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| VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951 |
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Auswirkungen der Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots; Berücksichtigung eines Anspruchs eines früheren Eigentümers auf sog. Mehrentschädigung ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Auswirkungen der Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots; Berücksichtigung eines Anspruchs eines früheren Eigentümers auf sog. Mehrentschädigung ...
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 25.11.1991 - III ZR 65/91
Maßgeblicher Bewertungszeitpunkt für die Enteignungsentschädigung:; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufteilung der Enteignungsentschädigung bei einem Eigentumswechsel zwischen Besitzeinweisung und Enteignung (BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91) hat auch Auswirkungen auf die Angemessenheit eines freihändigen Erwerbsangebots im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG.Rn. 16 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der aktuelle Grundstückseigentümer im Fall eines Eigentümerwechsels eine Mehrentschädigung, die sich aus vor dem Eigentümerwechsel eingetretenen Vorwirkungen ergibt, grundsätzlich nicht verlangen, weil er ansonsten für mehr entschädigt würde, als ihm entzogen worden ist (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f. m. w. N.).
Dabei ist zunächst die Vorwirkung des durch die spätere Enteignung eingetretenen Rechtsverlusts zu betrachten, die vor dem Zeitpunkt des Eigentümerwechsels eingetreten ist (BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).
Dies ändert indes nichts daran, dass der (eventuelle) Anspruch auf Mehrentschädigung nur dem früheren Eigentümer als Person und auch nur insoweit ohne Änderung seines rechtlichen Charakters seinen Erben zustehen kann (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).
Denn die Mehrentschädigung ist ein Anspruch, der sich nach dem Vollzug der Übertragung von der Rechtsposition des Veräußerers vom Grundstückseigentum abtrennt und nur dem Veräußerer als früherem Eigentümer als Person zusteht (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.).
Eine solche Abtretung oder Übertragung ist indes keine gesetzliche Folge der Grundstücksübertragung, weil die Mehrentschädigung gerade kein gesetzlicher Bestandteil des Grundeigentums ist, sondern im Fall des Eigentümerwechsels vom Grundeigentum abgespalten wird (vgl. BGH, B.v. 25.11.1991 a. a. O.).
Daraus ergibt sich auch, dass der Anspruch auf Mehrentschädigung nicht am Grundstückseigentum der Klägerin haftet, sondern an die Person des früheren Eigentümers anknüpft (zum Ganzen BGH, B.v. 25.11.1991 - III ZR 65/91 - NVwZ 1992, 603 f.) Dies schließt es aus, die (eventuelle) Mehrentschädigung bei der Prüfung der Angemessenheit des freihändigen Erwerbsangebots nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 1 BayEG zu berücksichtigen.
- VGH Bayern, 16.12.2013 - 8 ZB 12.2356
Rechtsnachfolge bei der Bauerlaubnis
Auszug aus VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951
Rn. 6 Eine Klage der Klägerin auf Herausgabe des Besitzes an dem für Straßenzwecke verwendeten Grundstück wiesen die Verwaltungsgerichte ab (u. a. Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2013 Az. 8 ZB 12.2356 über die Nichtzulassung der Berufung).Diese Besitzüberlassung war auch wirksam und wurde nicht von der Nichtigkeit der übrigen Teile der Vereinbarung vom 3. August 1993 infiziert (vgl. BayVGH, B.v. 16.12.2013 - 8 ZB 12.2356 - juris Rn. 8 ff.).
- BGH, 08.06.1988 - IVa ZR 57/87
Vererbung der Pflicht zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; …
Auszug aus VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951
Durch den Erbgang ändert sich an dieser Art des Anspruchs nichts; dies ergibt sich aus der gesetzlichen Ausgestaltung der Erbfolge als Universalsukzession (vgl. BGH, U.v. 8.6.1988 - IVa ZR 57/87 - BGHZ 104, 369/371 f.).
