Rechtsprechung
| FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
Aussetzung der Vollziehung eines Grundsteuerwertbescheids nach dem Landesrecht Baden-Württemberg: Keine AdV mangels Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 38 GrStG BW --LGrStG-- - Antrag nach einem "Musterschreiben"
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Grundsteuerwertbescheid: Vollziehung wird nicht ausgesetzt
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung des Grundsteuerwerts in Baden-Württemberg nach § 38 LGrStG
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (17)
- BFH, 18.01.2023 - II B 53/22
Vorläufiger Rechtsschutz: Erfordernis eines besonderen Aussetzungsinteresses bei …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel an der Gültigkeit einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrundeliegenden Norm sein (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 8, mwN).Dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bestehenden Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes ist der Vorrang einzuräumen, wenn die AdV eines Verwaltungsaktes im Ergebnis zur vorläufigen Nichtanwendung eines ganzen Gesetzes führen würde, die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Bescheides im Einzelfall eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen als eher gering einzustufen sind und der Eingriff keine dauerhaften nachteiligen Wirkungen hat (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22, BFH/NV 2023, 382, Rz 9, mwN).
Die weiteren von der Rechtsprechung gebildeten Fallgruppen, in denen eine AdV wegen verfassungsrechtlicher Zweifel zu gewähren ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18. Januar 2023 - II B 53/22 aaO.), sind vorliegend nicht einschlägig.
- BFH, 22.04.2026 - II R 27/24
Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Finanzgericht Baden-Württemberg zu Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 , Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 27/24 und II R 26/24,.Es ist aufgrund einschlägiger Presseberichte (z.B. Stuttgarter Nachrichten vom 19. März 2023) allgemein bekannt, dass eine sehr große Zahl von Grundstückseigentümern Einspruch gegen ihre Grundsteuerwertbescheide eingelegt haben, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich beim BFH anhängigen Musterverfahren wegen Verfassungswidrigkeit des LGrStG (II R 26/24 und II R 27/24) bei den Finanzämtern ruhen.
Rn. 22 c) Sollte der BFH Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des LGrStG haben und deshalb in den anhängigen Revisionsverfahren II R 26/24 bzw. II R 27/24 das Verfahren aussetzen und die Sache dem BVerfG zur Entscheidung vorlegen, so bleibt es dem Antragsteller unbenommen, einen erneuten Antrag auf AdV bei der zuständigen Finanzbehörde gemäß § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) oder einen Antrag auf Änderung dieses Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zu stellen.
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 2368/22
Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Finanzgericht Baden-Württemberg zu Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 , Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 27/24 und II R 26/24,.Insoweit wird auf die veröffentlichten Urteile des Senats vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 (kostenfrei abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de) verwiesen.
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 - 8 K 1582/23
Grundsteuer B nach dem Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Finanzgericht Baden-Württemberg zu Aktenzeichen 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 , Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 27/24 und II R 26/24,.Insoweit wird auf die veröffentlichten Urteile des Senats vom 11. Juni 2024 8 K 2368/22 und 8 K 1582/23 (kostenfrei abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de) verwiesen.
- BFH, 24.05.2016 - V B 123/15
Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Im Übrigen sind in diesem Zusammenhang zusätzlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts erforderlich (BFH-Beschluss vom 24. Mai 2016 - V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253 mit Verweis auf die ständige Rechtsprechung). - BFH, 02.10.1991 - X R 89/89
Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Vgl. Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.10.1991 -X R 89/89-, BFHE 166, 104, BStBl II 1992, 220.. - BFH, 21.12.1993 - VIII B 107/93
1. Zur Zulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eines …
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Mit Rücksicht auf die gemäß § 69 Abs. 2 Satz 4 FGO vorzunehmende Folgeaussetzung kann nur die Aussetzung des Grundlagenbescheides, hier des Grundsteuerwertbescheides, beantragt werden (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1993 - VIII B 107/93, BFHE 173, 158, BStBl II 1994, 300 Rn 13; Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 284. Lieferung, 1/2025, § 42 FGO, Rn 42 mwN aus der Rechtsprechung). - FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 - 4 V 1295/23
Grundsteuer-Bundesmodell: Erfolgreiche Eilanträge in Rheinland-Pfalz
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Bundesfinanzhof zu Aktenzeichen II B 79/23 und II B 78/23 mit Beschlussfassung vom 27.05.2024 zum vorinstanzlichen Aussetzungsverfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23,. - BFH, 27.05.2024 - II B 78/23
AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Bundesfinanzhof zu Aktenzeichen II B 79/23 und II B 78/23 mit Beschlussfassung vom 27.05.2024 zum vorinstanzlichen Aussetzungsverfahren beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu Aktenzeichen 4 V 1295/23 und 4 V 1429/23,. - BFH, 12.11.2025 - II R 25/24
Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell
Auszug aus FG Baden-Württemberg, 20.03.2025 - 8 V 250/25
Finanzgericht Köln zu Aktenzeichen 4 K 2189/23, Revision bei dem Bundesfinanzhof eingelegt zu Aktenzeichen II R 25/24,. - FG Köln, 19.09.2024 - 4 K 2189/23
Finanzgericht Köln veröffentlicht Urteil zur neuen Grundsteuerbewertung
- FG München, 13.08.2018 - 14 V 736/18
Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides für Umsatzsteuer und …
- BFH, 27.05.2024 - II B 79/23
Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) - AdV einer …
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 - 11 K 2309/23
Verfassungswidrigkeit der Neuregelungen zur Grundsteuer?
