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   BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16   

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BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16 (https://dejure.org/2017,14016)
BVerwG, Entscheidung vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 (https://dejure.org/2017,14016)
BVerwG, Entscheidung vom 08. März 2017 - 9 B 19.16 (https://dejure.org/2017,14016)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2
    Anschlussbeiträge; Divergenz; Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Herstellungsbeitrag II; Interessenabwägung; Nichtzulassungsbeschwerde; Rückwirkung; Verhältnismäßigkeit; beitragsrelevanter Vorteil; grundsätzliche Bedeutung; verfassungskonforme Auslegung; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 Abs 9 S 1 BauGB, § 13b KAG ST 1996, § 18 Abs 2 KAG ST 1996, Art 20 Abs 3 GG
    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Ausschlussfrist

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Heranziehung des Bürgers für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge; Ausgleich der berechtigten Interessen der Allgemeinheit am ...

  • doev.de PDF

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

  • rewis.io

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Ausschlussfrist

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Heranziehung des Bürgers für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge; Ausgleich der berechtigten Interessen der Allgemeinheit am ...

  • datenbank.nwb.de

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit; Ausschlussfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2017, 630
  • DÖV 2017, 682
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08

    Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich nur zeitlich begrenzt zulässig

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143).

    Folgt aus der Rüge des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, die Verjährung des in Rede stehenden Anschlussbeitrags könne bei gesetzlichen Regelungen, die eine zeitliche Obergrenze für eine Beitragserhebung nicht vorsähen, dazu führen, dass die Verjährung unter Umständen "erst Jahrzehnte" nach dem Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen könne, eine grundsätzliche Absage an die Ausgestaltung einer Ausschlussfrist, die - ggf. im Zusammenhang mit einer Übergangsregelung - ermöglicht, dass zwischen dem Eintritt der Vorteilslage und dem frühesten Ende der Möglichkeit der Abgabenerhebung mehr als zwei Dekaden verstreichen können?.

    Ein Vorteilsempfänger muss in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen können, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen muss (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41, 45).

    Dies betrifft insbesondere den - vom Berufungsgericht herangezogenen - Umstand, dass der Vorteil, der durch die Einrichtung vermittelt wird, in die Zukunft fortwirkt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45).

    Dass durch einen Anschlussbeitrag auszugleichende Vorteile fortwirken und deshalb eine Beitragserhebung auch noch relativ lange Zeit legitimieren können, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45).

    Dass diese Kriterien die zeitlich begrenzte Heranziehung zu Beiträgen für eine relativ lange Zeit rechtfertigen können, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die nur eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zum Beitrag als auch durch einen fortbestehenden Vorteil nicht gedeckt ansehen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45) und angesichts der Herausforderungen der Wiedervereinigung eine Beitragserhebung noch 18 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage für zulässig halten (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17).

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17).

    Indes bedeutet dies nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt des Eintritts der Vorteilslage, von dem an der Beitragsanspruch wie im Falle der §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG-LSA in einer für den Beitragspflichtigen konkret bestimmbaren Frist verjährt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 50), ausnahmslos bereits derjenige des tatsächlichen Anschlusses an das Abwassersystem ist.

    a) Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts weicht in Bezug auf die Länge der umstrittenen Ausschlussfrist nicht vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ab.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet ihm jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 46).

    d) Das Oberverwaltungsgericht weicht darüber hinaus auch nicht hinsichtlich der im Rahmen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu beachtenden Abwägungsgrundsätze von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300) und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ab.

    bb) Auch liegt eine Abweichung vom Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) nicht vor.

    Die Klägerin sieht die Divergenz im Kern darin, dass das Oberverwaltungsgericht eine Übergangsregelung, die eine Beitragserhebung auch nach bis zu 24, 5 Jahren noch ermöglicht, mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit unter anderem deshalb für vereinbar hält, weil sie die dem öffentlichen Recht nicht fremde dreißigjährige Verjährungsfrist unterschreitet, während das Bundesverfassungsgericht es, ohne auf eine dreißigjährige Verjährung abzuheben, für problematisch hält, wenn die Verjährung erst Jahrzehnte nach Eintritt einer beitragspflichtigen Vorteilslage beginnen kann (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 47).

