Rechtsprechung
| LG Berlin, 09.02.2009 - 86 T 76/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit der Bestimmung eines Gegenstandswertes zur Ermittlung anwaltlicher Gebühren i.R.e. Verbraucherinsolvenzverfahrens anhand der Höhe der Insolvenzmasse
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Berlin-Charlottenburg, 19.12.2008 - 107 IK 2703/01
- LG Berlin, 09.02.2009 - 86 T 76/09
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 18.09.1996 - VIII ZB 28/96
Form der Entscheidung über die Wirksamkeit eines Prozeßvergleichs
Auszug aus LG Berlin, 09.02.2009 - 86 T 76/09
Wenn - wie vorliegend nach der Anfechtung ihrer Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan durch die Beteiligte - streitig wird, ob ein Verfahren beendet ist oder ob der das Verfahren beendende Tatbestand entfallen ist, und darüber das Ausgangsgericht eine Entscheidung trifft, geschieht dies "in dem betreffenden Verfahren", wobei lediglich streitig ist, ob eine die Fortsetzung ablehnende Entscheidung nur einen prozessualen Zwischenstreit oder als Zulässigkeitsentscheidung die Hauptsache betrifft (so für die vergleichbare Beendigung des streitigen Zivilrechtsstreits durch angefochtenen Prozeßvergleich: BGH, NJW 1996, 3345/3346).
- LG Ulm, 05.06.2013 - 3 T 158/11
Bestimmung des Gegenstandswerts für Rechtsanwaltsgebühren im Zusammenhang mit …
Die Entscheidungen des BGH vom 25.05.1970 - Az. VII ZR 190/68 - und des LG Berlin mit Beschluss vom 09.02.2009 - Az. 86 T 76/09 - seien exemplarisch dafür herangezogen worden, dass die Rechtsprechung auch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einer Insolvenzmasse ausgehe. - AG Hamburg-St. Georg, 12.11.2020 - 910 C 130/20
Zur Anfechtung von Zahlungen für die Beratung im Rahmen einer außergerichtlichen …
Als Gebührenwert ist gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 RVG ein Wert von 4.000,00 EUR anzunehmen, vgl. zum Gegenstandwert zutreffend LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2009 - 86 T 76/09 -, juris, Rn. 6. Bei weiteren Auslagen von 20, 00 EUR nach Nr. 7001 und 7002 VV RVG nebst Umsatzsteuer ergeben sich abrechenbare Gebühren i.H.v. 473, 62 EUR.
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