Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Anwaltsblatt
§ 305 InsO
Beratungshilfe Insolvenz: Erhöhte Geschäftsgebühr auch bei Null-Plan - ra.de
- anwaltsblatt-datenbank.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Höhe der Geschäftsgebühr des im Verbraucherinsolvenzverfahren tätigen Rechtsanwalts bei Angebot von Null-Leistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 305 InsO
Beratungshilfe Insolvenz: Erhöhte Geschäftsgebühr auch bei Null-Plan - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
§ 305 InsO
Beratungshilfe Insolvenz: Erhöhte Geschäftsgebühr auch bei Null-Plan
Verfahrensgang
- AG Straubing - II 248/15
- LG Regensburg, 30.03.2016 - 6 T 63/16
- OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Papierfundstellen
- MDR 2017, 308
- AnwBl 2017, 448
- AnwBl Online 2017, 213
- Rpfleger 2017, 402
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (8)
- OLG Stuttgart, 28.01.2014 - 8 W 35/14
Vergütung des anwaltlichen Insolvenzberaters: Gebührenanspruch bei Anbieten eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
In Übereinstimmung mit Knerr (Anmerkung zu OLG Stuttgart 28.01.2014 - 8 W 35/14 - in ZInsO 2015, 208, zit. nach juris) erscheint es dem Senat vielmehr angebracht, von einem einheitlich auszulegenden Planbegriff auszugehen.Rn. 21 b) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 (8 W 35/14, ZInsO 2015, 206) überzeugt inhaltlich nicht und ist deshalb nicht geeignet, die hier zu beurteilende Beschwerdeentscheidung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen.
Es handelt sich hierbei um die im dortigen Verfahren der weiteren Beschwerde (Az. 8 W 35/14) vorhergehende Instanzentscheidung des LG Tübingen vom 12.11.2013 (zitiert nach juris), wie sich schon unschwer dem Aktenzeichen entnehmen lässt.
Rn. 39 Der Senat teilt an dieser Stelle ausdrücklich nicht die Auffassung des OLG Stuttgart in der Entscheidung vom 28.01.2014 (a.a.O. Rn. 14 juris), wonach "bereits durch die erhöhte Beratungsgebühr nach Nr. 2502 RVG-VV" (ist) "der (nur) im Rahmen einer bloßen Beratungstätigkeit entfaltete Mehraufwand für die Vorbereitung bzw. Ausarbeitung eines Schuldenbereinigungsplans mit abgegolten" sei.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28.01.2014 - 8 W 35/14 - ist in der Literatur nicht unumstritten (vgl. Knerr, ZInsO 2015, 208 - zitiert nach Juris).
Soweit das OLG Stuttgart (ZinsO 2015, 206 ff. = juris Rn 14) darauf abstellt, dass "eine Ausarbeitung" erforderlich sei, "die wenigstens in einzelnen konzeptionellen Elementen das ernsthafte Bemühen erkennen lässt, eine Verhandlungsbasis für eine einvernehmliche Lösung anzubieten" und sich dabei auf die Entscheidung des OLG Bamberg bezieht, hat der BGH diese Ansicht mit seiner Entscheidung ausdrücklich abgelehnt.
- OLG Bamberg, 06.08.2010 - 4 W 48/10
Vergütung des Beratungshilfeanwalts: Gebührenerhöhung bei Verhandlungen mit nur …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Rn. 24 Aber die inhaltlichen Bedenken gegen die Auffasssung des OLG Stuttgart werden dadurch verstärkt, dass sich das OLG Stuttgart im Wesentlichen auf eine Entscheidung des OLG Bamberg aus dem Jahr 2010 (MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949) beruft, aber der BGH in seiner Entscheidung vom 10.10.2013 explizit ausführt, dass er im Rahmen der Bestimmung des in §§ 305, 309 InsO verwendeten Planbegriffs "entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung" unter namentlicher Nennung "OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952" entscheidet (…BGH, a.a.O., Rn. 7).Rn. 30 c) Die bereits oben zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg vom 06.08.2010 (4 W 48/10, MDR 2010, 1157 = NZI 2010, 949-952) vermag, gemessen an den durch die BGH-Entscheidung vom 10.10.2013 nunmehr geltenden Maßstäben, nicht (mehr) zu überzeugen.
Zunächst ist - wie bereits oben ausgeführt - zu bedenken, dass der BGH explizit "entgegen OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952" entschieden hat.
Der Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 06.08.2010 - 4 W 48/10 - wird zwar in einzelnen Kommentaren zustimmend zitiert (…vgl. Hartmann, 45. Aufl., RVG VV 2503-2507 Rdn. 4;… Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG VV 2504 - 2507 Rdn. 6), ist nach Auffassung der Kammer jedoch schon deshalb nicht besonders aussagekräftig, weil dieser Beschluss wesentlich auf der irrigen Auffassung des OLG Bamberg beruht, ein sogenannter Nullplan erfülle nicht die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so schon der hiesige Beschluss vom 29.09.2014 - 3 T 250/14).
Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 - IX ZB 97/12 - (MDR 2013, 1491 f.) steht höchstrichterlich fest, dass im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig ist (…BGH, aaO Rn 7), wobei - u. a. - der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Bamberg (NZI 2010, 949 = MDR 2010, 1157 f. = RPfleger 2010, 672 ff.) ausdrücklich widersprochen worden ist.
