Rechtsprechung
| VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 82-IV-10 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,38642) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Eilenburg, 09.11.2009 - jeweils 7 Cs 253 Js 39344/08
- VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 82-IV-10
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- VerfGH Sachsen, 26.11.2009 - 78-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 82-IV-10
Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 26. November 2009 - Vf. 78-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 85-IV-08
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 82-IV-10
Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Einlegungsfrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Vf. 85-IV-08; s. a. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 125-IV-04; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 125-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2010 - 82-IV-10
Die Gegenvorstellung lässt als formloser, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf im Interesse der Rechtssicherheit den Lauf der Einlegungsfrist unberührt (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Dezember 2008 - Vf. 85-IV-08; s. a. SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 125-IV-04; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 10.04.2014 - 47-IV-13 aa) Eine Gegenvorstellung zählt als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht zum Rechtsweg und ist nicht aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde, sie ist daher nicht geeignet, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 82-IV-10; st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 12.05.2022 - 14-IV-22
Versagung der Unterbrechung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe wegen …
Eine Gegenvorstellung zählt als gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf weder zum Rechtsweg noch ist ihre Einlegung aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich, weshalb sie nicht geeignet ist, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. April 2014 - Vf. 47-IV-13; Beschluss vom 2. Dezember 2010 - Vf. 82-IV-10; st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008, BVerfGE 122, 190).
dejure.org
Übersicht VerfGH Sachsen
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.