    Nach diesem Urteil schützt das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit davor, dass lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge unbegrenzt zur Anknüpfung neuer Lasten herangezogen werden können (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 41).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es dem Gesetzgeber jedoch, die berechtigten Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 a.a.O. Rn. 45).

    Die Divergenzrüge bezieht sich auf die Aussage in der Berufungsentscheidung, die abgabenerhebenden Körperschaften in Sachsen-Anhalt hätten jedenfalls bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) aufgrund der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt darauf vertrauen dürfen, nicht wirksam entstandene Forderungen zeitlich grundsätzlich unbegrenzt geltend machen zu können (BA Rn. 47).

  • BVerfG, 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die rückwirkende Festsetzung von

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    bb) Gleiches gilt, soweit man die beiden ersten Fragen weiter gehend so versteht, dass auch geklärt werden soll, ob Bestimmungen zur Einführung zeitlicher Begrenzungen der Abgabenerhebung das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren, wenn sie das Ergebnis einer maßgeblich auf diejenigen Gesichtspunkte gestützten Interessenabwägung sind, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300 Rn. 66 f.) in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall als zur Rechtfertigung einer unechten Rückwirkung ungeeignet angesehen hat.

    Dass das Bundesverfassungsgericht fiskalische Gründe - auch vor dem Hintergrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Wiedervereinigung - ebenso wenig wie die dauerhafte Erhöhung des Grundstückswerts durch die Herstellung einer Abwasserbeseitigungsanlage als Rechtfertigung einer unechten Rückwirkung nicht ausreichend angesehen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 66 f.), steht dem nicht entgegen.

    Bei dieser Auslegung stellt sich nach Ansicht der Klägerin eine Rückwirkungsproblematik, die derjenigen vergleichbar ist, die dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - (NVwZ 2016, 300) zugrunde liegt.

    Vielmehr wäre nur seine Anwendung in denjenigen Fällen verfassungsrechtlich ausgeschlossen, in denen bei seinem Inkrafttreten Beiträge nach § 6 Abs. 6 KAG-LSA a.F. nicht mehr erhoben werden konnten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 - NVwZ 2016, 300 Rn. 39 zu der entsprechenden Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg).

    c) Das Oberverwaltungsgericht weicht ferner nicht von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300), vom 8. März 1972 - 2 BvR 28.71 - (BVerfGE 32, 373) und vom 4. Oktober 1983 - 2 BvL 8/83 - (BVerfGE 65, 132) ab, soweit es dem durch Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) in das Kommunalabgabengesetz eingefügten § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA keine unzulässige Rückwirkung beimisst.

    d) Das Oberverwaltungsgericht weicht darüber hinaus auch nicht hinsichtlich der im Rahmen des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit zu beachtenden Abwägungsgrundsätze von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300) und vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - (BVerfGE 133, 143) ab.

    Denn es hätte die Möglichkeit bestanden, die Beitragsforderungen rechtzeitig geltend zu machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - NVwZ 2016, 300 Rn. 66 ff.).

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 19.14

    Altanschließer; Beitrag; Anschlussbeitrag; Rechtsstaatsprinzip; Rechtssicherheit;

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Ob dem Landesgesetzgeber mit der Regelung der §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG-LSA der erforderliche angemessene Ausgleich gelungen ist, ist eine Frage der Anwendung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch einen einzelnen Landesgesetzgeber, bei der nicht zuletzt auch die Gegebenheiten der Erhebung kommunaler Beiträge in Sachsen-Anhalt von Bedeutung sind (vgl. auch LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - Rn. 43 ff., ferner BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16 in Bezug auf Mecklenburg-Vorpommern).

    Unter dieser Prämisse hat der Senat bereits entschieden, dass die Herausforderungen der Wiedervereinigung, die nicht nur durch einen vollständigen Wechsel des Rechtsregimes, sondern auf kommunaler Ebene zusätzlich durch eine Vielzahl von gleichzeitig und mit beschränkten kommunalen Ressourcen zu bewältigenden Aufgaben wie einem grundlegenden Verwaltungsumbau, der Herstellung kommunaler Strukturen einschließlich der notwendigen Rechtsgrundlagen sowie der Instandhaltung, Sanierung und Fortentwicklung der Infrastruktur geprägt waren, bei der Bestimmung der Höchstfrist für die Beitragserhebung maßgeblich berücksichtigt werden können (Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17).