- OLG Stuttgart, 12.09.2016 - 8 W 291/16
Gebührenanspruch des Beratungshilfeanwalts: Geschäftsgebühr bei Anbieten eines …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Rn. 33 d) Aus der neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.09.2016 (8 W 291/16, juris, unter BeckRS 2016, 17812 mit Entscheidungsdatum "29.09.2016") lässt sich für die beschwerdeführende Staatskasse in der hier zu beurteilenden Fallkonstellation nichts Entscheidendes herleiten.Rn. 36 Diese konstruiert wirkende Differenzierung zwischen einem "Fast-Nullplan" einerseits und einem "flexiblen Nullplan" andererseits mit dem Ziel, daran die Höhe der verdienten anwaltlichen Schuldnerberatungsgebühr festzumachen, überzeugt nicht (im Ergebnis ebenso: Hans-Jochem Mayer, Anmerkung zu OLG Stuttgart, 25.06.2016 - 8 W 291/16, BeckRS 2016, 17812 in FD-RVG 2016, 382263).
- BGH, 10.10.2013 - IX ZB 97/12
Schuldenbereinigungsplanverfahren: Zulässigkeit der Vorlage eines Nullplans; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Rn. 19 a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesgerichtshof mit seiner Grundsatzentscheidung vom 10.10.2013 (IX ZB 97/12, NJW-RR 2014, 118) nunmehr entschieden hat, dass ein Nullplan oder ein Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, zulässig ist und auch Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein kann.Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Oktober 2012 - IX ZB 97/12 - (MDR 2013, 1491 f.) steht höchstrichterlich fest, dass im Schuldenbereinigungsplanverfahren auch die Vorlage eines Nullplans oder eines Fast-Nullplans zulässig ist (…BGH, aaO Rn 7), wobei - u. a. - der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Bamberg (NZI 2010, 949 = MDR 2010, 1157 f. = RPfleger 2010, 672 ff.) ausdrücklich widersprochen worden ist.
- OLG Köln, 13.07.2016 - 17 W 85/16
Voraussetzungen des Erfallens der Gebühr nach Nr. 2504 RVG -VV
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Rn. 44 e) Die hier vom erkennenden Senat vertretene Ansicht wird geteilt vom Oberlandesgericht Köln in dessen jüngerer Entscheidung vom 13.07.2016 (17 W 85/16, juris, ZInsO 2016, 1873), die wiederum die Auffassung des Landgerichts Aachen (01.03.2016, 3 T 374/15, BeckRS 2016, 06189; zustimmende Anmerkungen: H.-J. Mayer in FD-RVG 2016, 377282; H. Hansens in RVGreport Nr. 6/2016, 220) ausdrücklich bestätigt hat. - LG Aachen, 01.03.2016 - 3 T 374/15
Insolventantrag; Schuldenbereinigungsplan; Einigung; Schuldenbereinigung; Plan; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Rn. 44 e) Die hier vom erkennenden Senat vertretene Ansicht wird geteilt vom Oberlandesgericht Köln in dessen jüngerer Entscheidung vom 13.07.2016 (17 W 85/16, juris, ZInsO 2016, 1873), die wiederum die Auffassung des Landgerichts Aachen (01.03.2016, 3 T 374/15, BeckRS 2016, 06189; zustimmende Anmerkungen: H.-J. Mayer in FD-RVG 2016, 377282; H. Hansens in RVGreport Nr. 6/2016, 220) ausdrücklich bestätigt hat. - KG, 17.06.2008 - 1 W 425/05
Vergütung des Beratungshilfeanwalts bei Verhandlungen mit dem einzigen Gläubiger …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Rn. 32 Aus den gleichen Gründen ist im Übrigen auch die sowohl vom beschwerdeführenden Bezirksrevisor als auch vom OLG Bamberg angeführte frühere Entscheidung des KG Berlin vom 17.06.2008 (1 W 425/05, Rpfleger 2008, 647) nicht geeignet, die hier angefochtene Rechtsauffassung des Landgerichts Regensburg in Frage zu stellen. - LG Aachen, 29.09.2014 - 3 T 250/14
Insolvenzantrag; Schuldenbereinigungsplan; Einigung; Schuldenbereinigung; Plan; …
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.11.2016 - 8 Wx 698/16
Der Beschluss des Oberlandesgericht Bamberg vom 06.08.2010 - 4 W 48/10 - wird zwar in einzelnen Kommentaren zustimmend zitiert (…vgl. Hartmann, 45. Aufl., RVG VV 2503-2507 Rdn. 4;… Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG VV 2504 - 2507 Rdn. 6), ist nach Auffassung der Kammer jedoch schon deshalb nicht besonders aussagekräftig, weil dieser Beschluss wesentlich auf der irrigen Auffassung des OLG Bamberg beruht, ein sogenannter Nullplan erfülle nicht die Voraussetzungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO (so schon der hiesige Beschluss vom 29.09.2014 - 3 T 250/14).
- OLG Stuttgart, 08.02.2019 - 8 W 236/17
Insolvenzrechtliche Beratungshilfe: Gebührenanspruch des anwaltlichen …
Rn. 11 Diese Entscheidungen des Senats (ähnlich OLG Bamberg, Beschl. v. 06.08.2010, 4 W 48/10) haben sowohl in der Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 13.07.2016, 17 W 85/16; OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.11.2016, 8 Wx 698/16; auch das Landgericht in der hier gegenständlichen Beschwerdeentscheidung) als auch in der Literatur (bspw. Wozniak, juris-PR-InsR, Anm. 5; Knerr, ZInsO 2015, 208) Kritik erfahren.
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