- VGH Bayern, 27.03.2012 - 8 B 12.112
Anfechtung eines Enteignungsbeschlusses; Zwangsbelastung eines Grundstücks zum …
Auszug aus VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951
Das Gutachten eines unabhängigen Gutachterausschusses wie hier (vgl. §§ 192 ff. BauGB) erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - BayVBl 2013, 342/343;… B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.). - VGH Bayern, 23.09.2009 - 8 B 08.2947
Verwaltungsgerichtliche Kontrolle der formalen Einhaltung der …
Auszug aus VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951
Diesen Enteignungsbeschluss hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. September 2009 auf (Az. 8 B 08.2947; rechtskräftig). - VGH Bayern, 21.07.2009 - 8 ZB 07.2105
Antrag auf Zulassung der Berufung; Ausbau einer Ortsstraße; Enteignung einer …
Auszug aus VGH Bayern, 05.01.2016 - 8 ZB 15.951
Das Gutachten eines unabhängigen Gutachterausschusses wie hier (vgl. §§ 192 ff. BauGB) erfüllt regelmäßig diese Voraussetzungen (vgl. zum Ganzen BayVGH, U.v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - BayVBl 2013, 342/343; B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris Rn. 12 ff., jeweils m. w. N.).
- VG Köln, 16.12.2022 - 18 K 3792/19 Rn. 48 Vgl. bezogen auf das Bayerische Gesetz über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG): VGH München, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 8 ZB 15.951 - juris Rn. 15.
Rn. 51 Vgl. wiederum VGH München, Beschluss vom 5. Januar 2016 - 8 ZB 15.951 - juris Rn. 15.
- VGH Bayern, 27.03.2018 - 8 C 17.1891
Streitwert für Klage gegen Enteignung
Den geeigneten Maßstab für das wirtschaftliche Interesse des Grundeigentümers bildet daher regelmäßig der Verkehrswert des Grundstücks (…BVerwG, B.v. 20.12.1988 - 4 B 211.88 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.; BGH, B.v. 16.9.1963 - III ZR 109/62 - NJW 1963, 2173; B.v. 28.9.1967 - III ZR 164/66 - NJW 1968, 153 f.; B.v. 21.9.2006 - V ZR 28/06 - NJW 2006, 3428 = juris; BayVGH, B.v. 12.10.1990 - 8 C 90.2668 - n.v.;… B.v 30.1.2012 - 22 C 11.2830 - NVwZ-RR 2012, 911 = juris Rn. 10;… B.v. 13.3.2012 - 8 B 12.112 - BayVBl 2013, 342 = juris Rn. 47 m.w.N.;… Schenke/Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anh. § 164 Rn. 12; vgl. auch BayVGH B.v. 21.7.2009 - 8 ZB 07.2105 - juris; B.v. 5.1.2016 - 8 ZB 15.951 - juris Rn. 37). - VGH Bayern, 17.03.2026 - 8 ZB 26.146
Berufungszulassung (abgelehnt), Enteignung, ernsthafte Bemühung um freihändigen …
Der Kläger hat die dortige Ausbeutung von Bodenschätzen bis zum hier nach Art. 8 Abs. 4 BayEG für die Qualitätsbestimmung maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre nach § 9a Abs. 1 FStrG (vgl. zum Ablauf des Planfeststellungsverfahren PFB, S. 69 ff.) weder bereits verwirklicht noch konnte er sie aus rechtlich Gründen in absehbarer Zeit verwirklichen (…vgl. zur Vorwirkung auf den Qualitätsbestimmungszeitpunkt von Grundstücken bei Planfeststellungsverfahren BayObLG, U.v. 10.12.2002 - 1Z RR 614/00 - BayVBl. 2003, 347 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 5.1.2016 - 8 ZB 15.951 - juris Rn. 18; Molodovsky/Bernstorff/Pfauser, Enteignungsrecht in Bayern, Art. 8 BayEG Nr. 5.4.1 und 5.4.2.5 m.w.N.). - VG München, 07.02.2017 - M 2 K 15.962
Streitwertfestsetzung bei Klage eines Enteignungsbetroffenen
Rn. 6 Festzuhalten ist auch, dass von der vorgenannte Rechtsprechung zum Ansatz des halben amtlich ermittelten Verkehrswerts teilweise abgewichen wurde, möglicherweise im Hinblick auf einen in diesen Verfahren nicht oder nicht erkennbar betriebenen oder auch bereits abgeschlossenen Zivilprozess um die Entschädigungshöhe (vgl. BayVGH, B.v. 5.1.2016 - 8 ZB 15.951 - juris; U.v. 27.3.2012 - 8 B 12.112 - juris).
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