Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 27.09.2011 - 8 WF 217/11 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FamFG § 81
Kostenentscheidung im Verfahren der Vaterschaftsfeststellung
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Kriterien zur Kostenentscheidung im erstinstanzlichen Verfahren der Vaterschaftsfeststellung
Verfahrensgang
- AG Weißenfels, 19.07.2011 - 5 F 526/10
- OLG Naumburg, 23.09.2011 - 8 WF 217/11
- OLG Naumburg, 27.09.2011 - 8 WF 217/11
Papierfundstellen
- FamRZ 2012, 734
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - 1 WF 133/10
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im …
Auszug aus OLG Naumburg, 27.09.2011 - 8 WF 217/11
Von einem groben Verschulden des Antragsgegners im Sinne der genannten Vorschrift, das Anlass für das Verfahren gegeben haben könnte, ist nicht auszugehen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner vor Kenntnis des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens sicher sein konnte, dass er der Vater des beteiligten Kindes ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 991).
- OLG Stuttgart, 12.12.2012 - 11 WF 211/12
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Kostenentscheidung bei positiver …
Rn. 14 Bei Anwendung des § 81 FamFG wird nach überwiegender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Folgerung gezogen, dass es im Allgemeinen in erfolgreichen Verfahren der Vaterschaftsfeststellung der Billigkeit entspricht, die Verfahrenskosten zwischen Mutter und Vater gegeneinander aufzuheben (OLG Brandenburg FamFR 2012, 425; OLG Düsseldorf MDR 2012, 1098; OLG Naumburg FuR 2012, 387; OLG Celle, Beschluss vom 04.05.2012, 10 UF 69/12 - juris - OLG Stuttgart 17 UF 82/11 und OLG Stuttgart 18 UF 159/11, jeweils nicht veröffentlicht; a.A., nämlich in der Regel dem unterlegenen Beteiligten OLG München FamRZ 2011, 923; vermittelnd, nämlich Gerichtskosten beim Unterlegenen, keine Erstattung außergerichtlicher Kosten OLG Oldenburg FamRZ 2012, 733). - OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Ermessensentscheidung …
13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).
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Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 23.09.2011 - 8 WF 217/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 81 FamFG, § 81 Abs 2 Nr 2 FamFG
Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Kostenentscheidung - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Weißenfels, 19.07.2011 - 5 F 526/10
- OLG Naumburg, 23.09.2011 - 8 WF 217/11
- OLG Naumburg, 27.09.2011 - 8 WF 217/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 11.10.2010 - 1 WF 133/10
Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im …
Auszug aus OLG Naumburg, 23.09.2011 - 8 WF 217/11
Von einem groben Verschulden des Antragsgegners im Sinne der genannten Vorschrift, das Anlass für das Verfahren gegeben haben könnte, ist nicht auszugehen, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner vor Kenntnis des Ergebnisses des gerichtlich eingeholten Abstammungsgutachtens sicher sein konnte, dass er der Vater des beteiligten Kindes ist (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 991).
- OLG Brandenburg, 16.01.2014 - 3 WF 139/13
Kostenentscheidung im Vaterschaftsfeststellungsverfahren: Ermessensentscheidung …
13 Nach einer weiteren Ansicht entspricht es dagegen in der Regel der Billigkeit, dass in Vaterschaftsverfahren die - gesamten - Gerichtskosten von Vater und Mutter hälftig zu tragen sind und jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, sofern nicht der Vater durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.11.2012, 2 UF 281/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2012, 9 WF 147/12, FamRZ 2012, 1966; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2010, II-1 WF 133/10, 1 WF 133/10, FamRZ 2011, 991; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2011, II-1 WF 260/10, 1 WF 260/10, zitiert nach juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.09.2011, 8 WF 217/11, FamRZ 2012, 734; AG Sinsheim, Beschluss vom 22.04.2010, 21 F 282/09, FamRZ 2010, 1931).
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