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   BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81   

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BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81 (https://dejure.org/1983,87)
BVerwG, Entscheidung vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 (https://dejure.org/1983,87)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Mai 1983 - 9 B 10466.81 (https://dejure.org/1983,87)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anwendbarkeit der Rechtshilfeordnung für Zivilsachen im Verwaltungsprozess bei einem Fehlen völkerrechtlicher Abkommen - Anforderungen an die Vernehmung von Zeugen im Ausland - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 244; VwGO § 86

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1984, 574
  • NVwZ 1984, 235 (Ls.)
  • DVBl 1983, 1001
 
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Wird zitiert von ... (93)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.06.1953 - 2 StR 600/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81
    Sie ist somit zur Wahrheitsfindung unbrauchbar (vgl. BGH, MDR 1953 S. 692; JR 1962, 149; NJW 1962, 1873).
  • BVerwG, 23.01.1975 - III C 14.74

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81
    Die Vernehmung eines Zeugen im Ausland, die im Rahmen eines Verwaltungsstreitverfahrens beantragt wird, richtet sich in erster Linie nach bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, wobei eine entsprechende Anwendung der für Zivil-, Handels- und Arbeitssachen bestehenden Rechtshilfeabkommen nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist(Urteil vom 23. Januar 1975 - BVerwG 3 C 14.74 - ZLA. 1975, 132).
  • BGH, 03.07.1962 - 3 StR 22/61

    Fristgemäße Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts - Begründung

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81
    Sie ist somit zur Wahrheitsfindung unbrauchbar (vgl. BGH, MDR 1953 S. 692; JR 1962, 149; NJW 1962, 1873).
  • BVerwG, 28.07.1977 - III C 17.74

    Verwaltungsgerichtliches Beweisverfahren - Beweisantrag - Beweisaufnahme -

    Auszug aus BVerwG, 09.05.1983 - 9 B 10466.81
    Trotz der Verpflichtung des Gerichts zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Beweisanträge in Anwendung der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO unter anderem dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar oder schlechthin untauglich ist (vgl. z.B. Urteil vom 28. Juli 1977 - BVerwG 3 C 17.74 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 111).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2015 - 10 S 116/15

    Erhebung der Untätigkeitsklage hindert keine behördliche Aufklärungsmaßnahme;

    Ein entsprechender Beweisantrag kann unter Hinweis auf die entsprechend heranzuziehende Bestimmung des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 31.07.2014 - 2 B 20.14 - NVwZ-RR 2014, 887; sowie vom 09.05.1983 - 9 B 10466.81 - DVBl. 1983, 1001).
  • BVerwG, 19.10.2001 - 1 B 24.01

    Aufklärungspflicht; Beweisführungspflicht; Glaubhaftmachung; Mitwirkungspflicht;

    Selbst wenn dies möglich gewesen sein sollte, hätte das Berufungsgericht den Kläger - unabhängig von den mit der Beschwerde angesprochenen Bedenken des Klägers im Hinblick auf eine eventuelle Beteiligung von Stellen des angeblichen Verfolgerstaats (vgl. auch Beschluss vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5) - schon zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zumindest auf das Erfordernis derartiger eigener Nachforschungen hinweisen müssen.
  • BVerwG, 14.10.2004 - 6 B 6.04

    DDR; Parteien; verbundene juristische Personen; Treuhandvertrag; Vertragsrecht

    Ein Beweisantrag darf in Anwendung der ergänzend heranzuziehenden Regelung des § 244 StPO u. a. dann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist (Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - BVerwG 9 B 10466.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = DVBl. 1983, 1001 und vom 3. Juni 1996 - BVerwG 1 B 80.96 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 274).
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