Rechtsprechung
LG Köln, 02.12.2005 - 81 O 28/05 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- LG Köln, 14.07.2005 - 81 O 30/05
Vermittlung von Sportwetten in NRW nur mit deutscher Lizenz möglich
Auszug aus LG Köln, 02.12.2005 - 81 O 28/05
Die hiesige Gesetzeslage widerspreche - jedenfalls in der Auslegung, die sie in der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 14.Juli 2005 zu Az. 81 O 30/05 gefunden hat - sowohl der Verfassung als auch der europäischen Dienstleistungsfreiheit, denn das staatliche Monopol sei in der aktuellen tatsächlichen Praxis in keiner Weise zu rechtfertigen; diesen Aspekt führen die Beklagten umfassend aus.In dem den Beklagten bekannten Urteil vom 14.Juli 2005 - 81 O 30/05 - hat das Gericht zur Frage der Rechtswidrigkeit von Glücksspielangeboten im Internet Folgendes ausgeführt:.
- BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
Auszug aus LG Köln, 02.12.2005 - 81 O 28/05
"Die Konzessionierung [...] wird wesentlich und entscheidund durch dieöffenltiche Aufgabe bestimmt, das illegale Glücksspiel um Geld einzudämmen und ... durch staatliche Kontrolle dem Spieler zu gewährleisten, dass Gewinn und Verlust nur von seinem Glück und nicht von Manipulationen des Unternehmers oder seiner Beschäftigten abhängen."" (BVerfGE 28, 119). - BGH, 14.03.2002 - I ZR 279/99
Sportwettenveranstaltung ohne behördliche Erlaubnis
Auszug aus LG Köln, 02.12.2005 - 81 O 28/05
Zu § 284 StGB und der Notwendigkeit, eine inländische Genehmigung einzuholen, hat der BGH in der Entscheidung "Sportwetten" (GRUR 2002, 636) u.a. Folgendes ausgeführt:. - BGH, 04.02.1958 - 5 StR 579/57
Auszug aus LG Köln, 02.12.2005 - 81 O 28/05
"Sinn und Zweck des Gesetzes zielen darauf ab, die wirtschaftliche Ausbeutung der natürlichen Spielleidenschaft des Publikums unter staatliche Kontrolle und Zügelung zu nehmen" (BGHSt 11, 209).
- OLG Köln, 13.01.2012 - 6 U 10/06
Verletzung der Wortmarke "Toto" durch Verwendung des Begriffs "Supertoto"
1.) Auf die Berufung der Beklagten zu 1) - 3) wird das am 2.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 28/05 - weiter abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als sie nicht bereits abgewiesen worden ist.Mit am 02.12.2005 verkündetem Urteil - 81 O 28/05 - hat das Landgericht die Beklagten zu 1) - 3) hinsichtlich des Veranstaltens, Bewerbens und Vermittelns von Wetten und Casinospielen gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 284 StGB und hinsichtlich der Verwendung der Bezeichnung "Supertoto" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Unterlassung sowie im wesentlichen antragsgemäß nach den weiter gestellten, auf Aufkunftserteilung und Schadenersatzfeststellung gerichteten Annexanträgen verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit sie gegen den Beklagten zu 4) gerichtet war.
- OLG Köln, 14.09.2007 - 6 U 11/06
Rechtmäßigkeit des Verbots von Sportwetten unter europarechtlichen Aspekten; …
1.) Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 2.12.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 28/05 - teilweise abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Verurteilung im übrigen die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin Auskunft über die mit der Entgegennahme von Einsätzen für Sportwetten, Wetten auf politische Ereignisse oder Kasinospiele erzielten Umsätze sowie die Feststellung der Schaensersatzpflicht der Beklagten begehrt (Klageanträge zu I 2 und II).