Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,22415
VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19 (https://dejure.org/2021,22415)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08.07.2021 - 47-VI-19 (https://dejure.org/2021,22415)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 08. Juli 2021 - 47-VI-19 (https://dejure.org/2021,22415)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,22415) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayVerf Art. 3 Abs. 1 S. 1, Art. 101, Art. 118 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

  • rewis.io

    Humanmedizin, Studiengang, Verfassungsbeschwerde, Medizin, Beschwerde, Zulassungszahl, Hochschule, Zulassung, Lehreinheit, Berechnung, Lehrangebot, Curriculareigenanteil, Verletzung, Curricularnormwert, Zulassung zum Studium, einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtliche ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (30)

  • BVerwG, 18.09.1981 - 7 N 1.79

    Vorlesungen - Curricularrichtwert - Kapazitätsverordnung - Bundesrechtliche

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Nach allem bleibt es dabei, dass innerhalb der Grenzen des normierten Werts die Universität eine Gestaltungsfreiheit hat (vgl. BVerwG vom 18.9.1981 BVerwGE 64, 77/94 ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt (vgl. BVerwGE 64, 77/98); sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96), wofür hier nichts ersichtlich ist.

    Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.).

    Die Rechtsprechung billigt der Hochschule auch bei der Rückführung auf den Curricularnormwert einen durch ihre Lehrfreiheit geschützten Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenze wiederum nur Missbrauch oder Willkür ist (vgl. BVerwGE 64, 77/96); hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof im angegriffenen Beschluss vom 4. April 2019 (Rn. 27) auch hingewiesen.

    Auch seine Auffassung, die Hochschule habe insbesondere bei der Frage, welche Lehreinheiten in welchem Umfang sie an der Ausbildung beteiligt, eine (allerdings nicht schrankenfreie) Gestaltungsfreiheit und man könne ihr daher eine bestimmte Berechnung nicht vorschreiben, ist nicht unvertretbar, sondern wird auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geteilt (vgl. BVerwGE 64, 77/94 ff.).

  • VerfGH Bayern, 19.09.2018 - 1-VI-18

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Urteils am Maßstab des Grundrechts auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Zum anderen gibt er den Parteien einen Anspruch darauf, dass die Gerichte ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis nehmen und bei ihren Entscheidungen in Erwägung ziehen, soweit es nach den Prozessvorschriften nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36).

  • VerfGH Bayern, 28.05.2009 - 4-VII-07

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung allgemeiner Studienbeiträge

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Soweit in der Verfassungsbeschwerdebegründung in diesem Zusammenhang Art. 128 BV sowie Art. 118 Abs. 1 BV und das Sozialstaatsprinzip genannt sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die Berufs(wahl) freiheit durch Art. 101 BV und das Recht von Studienbewerbern auf Zulassung zum Hochschulstudium durch Art. 101 BV in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV) und dem Sozialstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) grundrechtlich geschützt ist (vgl. VerfGH vom 2.7.1997 VerfGHE 50, 129/138 m. w. N.; vom 28.5.2009 VerfGHE 62, 79/100 f. m. w. N.).

    Ob daneben auch Art. 128 Abs. 1 BV (Ausbildungsanspruch entsprechend der erkennbaren Fähigkeiten und der inneren Berufung), der nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs (vgl. VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.) eine objektive Pflicht zur Gewährung chancengleicher derivativer Teilhabe statuiert, Grundrechtsqualität hat, hat der Verfassungsgerichtshof wiederholt offengelassen (VerfGHE 62, 79/98 m. w. N.; VerfGH vom 24.8.2020 BayVBl 2020, 842 Rn. 28; vom 26.2.2021 - Vf. 16-VII-19 - juris Rn. 32).

    Dies kann auch vorliegend dahinstehen, da als verletztes Grundrecht jedenfalls Art. 101 BV (i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) in Betracht kommt, der zum einen im Gegensatz zu Art. 128 Abs. 1 BV nicht nur für Bewohner Bayerns gilt und zum anderen ebenso wie dieser unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinn dessen steht, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft verlangen kann; dies hat in erster Linie der Gesetzgeber, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen hat, in eigener Verantwortung zu beurteilen (vgl. VerfGH vom 27.2.1985 VerfGHE 38, 16/27 m. w. N. zu Art. 128 Abs. 1 BV; VerfGHE 62, 79/100 f. m. w. N. zu Art. 101 BV i. V. m. Art. 118 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.11.2005 - NC 9 S 140/05

    Lehrdeputatsermäßigung für Prodekan im Studium der Humanmedizin; Berechnung der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Seine Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegensätzlichen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält (vgl. VGH BW vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - juris Rn. 55 m. w. N.).