    Dass diese Kriterien die zeitlich begrenzte Heranziehung zu Beiträgen für eine relativ lange Zeit rechtfertigen können, ergibt sich aus den genannten Entscheidungen von Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht, die nur eine zeitlich unbegrenzte Heranziehung zum Beitrag als auch durch einen fortbestehenden Vorteil nicht gedeckt ansehen (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45) und angesichts der Herausforderungen der Wiedervereinigung eine Beitragserhebung noch 18 Jahre nach Eintritt der Vorteilslage für zulässig halten (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17).

    Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 45; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 17).

    Damit stimmt insbesondere auch eine Rechtsprechung überein, nach der die Vorteilslage nicht an eine tatsächliche Anschlussnahme anknüpft, sondern erst in dem Zeitpunkt entsteht, in dem den Beitragspflichtigen erstmals der rechtlich gesicherte Vorteil geboten worden ist, ihr Schmutzwasser mittels einer öffentlichen Einrichtung entsorgen zu können (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 Nr. 218 Rn. 16).

    Denn es sei Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - juris, ebenso Urteil gleichen Datums - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218, jeweils Rn. 13).

  • BVerfG, 03.12.1968 - 2 BvE 1/67

    Wahlkampfkostenpauschale

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    e) Schließlich weicht das Oberverwaltungsgericht nicht vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 - (BVerfGE 24, 300 ) ab, soweit dort ausgeführt wird, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Prinzip des Vertrauensschutzes nicht ergibt, dass ein durch ein verfassungswidriges Gesetz Begünstigter den Anspruch erheben kann, in seinem Vertrauen auf den Bestand einer verfassungswidrigen Maßnahme geschützt zu werden.

    Demgegenüber geht es im zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 - (BVerfGE 24, 300) um den - ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten - Grundsatz des Vertrauensschutzes unter der Fragestellung, ob ein durch ein verfassungswidriges Gesetz Begünstigter den Anspruch herheben kann, in seinem Vertrauen auf den Bestand einer verfassungswidrigen Maßnahme geschützt zu werden.

    Denn jedenfalls hätte in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall das Interesse an der Wiederherstellung des verfassungsmäßigen Zustands überwogen (BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 - BVerfGE 24, 300 ).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 24.01.2017 - LVG 1/16

    Normenkontrollantrag der Fraktion DIE LINKE im Landtag von Sachsen-Anhalt zur

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Ob dem Landesgesetzgeber mit der Regelung der §§ 13b und 18 Abs. 2 KAG-LSA der erforderliche angemessene Ausgleich gelungen ist, ist eine Frage der Anwendung des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit durch einen einzelnen Landesgesetzgeber, bei der nicht zuletzt auch die Gegebenheiten der Erhebung kommunaler Beiträge in Sachsen-Anhalt von Bedeutung sind (vgl. auch LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - Rn. 43 ff., ferner BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 16 in Bezug auf Mecklenburg-Vorpommern).

    Vielmehr war die neue Regelung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts lediglich deklaratorischer Natur (BA S. 16; ebenso nun LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - UA Rn. 61).

    Auch unter der Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung in der Sache unzutreffend ist (vgl. dazu LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - abweichende Meinung - Rn. 86 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.), führen die daran anknüpfenden Fragen der Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision.

  • BVerwG, 15.04.2015 - 9 C 15.14

    Beitragsbescheide für "Altanschließer" bestätigt

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Trifft es zu, dass die vom Bundesverfassungsgericht als - gegenüber dem Gebot der Rechtssicherheit - nachrangig bewerteten Abwägungsgründe (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - Rn. 9) nur im Zusammenhang mit gesetzlichen Regelungen von nachrangiger Bedeutung sind, die (gar) keine zeitliche Obergrenze für eine Abgabenerhebung vorsehen, oder ist für die Ermittlung einer zeitlichen Obergrenze zumindest deren Rechtsgedanke zu berücksichtigen?.

    b) Der Beschluss des Berufungsgerichts weicht auch nicht von einem tragenden Rechtssatz im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 2015- 9 C 15.14 - ab.

    Denn es sei Aufgabe des Gesetzgebers, in Wahrnehmung seines weiten Gestaltungsspielraums einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen zu schaffen (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 15.14 - juris, ebenso Urteil gleichen Datums - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218, jeweils Rn. 13).

  • BVerwG, 11.09.2014 - 9 B 22.14

    Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen eines Dritten durch die Gemeinde i.R.d.

