Rechtsprechung
SG Frankfurt/Main, 24.04.2007 - S 8/18 |
Verfahrensgang
- SG Frankfurt/Main, 24.04.2007 - S 8/18
- SG Frankfurt/Main, 24.04.2007 - S 8/18 U 3606/01
- LSG Hessen, 06.10.2009 - L 3 U 103/07
Rechtsprechung
KAGH, 14.12.2018 - M 8/2018 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- zmv-online.de
Eingruppierung einer Erzieherin
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 11.12.2013 - 4 AZR 493/12
Eingruppierung einer Leiterin einer Kindertagesstätte - Durchschnittsbelegung
Auszug aus KAGH, 14.12.2018 - M 8/18
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach der einschlägigen Rechtsprechung des BAG (11.12.2013 - 4 AZR 493/12) sei für die Eingruppierung entscheidend auf die tatsächliche Belegung der Kindertagesstätte zum 1.1.2017 abzustellen.Die Tarifregelung schließt damit nicht nur eine Doppelzählung der Plätze aus, die vormittags und nachmittags an andere Kinder vergeben werden, sondern auch eine fiktive, nicht auf die tatsächlich vergebenen Plätze abstellende Berechnung (vgl. BAG 11.12.2013 - 4 AZR 493/12).
- BAG, 22.04.2009 - 4 ABR 14/08
Überleitung in den TVöD - Mitbestimmung des Betriebsrats
Auszug aus KAGH, 14.12.2018 - M 8/18
Das Mitbeurteilungsrecht dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der Vergütungspraxis (vgl. BAG 22.4.2009 - 4 ABR 14/08, Rz 50 mit weiteren Nachweisen). - BAG, 13.12.2017 - 4 AZR 576/16
Korrigierende Rückgruppierung - Vertrauensschutz
Auszug aus KAGH, 14.12.2018 - M 8/18
Gleiches gilt für die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13.12.2017 (4 AZR 576/16).
Rechtsprechung
RG, 04.05.1918 - Rep. V. 8/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Voraussetzungen des Wechselbereicherungsanspruchs. 2. Zum Wesen des Diskontgeschäfts. Begründet es außer der wechselmäßigen Verpflichtung noch eine weitere schuldrechtliche Verpflichtung des Wechselgebers?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Wechselbereicherungsanspruchs; Charakter von Dikontgeschäften; Verjährung eines Anspruchs aus einem Wechsel; Wechselgeschäft zwischen einem Deutschen und einem Österreicher
- juris (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 93, 23
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 04.03.1954 - IV ZR 141/53
Rechtsmittel
Unter der Diskontierung von Wechseln versteht man den Erwerb von nicht fälligen Wechseln gegen ein Entgelt, das regelmässig in Geld besteht und durch die Wechselsumme bestimmt wird, die um den Zwischenzins und eine Provision gekürzt wird (RGZ 93, 23 [26]).Ob eine solche Bereicherung vorliegt, lässt sich nur unter Heranziehung der der Wechselverpflichtung zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisse beurteilen (RGZ 93, 23 [24]).
- BGH, 13.04.1972 - II ZR 107/70
Wechseldiskontierung - Rückgaberecht der Bank
Der Bundesgerichtshof hat beiläufig die Wechseldiskontierung in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre und im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 93, 23, 26) als einen Kauf des Wechsels oder kaufähnliches Geschäft betrachtet (BGHZ 19, 282, 292 [BGH 16.12.1955 - I ZR 134/54]; BGH WM 1963, 507). - VG Bremen, 01.11.2018 - 1 V 667/18
Zulässigkeit eines Bürgerbegehens - Bürgerbegehren; Kostendeckung; …
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 08.02.2018 zur Frage der Zulässigkeit des -5- Bürgerbegehrens (Vorlage Nr. StVV - V 8/2018), den Antragstellern zugestellt am 28.03.2018, aufgehoben. - RG, 29.09.1927 - VI 37/27
Unerlaubte Handlung im Auslande. Verjährung
Es ist richtig, daß an sich die Verjährung nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, das überhaupt auf das Rechtsverhältnis Anwendung findet (RGZ. Bd. 74 S. 171, Bd. 106 S. 83; JW. 1911 S. 148; Urt. vom 4. Mai 1918 V 8/18, teilweise abgedruckt in RGZ. Bd. 93 S. 23), daß dies aber bei unerlaubten Handlungen nach Art. 12 EG. - RG, 29.09.1919 - VI 130/19
1. In welcher Währung hat die Verurteilung eines im Inlande wohnhaften Schuldners …
Die reichsgerichtliche Rechtsprechung wendet bei Schuldverhältnissen aus Verträgen grundsätzlich das Recht des Erfüllungsorts an (vgl. RGZ. Bd. 73 S 387, Bd. 74 S. 173, Bd. 81 S. 274; auch RG. V 8/18. RG. I 156/18), insbesondere soweit der Inhalt des Schuldverhältnisses zu beurteilen ist.