    Da die Praktika ersichtlich mit dieser Betreuungsrelation in die Normfestsetzung eingeflossen sind, ist die Heranziehung dieses Werts bei der Berechnung des Curriculareigenanteils rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. SächsOVG vom 29.7.2013 - NC 2 B 20/13 - juris Rn. 20 f.; vom 29.10.2019 - 2 B 214/19.NC - juris Rn. 12; VGH BW vom 23.11.2005 - NC 9 S 140/05 - juris Rn. 55; OVG Berlin vom 20.10.2004 - 5 NC 44.04 - juris Rn. 51; OVG NW vom 6.3.2006 - 13 C 51/06 - juris Rn. 13 ff.; ebenso NdsOVG vom 11.7.2008 - 2 NB 487/07 - juris Rn. 51 ff.).

  • VerfGH Bayern, 18.07.2017 - 3-VI-16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung zum Studium der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13 m. w. N.; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 9).

    Die Tatsachenfeststellungen und Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof so lange entzogen, als nicht Mängel der Sachverhaltsermittlung oder Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des verfassungsmäßigen Rechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 32; VerfGH vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 18).

  • VerfGH Bayern, 18.05.2015 - 101-VI-13

    Verweigerte Auskunft aus Personenstandsregistern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es hierbei nicht an (VerfGH vom 18.5.2015 - Vf. 101-VI-13 - juris Rn. 16).
  • VerfGH Bayern, 12.03.2018 - 40-VI-17

    Verfassungsbeschwerde- subjektives Recht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 30).
  • VerfGH Bayern, 02.05.2018 - 58-VI-17

    Überprüfung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils am Maßstab des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.5.2018 - Vf. 58-VI-17 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 23.03.2011 - 108-VI-09

    Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 S 1 Verf BY und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 30).
  • VerfGH Bayern, 02.02.2004 - 40-VI-03
    Auszug aus VerfGH Bayern, 08.07.2021 - 47-VI-19
    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, ist abhängig von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (vgl. VerfGH vom 2.2.2004 VerfGHE 57, 1/4; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 12.3.2018 - Vf. 40-VI-17 - juris Rn. 30).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 13 C 37/19
  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 22.10.1991 - 1 BvR 393/85

    Zulassung zum Studium

  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

  • BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83

    Hochschule Hannover

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvR 967/78

    Regellehrverpflichtungen, Rechtsgrundlage, KMK-Vereinbarung über

  • VerfGH Bayern, 31.03.2008 - 34-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs durch pflichtwidrige

  • OVG Berlin, 20.10.2004 - 5 NC 44.04

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege der einstweiligen Anordnung;

  • VerfGH Bayern, 09.02.1994 - 106-VI-92
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2008 - 2 NB 487/07

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2007 - Beschwerde im

  • VerfGH Bayern, 26.02.2021 - 16-VII-19

    § 14 Abs. 1 ZAPO/RPfl verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

  • VGH Bayern, 04.04.2019 - 7 CE 18.10072

    Keine Zulassung zum Studium der Humanmedizin aufgrund fehlerfreier

  • VerfGH Bayern, 27.02.1985 - 9-VII-82
  • VerfGH Bayern, 16.11.2017 - 1-VI-17
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2006 - 13 C 51/06

    Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im

  • OVG Sachsen, 29.07.2013 - NC 2 B 20/13

    Stellenabbau, Stellenplan, Belegungslisten

  • OVG Sachsen, 20.02.2013 - NC 2 B 39/12

    Leitbeschlüsse, Lehrdeputat, Gruppengröße, Losverfahren

  • OVG Sachsen, 29.10.2019 - 2 B 214/19

    Auffüllgrenze; Dienstleistungsexport

  • VerfGH Bayern, 09.02.1996 - 79-VI-95
  • VerfGH Bayern, 14.12.2021 - 91-VI-20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Aussetzung der Vollziehung steuerrechtlicher

    Dementsprechend lässt der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann zu, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13; vom 18.7.2017 - Vf. 3-VI-16 - juris Rn. 9; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 22).

    Zum anderen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen die Parteien sich nicht äußern konnten (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2005 VerfGHE 58, 178/180; vom 31.3.2008 VerfGHE 61, 66/70; vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

    Nur dann, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls klar und deutlich ergibt, dass das Gericht ein entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs angenommen werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 19.9.2018 - Vf. 1-VI-18 - juris Rn. 36; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27).

  • VG München, 21.03.2024 - M 3 E Z 23.10023

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU,

    Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/94ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96).

    Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/94ff.).

  • VG München, 17.03.2022 - M 3 E Z 21.10094

    Bestimmung der Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin

    Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG vom 18.9.1981; BVerwGE 64, 77/94ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96).

    Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG vom 18.9.1981; BVerwGE 64, 77/94ff).

    Die Rechtsprechung billigt der Hochschule auch bei der Rückführung auf den Curricularnormwert einen durch ihre Lehrfreiheit geschützten Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenze wiederum nur Missbrauch oder Willkür ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 36; BVerwG vom 18.9.1981; BVerwGE 64, 77/96).

