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Weitere Entscheidung unten: RG, 06.11.1907

Rechtsprechung
   LG Frankfurt/Main, 25.11.2008 - O 86/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,58443
LG Frankfurt/Main, 25.11.2008 - O 86/06 (https://dejure.org/2008,58443)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.11.2008 - O 86/06 (https://dejure.org/2008,58443)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. November 2008 - O 86/06 (https://dejure.org/2008,58443)
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Rechtsprechung
   RG, 06.11.1907 - Rep. V. 86/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1907,61
RG, 06.11.1907 - Rep. V. 86/06 (https://dejure.org/1907,61)
RG, Entscheidung vom 06.11.1907 - Rep. V. 86/06 (https://dejure.org/1907,61)
RG, Entscheidung vom 06. November 1907 - Rep. V. 86/06 (https://dejure.org/1907,61)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Betriebsunfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 66, 433
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 12.02.1971 - VI C 36.66

    Erhöhung von Versorgungsbezügen - Dienstausübung außerhalb einer Dienststelle

    Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem auch vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil vom 24. Oktober 1963 - BVerwG II C 10.62 - (BVerwGE 17, 59 [66 f.]) entschieden, daß das Begriffsmerkmal "in Ausübung des Dienstes" regelmäßig dann verwirklicht sein wird, wenn sich der Beamte während der Arbeitszeit im Dienstgebäude aufhält, daß dann, wenn dergestalt der räumliche und zeitliche Zusammenhang mit der Dienstausübung gegeben ist, der Beamte in aller Regel als im "Banne des Dienstes" befindlich erachtet werden muß (zu diesem Begriff bereits RGZ 66, 433 [436]) und daß unter solchen Umständen nur Verhaltensweisen, die mit der Dienstausübung schlechthin nicht in Zusammenhang gebracht werden können, es rechtfertigen, einen Unfall, der sich während der regelmäßigen Arbeitszeit im Dienstgebäude ereignet hat, von der Unfallfürsorge auszuschließen.
  • BGH, 06.06.1955 - III ZR 26/54

    Rechtsmittel

    Es bedarf keiner Einheit von Ort und Zeit zwischen dem Dienst und dem den Unfall darstellenden Ereignis, sofern nur der Beamte sich bei Eintritt des Unfalles "im Banne" des Dienstes befunden hat, um einen Ausdruck zu verwenden, dessen sich das Reichsgericht im Anschluss an den Sprachgebrauch des Reichsversicherungsamtes bedient hat, als es den Begriff des Betriebsunfalles umschrieb (RGZ 66, 433).
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