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   AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12   

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AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12 (https://dejure.org/2013,29542)
AG Pinneberg, Entscheidung vom 17.10.2013 - 83 C 207/12 (https://dejure.org/2013,29542)
AG Pinneberg, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - 83 C 207/12 (https://dejure.org/2013,29542)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 556 Abs 3 S 5 BGB, § 556 Abs 3 S 6 BGB
    Betriebskosten im Wohnraummietverhältnis: Umlegbarkeit der Brennstoffkosten auf den Mieter bei unwirksamer Preisänderungsklausel im Gaslieferungsvertrag

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umlagefähigkeit von Forderungen eines Versorgungsunternehmes bei Nichteinschreiten des Vermieters gegen unberechtigte Zahlungen; Preiserhöhung auf Grund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel durch ein Energieversorgungsunternehmen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unberechtigte Forderungen darf der Vermieter nicht umlegen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Unberechtigte Forderung des Energieversorgers: Keine Umlage auf den Mieter! (IMR 2014, 109)

Papierfundstellen

  • NZM 2014, 390
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 06.07.2011 - VIII ZR 340/10

    Zur Frage der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei der Abrechnung von

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    Eine Verletzung dieser Pflicht durch den Vermieter kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mieters führen, der sich auf dessen Freihaltung von den unnötigen Kosten richtet (BGH, Urteil vom 06. Juli 2011 - VIII ZR 340/10 -, juris).

    Der Verweis auf Betriebskostenspiegel ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10, zitiert nach juris).

    Hierzu fehlt es an dem konkreten Vortrag, wie die gleiche Versicherungsleistung kostengünstiger hätte erbracht werden können(Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10, zitiert nach juris).

    Der Verweis auf Betriebskostenspiegel ist nicht ausreichend (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2011, VIII ZR 340/10, zitiert nach juris).

  • BGH, 20.10.2010 - VIII ZR 73/10

    Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung mehrerer Gebäude zu

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    Der Umstand, dass eine Nebenkostenabrechnung mehrere Häuser zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfasst und nicht für jedes Gebäude getrennt die dort angefallenen Kosten ermittelt, berührt nicht die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung, sondern nur deren inhaltliche Richtigkeit (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10 -, juris, Rz 15).

    Der Umstand, dass eine Nebenkostenabrechnung mehrere Häuser zu einer Wirtschafts- und Abrechnungseinheit zusammenfasst und nicht für jedes Gebäude getrennt die dort angefallenen Kosten ermittelt, berührt nicht die formelle Wirksamkeit einer Nebenkostenabrechnung, sondern nur deren inhaltliche Richtigkeit (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2010 - VIII ZR 73/10 -, juris, Rz 15).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 178/08

    BGH erklärt "HEL"-Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen für

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    Die Unwirksamkeit der vorliegenden Klausel ergibt sich aus Gründen, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24.03.2010, VIII ZR 178/08 (zitiert nach juris, dort Rz 35) wie folgt zutreffend formuliert hat:.

    (BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 178/08 -, BGHZ 185, 96-114, juris, Rz 40).

  • BGH, 13.12.2006 - VIII ZR 25/06

    Formularmäßige Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    "Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.).

    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).".

  • BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 38/05

    Formularmäßige Vereinbarung einer Anpassungklausel bei der Belieferung mit

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    "Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.).

    Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Klausel dem Energieversorger eine Preiserhöhung auch in den Fällen erlaubt, in denen ein Anstieg bei einem der Kostenfaktoren durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird und das Versorgungsunternehmen daher insgesamt keine höheren Kosten zu tragen hat, als dies bei Abschluss des Belieferungsvertrags der Fall war (vgl. Senatsurteile vom 21. September 2005, aaO, unter II 3 c; vom 13. Dezember 2006, aaO, Tz. 23).".

  • LG Itzehoe, 02.07.2009 - 9 S 112/08
    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    Dass für den Wiederaufbau die Kosten zur Wiedererstellung zum Neuwert notwendig sind, liegt auf der Hand, da ein Wiederaufbau zum Verkehrswert ausgeschlossen sein dürfte (im Ergebnis ebenso: Landgericht Itzehoe, Urteil vom 0.07.2009, 9 S 112/08, zitiert nach juris, dort Rz 22; mit weiterer Begründung: Langenberg in Betriebskostenrecht, 5. Auflage, Rz A 100).
  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    "Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 279/06

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB gilt aber grundsätzlich für alle Einwendungen gelten, die einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung entgegen gehalten werden können, um jahrelange Streitigkeiten zwischen den Parteien des Mietvertrages zu vermeiden (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06 -, juris).
  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    "Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedoch überschritten, wenn Preisanpassungsbestimmungen dem Verwender die Möglichkeit einräumen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne jede Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (st. Rspr.; vgl. etwa BGHZ 176, 244, Tz. 18; 180, 257, Tz. 25; Senatsurteile vom 21. September 2005 - VIII ZR 38/05, WM 2005, 2335, unter II 2, und vom 13. Dezember 2006 - VIII ZR 25/06, NJW 2007, 1054, Tz. 21; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 11.08.2010 - VIII ZR 45/10

    Wohnraummiete: Inhaltliche Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten in

    Auszug aus AG Pinneberg, 17.10.2013 - 83 C 207/12
    Für Objekte mit, wie vorliegend, mehreren Wohneinheiten hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung dahingehend konkretisiert, dass, soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorliegt, wenn die Abrechnung folgende Mindestangaben enthält: Die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und, soweit erforderlich, Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen (ständige Rechtsprechung, BGH Urteil vom 11.08.2010, VIII ZR 45/10; Urteil vom 19.11.2008, VIII ZR 295/07; Urteil vom 28.05.2008, VIII ZR 83/07; Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 371/04; alle zitiert nach juris).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

  • BGH, 20.07.2005 - VIII ZR 371/04

    Anforderungen an die Form einer Nebenkostenabrechnung; Zusammenfassung von

  • BGH, 14.03.2012 - VIII ZR 113/11

    Zu den Folgen unwirksamer Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen

  • BGH, 26.10.2011 - VIII ZR 268/10

    Wohnraummiete: Formelle Wirksamkeit einer Heizkostenabrechnung

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 83/07

    Miethöhe bei unwirksamer Klausel über Schönheitsreparaturen

  • LG Berlin, 15.06.2021 - 67 S 61/21

    Fristgerechte Geltendmachung von Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung

    Deswegen gilt er dem Gesetzeszweck entsprechend auch für die Rüge eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot (BeckOGK/Drager, 1.4.2021, BGB § 556 Rn. 218, 219; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. Aufl., § 556 Rn. 13, Schneider in: Spielbauer/Schneider, Mietrecht, 2. Aufl. 2018, § 556 BGB, Rn. 548a; LG Karlsruhe BeckRS 2012, 11897; AG Pinneberg NZM 2014, 390; Flatow WuM 2012, 235 (237); Streyl NZM 2013, 97 (100); Blank/Börstinghaus, Miete, 6. Aufl. 2020, BGB § 556 Rn. 225; a.A. AG Dortmund, Urteil vom 22. März 2016 - 425 C 9513/15 -, juris; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 9. April 2018, 18 C 46/17, WuM 2018, 430; Schmidt-Futterer/Langenberg, 14. Aufl. 2019, BGB § 556; MüKoBGB/Zehelein, 8. Aufl. 2020, BGB § 556 Rn. 103).
  • AG Bergen auf Rügen, 07.04.2015 - 25 C 193/14

    Wohnraummiete: Berechnung des Heizkostenanteils nach dem

    Einen konkreten - qualifizierten - Gegenvortrag derart, dass die Beklagte substantiiert dargetan hätte, dass die Positionen "Hausmeister" und "Grundstückspflege/Winterdienst" kostengünstiger hätten erledigt werden können, z. B. durch Benennung eines preisgünstigeren anderen Anbieters (vgl. AG Pinneberg, Urteil vom 17.10.2013 - 83 C 207/12, WuM 2013, 731, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 64, für Versicherungskosten), gibt es allerdings nicht.
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