  • VG München, 10.08.2022 - M 3 E Z 22.10001

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU,

    Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/94ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96).

    Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/94ff).

    Die Rechtsprechung billigt der Hochschule auch bei der Rückführung auf den Curricularnormwert einen durch ihre Lehrfreiheit geschützten Gestaltungsspielraum zu, dessen Grenze wiederum nur Missbrauch oder Willkür ist (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 36; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/96).

  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

    Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann auch nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (VerfGHE 68, 180 Rn. 45 m. w. N.; VerfGH vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 27; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 34).
  • VerfGH Bayern, 28.02.2023 - 53-VI-22

    Gebühr für unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Gegenvorstellung und

    Dementsprechend erachtet der Verfassungsgerichtshof Verfassungsbeschwerden gegen letztinstanzliche Entscheidungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur dann als zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Verletzung subjektiver verfassungsmäßiger Rechte gerade durch die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz geltend macht und wenn der entstehende Nachteil durch das Hauptsacheverfahren oder auf andere Weise nicht oder nicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. VerfGH vom 13.12.2016 VerfGHE 69, 365 Rn. 13; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 22; vom 14.12.2021 - Vf. 91-VI-20 - juris Rn. 24).
  • VGH Bayern, 29.01.2024 - 7 CE 23.10006

    Wintersemester 2022/2023, Humanmedizin (Vorklinik), proportionale Kürzung von

    a) Der Senat hat bereits in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, dass eine Hochschule bei der Ausfüllung des verbindlichen Curricularnormwerts, mit dem die Einheitlichkeit der Kapazitätsermittlung gewährleistet wird, und der Aufteilung auf die beteiligten Lehreinheiten über einen Gestaltungsspielraum verfügt (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2022 - 7 CE 21.10056 u.a. - BeckRS 2022, 939 Rn. 15; B.v. 9.8.2021 - 7 CE 21.10004 u.a. - BeckRS 2021, 25038 Rn. 13; B.v. 7.5.2020 - 7 CE 20.10014 u.a. - BeckRS 2020, 14846 Rn. 7; B.v. 4.4.2019 - 7 CE 18.10072 u.a. - juris Rn. 27; B.v. 28.9.2017 - 7 CE 17.10112 u.a. - juris Rn. 20; vgl. auch BayVerfGH, E.v. 17.5.2021 - Vf. 14-VI-19 - juris Rn. 36; E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - BayVBl 2021, 658 Rn. 35).
  • VerfGH Bayern, 16.11.2021 - 51-VI-20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen behördliche und gerichtliche Maßnahmen im

    Letzteres ist der Fall, wenn das Gericht den Wertgehalt einer ein subjektives Recht verbürgenden Norm der Bayerischen Verfassung und ihre in das einfache Recht hineinwirkende Bedeutung - ihre Ausstrahlungswirkung - verkannt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 NVwZ-RR 2019, 881 Rn. 43 m. w. N.; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 25).
  • VG München, 05.10.2023 - M 3 E Z 23.10004

    Erfolgloser Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studiengang, Zahnmedizin, LMU,

    Innerhalb der Grenzen des normierten Werts haben die Universitäten Gestaltungsfreiheit (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/94ff.), die sich insbesondere darauf erstreckt, inwieweit die Hochschule den Unterricht in bestimmten Fächern von anderen Lehreinheiten (Curricularfremdanteil) erbringen lässt; sie darf dabei allerdings nicht missbräuchlich oder willkürlich handeln (vgl. BVerwGE 64, 77/96).

    Den Belangen der Studienbewerber ist bei der Kapazitätsberechnung in solchen Fällen bereits durch den zwingend vorgegebenen Curricularnormwert, der im Ergebnis bei der Kapazitätsberechnung nicht überschritten werden darf, Rechnung getragen (vgl. BayVerfGH, E.v. 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 35; BVerwG B.v. 18.9.1981 - 7 N1/79 - BVerwGE 64, 77/94ff).

  • VerfGH Bayern, 29.08.2023 - 59-VI-22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Ob eine Entscheidungsbegründung angemessen ist, hängt von den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab; deshalb kann nicht abstrakt bestimmt werden, wann insoweit den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt ist (VerfGH vom 23.6.2003 VerfGHE 56, 112/115; vom 23.3.2011 NJW-RR 2011, 1211/1213; vom 26.6.2015 BayVBl 2015, 247 Rn. 25; vom 8.7.2021 - Vf. 47-VI-19 - juris Rn. 41).
  • VerfGH Bayern, 07.12.2021 - 87-VI-19

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde betreffend Ausbildung zum

  • VGH Bayern, 09.08.2021 - 7 CE 21.10004

    Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Vorklinik)

  • VGH Bayern, 20.01.2022 - 7 CE 21.10056

    Gestaltungsspielraum bei der Kapazitätsberechnung für das Studium der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht