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Weitere Entscheidung unten: OLG Oldenburg, 08.05.2019

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19   

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https://dejure.org/2019,29897
OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19 (https://dejure.org/2019,29897)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30.08.2019 - 8 W 39/19 (https://dejure.org/2019,29897)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 30. August 2019 - 8 W 39/19 (https://dejure.org/2019,29897)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 33 RVG, § 567 Abs 3 ZPO
    Gebührenstreitwert der Nebenintervention

  • IWW

    § 33 RVG; § 567 Abs. 3 ZPO
    Zivilprozessrecht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Hauptsache und Nebenintervention: Anträge gleich, Streitwert gleich!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57

    Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention?

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
    Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache zumindest dann überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (s. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 146 ff.; Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 233/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau -, juris;… Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108;… Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 3, Rdnr. 99).

    Ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist, betrifft demgegenüber - ebenso wie etwaige Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Streithelfer - allein das Innenverhältnis zwischen diesen; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).

    Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Streithelfer nicht anders da als die Hauptpartei, und sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Streithelfers, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen und das Gericht hätte, was nicht sachgerecht erscheint, zur Ermittlung des Interesses des Streithelfers für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Es gibt daher keinen Grund, den Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention oberhalb des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 148;… Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108).

  • OLG Düsseldorf, 18.02.2015 - W (Kart) 1/15

    Gebührenstreitwert der Nebenintervention

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
    Aber auch dann, wenn der Streithelfer in dem betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat, entspricht der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention dem Streitwert der Hauptsache selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).

    Während des Prozesses ist der Streithelfer, jedenfalls wenn er keinen eingeschränkten Antrag stellt, am Prozess nämlich in dem gleichen Umfang beteiligt wie die Partei, der er beigetreten ist (vgl. etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Während des Prozesses und im Verhältnis zur Gegenpartei steht der Streithelfer nicht anders da als die Hauptpartei, und sein prozessuales Verhalten bezieht sich auf denselben Streitgegenstand wie dasjenige der Parteien selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Zudem würde ein Abstellen auf die wirtschaftlichen Belange des Streithelfers, die hinter seinem Beitritt stehen, erhebliche Unsicherheiten in das Wertfestsetzungsverfahren hineintragen und das Gericht hätte, was nicht sachgerecht erscheint, zur Ermittlung des Interesses des Streithelfers für die Streitwertfestsetzung Rechtsbeziehungen zu untersuchen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

    Nach den vorstehenden Ausführungen ist vielmehr die gleiche Beurteilung zumindest auch dann geboten, wenn der Streithelfer keine Anträge gestellt und seinen Beitritt nicht beschränkt hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964).

  • BGH, 12.01.2016 - X ZR 109/12

    Rechtsanwaltskosten: Gesonderte Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
    Aber auch dann, wenn der Streithelfer in dem betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat, entspricht der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention dem Streitwert der Hauptsache selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).

    Ob das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es geringer oder gar höher ist, betrifft demgegenüber - ebenso wie etwaige Rückgriffsansprüche zwischen der unterstützten Hauptpartei und dem Streithelfer - allein das Innenverhältnis zwischen diesen; sie sind für den Rechtsstreit weder relevant noch in diesem aufzuklären (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 147; Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).

    Seine Angriffs- und Verteidigungsmittel betreffen den Erfolg dieser Partei und zwar in voller Höhe des von ihr oder gegen sie geltend gemachten Klageanspruchs (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).

    Für den Wert der Hauptsache ist es nämlich ohne Bedeutung, ob der Streithelfer selbst Anträge gestellt hat, weshalb auch der Wert seiner Beteiligung nicht vom Stellen eines solchen Antrags abhängt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832).

  • OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 12 U 48/16

    Streitverkündung: Bemessung des Gegenstandwerts für den Streithelfer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
    Aber auch dann, wenn der Streithelfer in dem betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat, entspricht der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention dem Streitwert der Hauptsache selbst (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 -, NJOZ 2015, 1963, 1964; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).

    Nach der Gesetzessystematik sind die Möglichkeiten der Einflussnahme eines Streithelfers auf den Ausgang eines Rechtsstreits gerade nicht auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits beschränkt (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2019 - 12 U 48/16 -, IBRRS 2019, 2041).

  • BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09

    Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
    Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache zumindest dann überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (s. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 146 ff.; Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 233/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau -, juris;… Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108;… Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 3, Rdnr. 99).
  • OLG München, 11.06.2019 - 9 W 635/19

    Keine gesonderte Streitwertfestsetzung für Streithelfer bei unbeschränktem …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 30.08.2019 - 8 W 39/19
    Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache zumindest dann überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei (s. etwa BGH, Beschluss vom 30.10.1959 - V ZR 204/57 -, BGHZ 31, 144, 146 ff.; Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 233/09 -, juris; OLG München, Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau -, juris;… Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 3, Rdnr. 108;… Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 3, Rdnr. 99).
  • LG Nürnberg-Fürth, 27.09.2019 - 14 T 6001/19

    Gesonderte Wertfestsetzung für Anwaltsgebühren bei unterschiedlicher Beteiligung …

    Sind die prozessrechtlichen Verhältnisse der am Verfahren Beteiligten jedoch asymmetrisch ausgeprägt, wie z.B. in den Fällen, in denen klageweise mehrere voneinander unabhängige Ansprüche zum Teil gegen einen der Beklagten, zum anderen Teil gegen den anderen Beklagten geltend gemacht werden, oder im Falle einer Nebenintervention, die nur einen Teil der Klageansprüche betrifft, ist auf Antrag nach § 33 I RVG der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessvertreters der nur "teilweise" beteiligten Parteien abweichend festzusetzen, so im Umkehrschluss aus OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2019 - 8 W 39/19 -, juris.
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2021 - 10 W 28/21
    Rn. 8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 - X ZR 109/12 - juris Rn. 6 f.;… Beschl. v. 30.10.1959 - V ZR 204/57 - juris Rn. 5 f.) und der überwiegenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (…vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 10.10.2019 - I-24 U 89/18 - juris Rn. 17; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2019 - 8 W 39/19 - juris Rn. 12;… OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.06.2019 - 12 U 48/16 - juris Rn. 11;… OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.02.2015 - VI-W (Kart) 1/15 - juris Rn. 4;… OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.01.2006 - I-24 W 64/05 - juris Rn. 9) ist der Gebührenstreitwert für den Streitbeitritt grundsätzlich mit dem Wert der Hauptsache zu bemessen.
  • OLG Bamberg, 26.03.2021 - 3 W 24/21

    Streitwert für eine Nebenintervention

    Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Streithelfer im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei oder in dem betreffenden Rechtszug keine eigenen Anträge stellt (BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - X ZR 109/12 -, NJW-RR 2016, 831, 832; ausführlich hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2019 - 8 W 39/19).
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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 08.05.2019 - 8 W 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,60874
OLG Oldenburg, 08.05.2019 - 8 W 39/19 (https://dejure.org/2019,60874)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08.05.2019 - 8 W 39/19 (https://dejure.org/2019,60874)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - 8 W 39/19 (https://dejure.org/2019,60874)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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