- BFH, 18.07.1990 - I R 12/90
Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des …
- BFH, 26.03.2014 - III B 133/13
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Prozessurteil statt …
- FG Sachsen, 15.01.2025 - 5 K 612/24
Grundsteuer - Bewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren ist …
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2025 - 2 V 440/25
Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der …
Rn. 43 Der Senat folgt der insbesondere vom FG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.024 11 V 533/24 A (BG), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1283) ausführlich dargelegten Ansicht, wonach ein besonderes Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich ist (so auch die Rechtsprechung weiterer FG, z.B. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , juris, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.03.2025 16 V 16040/25, juris, vom 21.02.2025 3 V 3178/24, juris, vom 14.02.2025 3 V 3006/25, juris und vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 25.02.2025 2 V 127/25 und 2 V 130/25, beide juris; Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025 3 V 1389/24, juris; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1405).Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen würde den hebeberechtigten Kommunen jedoch eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen Einnahmeausfällen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , beide juris).
- FG Baden-Württemberg, 23.07.2025 - 2 V 442/25
Voraussetzungen für die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung der …
Rn. 35 Der Senat folgt der insbesondere vom FG Düsseldorf (Beschluss vom 10.05.024 11 V 533/24 A (BG), Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2024, 1283) ausführlich dargelegten Ansicht, wonach ein besonderes Aussetzungsinteresse bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung betreffend einer Grundsteuerwertfeststellung wegen geltend gemachter Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerwertermittlung erforderlich ist (so auch die Rechtsprechung weiterer FG, z.B. FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , juris, und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , juris; FG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12.03.2025 16 V 16040/25, juris, vom 21.02.2025 3 V 3178/24, juris, vom 14.02.2025 3 V 3006/25, juris und vom 01.09.2023 3 V 3080/23, EFG 2023, 1642; Sächsisches FG, Beschlüsse vom 25.02.2025 2 V 127/25 und 2 V 130/25, beide juris; Hessisches FG, Beschluss vom 14.01.2025 3 V 1389/24, juris; FG Münster, Beschluss vom 29.10.2024 3 V 1270/24 Ew,F, EFG 2025, 156; FG Nürnberg, Beschluss vom 08.08.2023 8 V 300/23, EFG 2023, 1405).Die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung allein aufgrund verfassungsrechtlicher Zweifel in einer Vielzahl von Fällen würde den hebeberechtigten Kommunen jedoch eine wesentliche Finanzierungsquelle ihres Haushalts abschneiden, und es käme zu erheblichen Einnahmeausfällen (so auch FG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 20.03.2025 8 V 250/25 , und vom 20.11.2024 8 V 1469/24 , beide juris).
- FG Niedersachsen, 24.09.2025 - 1 V 57/25
Kein Anspruch der Erbengemeinschaft auf Aussetzung der Vollziehung des …
Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente in erster Linie gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit hauptsächlich gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris).Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides, der nur mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist grundsätzlich mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240 sowie Beschlüsse vom 24. April 2004 IX S 7/04, juris …und vom 4. März 2020 I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris; Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2025 2 V 46/25, juris), denn die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids begründet eine Verpflichtung, auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 FGO).
- FG Niedersachsen, 16.10.2025 - 1 V 38/25
Berechtigtes Interesse an der Anordnung der Aussetzung der Vollziehung des …
Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente in erster Linie gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit hauptsächlich gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris).Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides, der nur mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist grundsätzlich mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig (vgl. BFH, Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BStBl II 1988, 240 sowie Beschlüsse vom 24. April 2004 IX S 7/04, juris …und vom 4. März 2020 I B 57/18, BFH/NV 2020, 1236; Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris; Finanzgericht Bremen, Beschluss vom 16. Mai 2025 2 V 46/25, juris), denn die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids begründet eine Verpflichtung, auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen (§ 361 Abs. 3 Satz 1 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
- FG Niedersachsen, 13.05.2026 - 1 V 102/25
Besonderes berechtigtes Interesse; Bodenrichtwert; Grundsteueräquivalenzbeträge; …
Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris). - FG Bremen, 16.05.2025 - 2 V 46/25
Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem Bundesmodell grundsätzlich …
Rn. 13 Mit einem um ihre individuellen Daten ergänzten, auf den 24. März 2025 datierten Muster-Schreiben, das von einer Vielzahl von Antragstellern auch in anderen Bundesländern verwendet wird (vgl. z. B. Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris Rz 5), haben die Antragsteller beim Finanzgericht Bremen Aussetzung der Vollziehung "des mit Bescheid vom 15.01.2025 festgesetzten Grundsteuermessbetrags" beantragt. - FG Niedersachsen, 05.05.2026 - 1 V 78/25 Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 20. März 2025, 8 V 250/25, juris).
- FG Niedersachsen, 27.02.2026 - 1 V 179/25
Kein Anspruch der Grundstückseigentümerin auf Aussetzung der Vollziehung des …
Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem NGrStG und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris). - FG Niedersachsen, 27.02.2026 - 1 V 35/26
Kein Anspruch der Grundstückseigentümerin auf Aussetzung der Vollziehung des …
Der Senat legt das Begehren aber rechtsschutzgewährend dahingehend aus, dass daneben auch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Grundsteueräquivalenzbeträge gestellt wird, weil sich die verfassungsrechtlichen Argumente im ersten Schritt gegen die Wertermittlung nach dem Niedersächsischen Grundsteuergesetz (NGrStG) und damit gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge richten (zur Auslegung des vorformulierten Texts siehe auch Finanzgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. März 2025 8 V 250/25, juris).
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