Rechtsprechung
| VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Art 140 GG, Art 139 WRV
Unzulässigkeit des Betreibens eines Waschsalons an Sonn- und Feiertagen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feietrtagen, Waschsalon
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gewerberecht; Betrieb eines Waschsalons und einer Spielhalle an Feiertagen
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 04.03.1992 - V/3 E 2526/91
- VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
- BVerwG, 10.06.1994 - 1 B 38.94
Papierfundstellen
- DB 1994, 1580
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 19.04.1988 - 1 C 50.86
Videothek - Art. 140 GG, Art. 139 WRV, Feiertagsschutz
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Rn. 32 Die Inhaltsbestimmung dieses verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, denen der Senat sich anschließt, im einzelnen vorgenommen (insbesondere U. v. 15. März 1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 zu Gebrauchtwagenmärkten für private Anbieter an Sonntagen; U. v. 19. April 1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 zum Verleih von Video-Kassetten an Sonn- und Feiertagen u. U. v. 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 zum Betreiben eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen).Rn. 34 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1988 (a.a.O.) rechtfertigt der Sonn- und Feiertagsschutz andererseits nicht das gesetzliche Verbot von Arbeiten oder Handlungen, die sich in dem der Öffentlichkeit nicht zugänglichen individuellen Lebensbereich des einzelnen vollziehen und schon deswegen nicht dem Schutzbereich der Art. 140 GG, 139 WRV unterfallen.
Rn. 38 "Das Ruhen werktäglicher Geschäftigkeit ist dahin zu verstehen, daß allgemein an Sonn- und Feiertagen "die werktäglichen Bindungen und Zwänge entfallen und es den einzelnen dadurch möglich wird, diese Tage im sozialen Zusammenleben nach ihren vielfältigen und unterschiedlichen individuellen Bedürfnissen allein oder in der Gemeinschaft mit anderen ungehindert von den werktäglichen Verpflichtungen und Beanspruchungen zu begehen" (BVerwGE 79, 236 (239)).
Betroffen sein kann auch das Offenhalten eines Ladengeschäfts durchschnittlichen Umfangs, wenn der Betrieb nach Art und konkreter Ausgestaltung mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage unvereinbar ist (BVerwGE 79, 236 (243)).
Die Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage reicht weiterhin über den Arbeitnehmerschutz und die Abwehr von Störungen der Religionsausübungen hinaus (BVerwGE 79, 236 (239)).
Dabei ist von Bedeutung, daß nicht nur dem Betrieb einer derartigen Einrichtung für eine Vielzahl von Personen ein anderer Stellenwert zukommen kann, als einer vergleichbaren individuellen Betätigung, sondern auch eine auf Gelderwerb gerichtete gewerbliche Tätigkeit vorliegt, deren werktäglicher Charakter für sich genommen auf der Hand liegt (BVerwGE 79, 236 (241)).
- BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 25.84
Gesetzgeberisches Ermessen im Feiertagsschutz - Ermessen bei Durchsetzung eines …
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Rn. 32 Die Inhaltsbestimmung dieses verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, denen der Senat sich anschließt, im einzelnen vorgenommen (insbesondere U. v. 15. März 1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 zu Gebrauchtwagenmärkten für private Anbieter an Sonntagen; U. v. 19. April 1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 zum Verleih von Video-Kassetten an Sonn- und Feiertagen u. U. v. 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 zum Betreiben eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen).Rn. 33 Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. März 1988 (a.a.O.) soll der durch die Art. 140 GG, 139 WRV vorgeschriebene besondere gesetzliche Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage gewährleisten, daß die durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird.
Mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage sind grundsätzlich alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten werktäglichen Charakters unvereinbar (BVerwGE 79, 118 (127)).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.1985 - 4 A 1996/84
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Rn. 28 Zutreffend hat das Verwaltungsgericht unter Bezug auf das Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 - 4 A 1996/84 - (GewArch 1986, 277) ausgeführt, der Betrieb des über Münzautomaten betriebenen Waschsalons sei Arbeit im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG, weil er auf Gewinnerzielung gerichtet sei und der Arbeitsbegriff im Sinne der vorgenannten Bestimmung nicht voraussetze, daß eine Person arbeite.Hierfür reicht aus, daß allein durch den Kundenverkehr eine unbestimmte Anzahl von Menschen wahrnehmen kann, daß der Waschsalon der Klägerin an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist und der übliche Geschäftsverkehr stattfindet (vgl. OVG Münster, U. v. 2. Dezember 1985, a.a.O.).
Dies ergibt sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 (a.a.O.) und für das Land Rheinland-Pfalz aus dem Beschluß des OVG Koblenz vom 6. Mai 1986 - 11 B 56/86 - (GewArch 1986, 277).
- BVerwG, 25.08.1992 - 1 C 38.90
Zulässigkeit von gewerblichen Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen - …
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Rn. 32 Die Inhaltsbestimmung dieses verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht in verschiedenen Entscheidungen, denen der Senat sich anschließt, im einzelnen vorgenommen (insbesondere U. v. 15. März 1988 - 1 C 25.84 -, BVerwGE 79, 118 zu Gebrauchtwagenmärkten für private Anbieter an Sonntagen; U. v. 19. April 1988 - 1 C 50.86 -, BVerwGE 79, 236 zum Verleih von Video-Kassetten an Sonn- und Feiertagen u. U. v. 25. August 1992 - 1 C 38.90 -, BVerwGE 90, 337 zum Betreiben eines Bräunungsstudios an Sonn- und Feiertagen).Rn. 36 Mit Urteil vom 25. August 1992 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß mit der Zweckbestimmung der Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung (Art. 139 WRV i.V.m. Art. 140 GG) solche Veranstaltungen nicht im Einklang stehen, die sich nach ihrem Zweck, ihrer Ausgestaltung und ihrem Erscheinungsbild im öffentlichen Leben als typisch werktägliche Lebensvorgänge darstellen.
Rn. 37 Im einzelnen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25. August 1992 (a.a.O., S. 343 ff.) ausgeführt:.
- OVG Rheinland-Pfalz, 06.05.1986 - 11 B 56/86
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Dies ergibt sich für das Land Nordrhein-Westfalen aus dem Urteil des OVG Münster vom 2. Dezember 1985 (…a.a.O.) und für das Land Rheinland-Pfalz aus dem Beschluß des OVG Koblenz vom 6. Mai 1986 - 11 B 56/86 - (GewArch 1986, 277).In diesem Zusammenhang verweist der Senat auf den Beschluß des OVG Koblenz vom 6. Mai 1986 (a.a.O.), der sich bereits mit dieser Problematik befaßt hat.
- VG Frankfurt/Main, 16.01.1991 - V/3 H 3054/90
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 16. Januar 1991 - V/3 H 3054/90 - (GewArch, 1992.79) statt.Rn. 30 Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht jedoch - wie bereits in seinem unanfechtbaren Beschluß vom 16. Januar 1991 (a.a.O.) - angenommen, die hier in Rede stehende Arbeit sei nicht geeignet, die äußere Ruhe des Tages im Sinne des § 6 Abs. 1 HFeiertagsG zu beeinträchtigen.
- BVerwG, 14.11.1989 - 1 C 14.88
Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Einschränkung des …
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Auf Grund dieser umfassenden Zielrichtung des Sonn- und Feiertagsschutzes ist nicht allein darauf abzustellen, in welchem Ausmaß die Bevölkerung das Angebot einer Einrichtung an Sonn- und Feiertagen absolut oder im Vergleich zu Werktagen tatsächlich nutzt (zur Abgrenzung zwischen Nutzung eines Angebotes durch wesentliche Teile der Bevölkerung und einem dahingehenden Bedürfnis vgl. auch U. v. 14. November 1989 - BVerwG 1 C 14.88 - Buchholz 451.20, §§ 105 a - i GewO Nr. 8, S. 5); vielmehr ist von Bedeutung, ob ein wesentlicher Teil der Bevölkerung den Betrieb der Einrichtung als Werktagsgeschäft ansieht. - VGH Bayern, 19.02.1991 - 21 B 90.02486
Gewerberecht: Schutz von Sonn- und Feuertagen, Autowaschanlage
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Rn. 48 Bei dem gebotenen Vergleich mit anderen Veranstaltungen ergibt sich, daß nach einhelliger Rechtsauffassung das Offenhalten gewerblicher Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen verboten ist (z.B. BayVGH, U. v. 19. Februar 1991 - 21 B 90.02486 -, GewArch 1991, 197). - OLG Hamm, 16.02.1989 - 4 U 244/88
Gewerberecht; Betrieb eines Sonnenstudios am Sonntag
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Auf der anderen Seite verlieren persönliche Bedürfnisse ihren sonn- und feiertäglichen Charakter nicht schon dadurch, daß sie auch an Werktagen befriedigt werden können (OLG Hamm, NJW 1989, 2478). - BVerfG, 24.11.1986 - 1 BvR 317/86
Verstoß gegen das Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit durch den Betrieb von …
Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1993 - 8 UE 737/92
Das Gefühl des einzelnen, daß es sich um für alle verbindliche Ruhetage handelt, soll nicht durch eine nach außen erkennbare gewerbliche Tätigkeit anderer, die üblicherweise an Werktagen erfolgt, beeinträchtigt werden (BVerfG, Kammerbeschluß v. 24. November 1986 - 1 BvR 317/86 -, GewArch. 1988, 188; Kammerbeschluß vom 30. August 1988 - 1 BvR 909/88 - BA S. 2).
- VG Aachen, 26.04.2006 - 3 K 128/06
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Gesetz über die Sonntage und …
Rn. 18 vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 3 B 767/00 -, Sächsisches Verwaltungsblatt (SächsVBl.) 2002, 269; Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 1998 - 5 Ss (OWi) 155/98 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1998, 497 = Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1999, 309; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Februar 1994 - 4 B 2309/93 -, GewArch 1994, 264 = NVwZ-RR 1994, 439 = Nordrheinwestfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1994, 273; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) Urteil vom 24. November 1993 - 8 UE 737/92 - GewArch 1994, 160.Rn. 25 vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. Juli 2002 - 3 B 767/00 -, a.a.O.; Hessischer VGH, Urteil vom 24. November 1993 - 8 UE 737/92 -, a.a.O.
- VGH Baden-Württemberg, 15.08.2011 - 9 S 989/09
Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen
Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160). - VGH Bayern, 26.04.2007 - 24 BV 06.324
Öffnung von Automatenvideotheken an Sonn- und Feiertagen
Es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände den Schluss nahelegen, dass Arbeit ausgeführt wird (vgl. VGH BW vom 17.7.1990 NVwZ-RR 1990, 559; HessVGH vom 24.11.1993 GewArch 1994, 160; BayObLG vom 5.3.2004 BayObLGSt 2004, 27; OLG Bamberg vom 8.9.2006 Az. 3 Ss OWi 800/2005). - OLG Düsseldorf, 03.08.1998 - 5 Ss OWi 155/98
Gewerberecht; Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons
Aus verwaltungsrechtlicher Sicht - Störung der Öffentlichen Ordnung - wird der Betrieb eines vollautomatischen Münz-Waschsalons allgemein zu den an Sonn- und Feiertagen verbotenen Arbeiten gezählt (OVG Münster GewArch 1986, 277; GewArch 1994, 264 ; Hess. VGH GewArch 1992, 355 ; GewArch 1994, 160 ; OVG Rhld.-Pf. GewArch 1986, 277).Die gegenteilige Entscheidung des VG Frankfurt a. M. in der dortigen Hauptsache (der in GewArch 1992, 79 abgedruckte Beschluß, den das Amtsgericht angeführt hat, betraf den einstweiligen Rechtsschutz) hat der Hess. VGH aufgehoben (GewArch 1994, 160 [rechtskräftig durch Nichtzulassungsbeschluß des BVerwG vom 10. Juni 1994, Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 55; die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG durch Beschluß vom 8. August 1994 -1 BvR 1337/94- nicht angenommen]).
Die Arbeit ist öffentlich bemerkbar, weil schon allein durch den Kundenverkehr eine unbestimmte Anzahl von Menschen wahrnehmen kann, daß der Waschsalon an Sonn- und Feiertagen geöffnet ist und der Übliche Geschäftsverkehr stattfindet (vgl. Hess. VGH GewArch 1994, 160 ).
- VGH Baden-Württemberg, 09.07.2007 - 9 S 594/07
Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen
Denn es reicht aus, dass die ohne weiteres erkennbaren Umstände - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt durch den Kundenverkehr - den Schluss nahelegen, dass Arbeit in Form von gewerblicher Tätigkeit ausgeführt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.1990 - 9 S 639/90 -, ESVGH 41, 52; Bayer. VGH, Urteil vom 26.04.2007 - 24 BV 06.324 -, juris; Hess. VGH, Urteil vom 24.11.1993 - 8 UE 737/92 -, GewArch 1994, 160).
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