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   VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19   

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VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19 (https://dejure.org/2021,49996)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07.12.2021 - 87-VI-19 (https://dejure.org/2021,49996)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 87-VI-19 (https://dejure.org/2021,49996)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 94 Abs. 2, Art. 101, Art. 116, Art. 128 Abs. 1; VfGHG Art. 51 Abs. 2 S. 1; ZAPO/RPfl § 14 Abs. 1
    Unbegründete Verfassungsbeschwerde betreffend Ausbildung zum Rechtspflegeranwärter

  • rewis.io

    Leistungen, Verfassungsbeschwerde, Berufung, Widerruf, Bescheid, Auslegung, Zulassungsantrag, Hochschule, Bewerber, Zulassung, Rechtspfleger, Verletzung, Genehmigung, Ausbildungsabschnitt, Zulassung der Berufung, subjektives Recht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Daher bedarf auch die umstrittene Frage, ob der ebenfalls als verletzt gerügte Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend der erkennbaren Fähigkeiten und inneren Berufung) ein Grundrecht gewährt oder lediglich einen objektiven Programmsatz enthält (vgl. dazu VerfGH vom 28.10.1960 VerfGHE 13, 141/146; vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 32; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 23; Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 128 Rn. 2 ff.; Möstl in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 128 Rn. 5), keiner Entscheidung.

    a) Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26. Februar 2021 Vf. 16-VII-19 (BayVBl 2021, 336) die Popularklage des Beschwerdeführers gegen § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl abgewiesen, weil die Norm verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

    aa) Zur Auslegung des von ihm als hinreichend bestimmt gewerteten § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl hat der Verfassungsgerichtshof wie folgt ausgeführt und damit die diesbezügliche Auslegung durch das Verwaltungsgericht (und den Verwaltungsgerichtshof) bestätigt (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 40 f.):.

    Ein uneingeschränktes Recht auf eine zumindest einmalige Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts im Vorbereitungsdienst für die Rechtspflegerlaufbahn lasse sich nicht damit begründen, dass das Bestehen dieses Ausbildungsabschnitts Voraussetzung für das Erreichen des Eingangsamtes dieser Laufbahn ist (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 42 ff./50 ff.).

    Vor allem aber lasse der Antragsteller (und jetzige Beschwerdeführer) außer Betracht, dass § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl eine Wiederholung des Ausbildungsabschnitts nicht generell ausschließe (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 62).

    Dabei konnte der Verfassungsgerichtshof dahinstehen lassen, ob über die für das Berufsbeamtentum geltenden speziellen Verfassungsbestimmungen in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV hinaus der Anwendungsbereich der allgemeinen Handlungsund Berufsfreiheit (Art. 101 BV) sowie der Ausbildungsfreiheit (Art. 128 Abs. 1 BV) eröffnet war, da der Popularklage auch insoweit aus den dargelegten Gründen der Erfolg versagt geblieben wäre (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 63).

    cc) Da der Verfassungsgerichtshof die in § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl enthaltenen Regelungen zur Wiederholung von Ausbildungsabschnitten mit dem von ihm festgestellten Inhalt für verfassungsgemäß erachtet hat, hat er auch keinen Raum für die vom Antragsteller (und jetzigem Beschwerdeführer) für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Auslegung gesehen (VerfGH BayVBl 2021, 336 Rn. 64 m. w. N.).

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Das Recht zur einmaligen Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung bzw. eines nicht bestandenen Ausbildungsabschnitts sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82) geboten.

    Soweit der Antragsteller (und jetzige Beschwerdeführer) der Meinung sei, es sei verfassungsrechtlich geboten, eine nicht bestandene Prüfung mindestens einmal wiederholen zu können, lasse sich dies auch nicht aus der von ihm in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. März 1989 (NVwZ 1989, 850 ff.) herleiten.

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 57; vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.; BayVBl 2020, 701 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 09.02.2015 - 11-VI-14

    Zur Frage eines beamtenrechtlichen Urlaubsanspruchs wegen Wahrnehmung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2015 VerfGHE 68, 10 Rn. 57; vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.; BayVBl 2020, 701 Rn. 23).
  • VerfGH Bayern, 25.05.2021 - 38-VI-20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Befasst sich das Rechtsmittelgericht, wie hier der Verwaltungsgerichtshof, nicht mehr (vollumfänglich) mit der materiellen Rechtslage, sondern nur noch mit der Zulassungsfähigkeit des Rechtsmittels, kommt es daher auf die letzte Sachentscheidung an, durch die die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (VerfGH vom 30.6.2020 BayVBl 2020, 701 Rn. 23 m. w. N.; vom 25.5.2021 - Vf. 38-VI-20 - juris Rn. 32), hier also auf diejenige des Verwaltungsgerichts.
  • VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Daher bedarf auch die umstrittene Frage, ob der ebenfalls als verletzt gerügte Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend der erkennbaren Fähigkeiten und inneren Berufung) ein Grundrecht gewährt oder lediglich einen objektiven Programmsatz enthält (vgl. dazu VerfGH vom 28.10.1960 VerfGHE 13, 141/146; vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 BayVBl 2021, 336 Rn. 32; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 23; Geis in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 6. Aufl. 2020, Art. 128 Rn. 2 ff.; Möstl in Lindner/Möstl/ Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 128 Rn. 5), keiner Entscheidung.
  • VG München, 14.11.2017 - M 5 K 15.5531

    Keine Zulassung zur Wiederholung des Ausbildungsabschnitts und nachfolgende

    Auszug aus VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19
    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2017 Az. M 5 K 15.5531, mit dem die Klage des Beschwerdeführers auf Zulassung zur Wiederholung des fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts I als Rechtspflegeranwärter und Aufhebung seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf abgewiesen wurde, sowie gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung durch den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2019 Az. 3 ZB 18.220.
  • VerfGH Bayern, 12.07.2022 - 3-VI-19

    Unsubstantiierte Verfassungsbeschwerde einer Beamtin gegen ihre Abordnung

    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 10 Rn. 57; VerfGH vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.; vom 7.12.2021 - Vf. 87-VI-19 - juris Rn. 17).
  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

    Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof erhoben, die Gegenstand des Verfahrens Vf. 87-VI-19 ist.
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