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Begrenzt ist dieser Gestaltungsspielraum dadurch, dass der Gesetzgeber die Interessen der Vorteilsempfänger nicht völlig unberücksichtigt lassen und ganz von einer Regelung absehen darf, die der Erhebung der Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (BVerfG, a.a.O. Rn. 46; BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 30 und - 9 B 22.14 - juris Rn. 29).

    Unter Berücksichtigung der Weite des Gestaltungsspielraums des jeweiligen Gesetzgebers ist daher nicht ersichtlich, dass ein Revisionsverfahren zu einer weiteren grundsätzlichen Klärung der zulässigen Höchstfrist für die Erhebung von Beiträgen zum Vorteilsausgleich und der ihrer Bemessung zugrunde zu legenden Kriterien führen könnte, wie es der Klägerin vorschwebt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. September 2014 - 9 B 21.14 - juris Rn. 31 und - 9 B 22.14 - juris Rn. 30).

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 918/10

    Dreiteilungsmethode

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der Richter seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193 m.w.N.).
  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    Auch unter der Prämisse, dass die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Abgrenzung einer konstitutiven von einer (nur) deklaratorischen Gesetzesänderung in der Sache unzutreffend ist (vgl. dazu LVerfG Dessau, Urteil vom 24. Januar 2017 - LVG 1/16 - abweichende Meinung - Rn. 86 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 13. April 2016 - 9 A 105/14 - juris Rn. 26 ff.; zu den Voraussetzungen einer konstitutiven Gesetzesänderung vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 Rn. 46, 49 ff., 52 f.), führen die daran anknüpfenden Fragen der Beschwerde nicht zur Zulassung der Revision.
  • BVerfG, 08.03.1972 - 2 BvR 28/71

    Ärztliche Schweigepflicht

    Auszug aus BVerwG, 08.03.2017 - 9 B 19.16
    c) Das Oberverwaltungsgericht weicht ferner nicht von den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 u.a. - (NVwZ 2016, 300), vom 8. März 1972 - 2 BvR 28.71 - (BVerfGE 32, 373) und vom 4. Oktober 1983 - 2 BvL 8/83 - (BVerfGE 65, 132) ab, soweit es dem durch Änderungsgesetz vom 6. Oktober 1997 (GVBl. LSA S. 878) in das Kommunalabgabengesetz eingefügten § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA keine unzulässige Rückwirkung beimisst.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 02.02.2011 - 6 B 37.10

    Allgemeine Studiengebühr; Vertrauensschutz; Recht auf Teilhabe an den staatlichen

  • BVerwG, 20.02.2002 - 9 B 63.01

    Genehmigung von Flugplätzen; Änderung der Genehmigung; Änderung des

  • BVerwG, 27.08.2003 - 6 B 53.03

    Vereinbarkeit der Rundfunkgebührenpflicht mit dem Gebot der Gleichheit aller

  • VG Magdeburg, 13.04.2016 - 9 A 105/14
  • BVerfG, 04.10.1983 - 2 BvL 8/83

    Anforderungen an eine neuerliche Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2011 - 1 L 192/08

    Keine Bevorzugung altangeschlossener Grundstücke bei Beiträgen für neue

  • BVerwG, 30.06.2010 - 6 B 8.10

    Regulierungsbehördlicher Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der Kosten

  • BVerwG, 06.09.2018 - 9 C 5.17

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen ohne klare zeitliche Grenze verfassungswidrig

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 Rn. 42 ff. und Kammerbeschluss vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 8 f. und Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    b) Die vorgenannten Grundsätze gelten für alle Fallkonstellationen, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, und folglich auch für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 Rn. 16 f., vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 Rn. 9; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Juli 2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG Münster, Urteil vom 30. April 2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; VGH München, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 Rn. 21; Driehaus, KStZ 2014, 181 ; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 19 Rn. 41; Schmitt, KommJur 2016, 86 ; zur Anwendung im Rahmen der Steuerfestsetzung vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 Rn. 6 ff.).

