einer Wasserrutsche - rabüro.de
Zur Verkehrssicherungspflicht des Schwimmbadbetreibers hinsichtlich einer Wasserrutsche
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1
Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutsche in einem Ferienpark - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Schadensersatz bei Verletzungen auf Wasserrutsche im Schwimmbad?
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Wasserrutsche II - Zusammenstoß Kopf voran
- bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)
Keine Pflicht des Schwimmbadbetreibers zur ständigen und lückenlosen Aufsicht an einem Rutscheneingang bei nahezu voll einsehbarer Rutsche
- kanzlei-szk.de (Kurzinformation)
Ein Schwimmbadbetreiber haftet nicht für das Fehlverhalten eines Dritten auf einer Wasserrutsche
- tacke-krafft.de (Kurzinformation)
Keine Pflicht des Schwimmbadbetreibers zur ständigen und lückenlosen Aufsicht an einem Rutscheneingang bei nahezu voll einsehbarer Rutsche
- tacke-krafft.de (Kurzinformation)
Keine Pflicht des Schwimmbadbetreibers zur ständigen und lückenlosen Aufsicht an einem Rutscheneingang bei nahezu voll einsehbarer Rutsche
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Unfall auf der Wasserrutsche: Schwimmbadbesitzer haftet nicht für Fehlverhalten der Badegäste - Bereich der Wasserrutsche durch ausreichend Hinweisschilder gesichert
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 29.05.2009 - 2 O 156/08
- OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
- OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Amtshaftung: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb einer …
Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531).Rn. 10 Die von der Klägerin weiterhin zitierte, ebenfalls klageabweisende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.09.2003 (NJW-RR 2003, 1531) führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung, da dort in gleicher Weise wie hier schriftliche Verhaltensaufforderungen vorlagen und ein Bademeister für das gesamte Schwimmbad vorhanden war.
- BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche
Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Rn. 9 Die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2004 (NJW 2004, 1449) kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen, sie stützt vielmehr die hier dargelegte Argumentation. - BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531). - OLG Celle, 12.09.2006 - 8 W 66/06
Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freibads bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15.05.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle, NJW 2006, 3284). - OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Erlebnisbädern (hier …
Auszug aus OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15.05.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle, NJW 2006, 3284).
- OLG Oldenburg, 26.03.2025 - 14 U 49/24
Badeunfall durch Wasserrutsche mit schweren gesundheitlichen Folgen
Rn. 92 Das hierzu von den Beklagten zu 5) und 6) zitierte Urteile des OLG Hamm vom 06.05.2014 (Az.: I-9 U 13/14 = NJW-RR 2014, 985) sowie die zitierten Beschlüsse des OLG Koblenz vom 07.05.2010 (Az.: 8 U 810/09, juris), des OLG Celle vom 12.09.2006 (Az.: 8 W 66/06 -, juris) und des Thüringer Oberlandesgericht vom 15.05.2009 (Az.: 4 U 827/08, juris) unterscheiden sich von der hiesigen Sachverhaltskonstellation maßgeblich dadurch, dass die Nutzer der dortigen Rutschen keinen bauartbedingten Gefahren ausgesetzt waren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgingen und von ihnen nicht vorhersehbar waren.
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Rechtsprechung
| OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1
Verkehrssicherungspflichten des Betreibers einer Wasserrutsche in einem Ferienpark - Wolters Kluwer
Verfahrensgang
- LG Bad Kreuznach, 29.05.2009 - 2 O 156/08
- OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
- OLG Koblenz, 07.05.2010 - 8 U 810/09
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (5)
- OLG Stuttgart, 24.09.2003 - 4 U 119/03
Amtshaftung: Grenzen der Verkehrssicherungspflichten beim Betrieb einer …
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531 ).Die von der Klägerin weiterhin zitierte, ebenfalls klageabweisende Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.09.2003 (NJW-RR 2003, 1531 ) führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Bewertung, da dort in gleicher Weise wie hier schriftliche Verhaltensaufforderungen vorlagen und ein Bademeister für das gesamte Schwimmbad vorhanden war.
- BGH, 03.02.2004 - VI ZR 95/03
Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Wasserrutsche
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
Die von Klägerseite zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.02.2004 (NJW 2004, 1449 ) kann eine andere Bewertung nicht rechtfertigen, sie stützt vielmehr die hier dargelegte Argumentation. - BGH, 21.03.2000 - VI ZR 158/99
Organisation der Aufsicht in einem Freibad
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
Vielmehr bedarf es nur solcher Sicherungsmaßnahmen, die ein verständiger und umsichtiger Mensch für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm nach den Umständen zumutbar sind (vgl. BGH VersR 2000, 984; OLG Stuttgart, NJW-RR 2003, 1531 ). - OLG Celle, 12.09.2006 - 8 W 66/06
Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Freibads bei …
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15.05.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle, NJW 2006, 3284 ). - OLG Jena, 15.05.2009 - 4 U 827/08
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Erlebnisbädern (hier …
Auszug aus OLG Koblenz, 14.04.2010 - 8 U 810/09
Bei der Beurteilung, ob die Verkehrssicherungspflicht erfüllt ist, verbietet sich eine generalisierte Betrachtungsweise, vielmehr ist zu prüfen, welche Anforderungen nach den Umständen des Einzelfalls von dem Betreiber verlangt werden können (vgl. OLG Jena, Beschluss vom 15.05.2009, Az: 4 U 827/08 - zitiert nach juris; OLG Celle, NJW 2006, 3284 ).
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