  • BVerfG, 03.11.2021 - 1 BvL 1/19

    Zeitlich unbegrenzte Erhebung von Erschließungsbeiträgen nach Eintritt der

    (3) Schließlich begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht in anderen Konstellationen die dauerhafte rechtliche Sicherung des Vorteils als zulässigen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Vorteilslage angesehen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, Rn. 26 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.07.2018 - 2 S 143/18

    Rechtswidrigkeit einer Beitragserhebung wegen Verstoß gegen das Gebot der

    In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 - festgestellt, dass es keinen abstrakten Rechtssatz gebe, der eine feste zeitliche Obergrenze vorsähe oder die Heranziehung der dreißigjährigen Verjährungsfrist als Maßstab für die Bestimmung einer festen zeitlichen Obergrenze ausschließe.

    Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt maßgeblich darauf ab, dass es dem Gesetzgeber trotz seines weiten Gestaltungsspielraums verboten ist, ganz von einer zeitlichen Begrenzung abzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.03.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143, juris, Rn. 46 sowie unter expliziter Herausarbeitung der tragenden Rechtssätze des Bundesverfassungsgerichts: BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 43 f.).

    Zur Bestimmung der erforderlichen Höchstgrenze dürfte ein schematischer Rückgriff auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 53 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG allerdings ausscheiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Beschluss vom 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 45).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2017 - 15 A 1812/16

    Erhebung eines Erschließungsbeitrags i.R.d. Grundsatzes von Treu und Glauben;

    vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 14. November 2013 - 6 B 12.704 -, juris Rn. 21; Driehaus, KStZ 2014, 181, 183 f; zu dem weiteren Erfordernis des gesicherten rechtlichen Vorteils bei Anschlussbeiträgen BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, juris Rn. 26, und Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, juris Rn. 16.
  • OVG Niedersachsen, 30.09.2020 - 9 LC 110/18

    Ablösung; Abnahme; Aufrechnung; Ausschlussfrist; Bebauungsplan; Beitrag;

    Auch wenn die Ausgangsthese, das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit habe für die Beiträge nach dem Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz keine Relevanz, nicht haltbar ist, da es für alle Fallkonstellationen gilt, in denen eine abzugeltende Vorteilslage eintritt, insbesondere für das gesamte Beitragsrecht (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 juris Rn. 9 und vom 20.3.2014 - 4 C 11.13 - BVerwGE 149, 211 = juris Rn. 16 f.; Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 14 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7; VGH BW, Urteil vom 12.7.2018 - 2 S 143/18 - juris Rn. 53; OVG NRW, Urteil vom 30.4.2013 - 14 A 213/11 - juris Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 14.11.2013 - 6 B 12.704 - BayVBl. 2014, 241 = juris Rn. 21; Driehaus/Raden, a. a. O., § 19 Rn. 41; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff.), hat der Niedersächsische Landesgesetzgeber damit eine allgemeine zeitliche Obergrenze für die Festsetzung von Beiträgen eingeführt.

    Entgegen der Auffassung der Kläger folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (a. a. O.) keineswegs, dass bereits nach Ablauf von 12 Jahren eine Beitragserhebung stets verfassungswidrig ist (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 43).

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet aber, die Interessen des Bürgers völlig unberücksichtigt zu lassen und ganz von einer Regelung abzusehen, die der Erhebung einer Abgabe eine bestimmte zeitliche Grenze setzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.6.2020 - 1 BvR 1866/15 u. a. - juris Rn. 5; vom 21.7.2016 - 1 BvR 3092/15 - NVwZ-RR 2016, 889 = juris Rn. 6 ff. und vom 5.3.2013 - 1 BvR 2457/08 - BVerfGE 133, 143 juris Rn. 42 ff.; BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 19.14 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 218 = juris Rn. 8 f. und Beschlüsse vom 6.9.2018 - 9 C 5.17 - BVerwGE 163, 58 = juris Rn. 13 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 7).

    Der Grundsatz von Treu und Glauben ist aber nicht geeignet, das Fehlen einer normativen zeitlichen Höchstgrenze für die Beitragserhebung auszugleichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10.9.2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 7 und vom 8.3.2017 - 9 B 19.16 - juris Rn. 45; Urteil vom 15.4.2015 - 9 C 15.14 - juris Rn. 13).

  • VG Magdeburg, 28.03.2024 - 4 A 106/22

    Abbruchanordnung, Festsetzung der Ersatzvornahme, Kostengrundentscheidungen zur

    Der Zweck des Gebots der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit besteht in einem Schutz vor einer unbegrenzten Anknüpfung von Lasten an lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, Rn. 61; Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 41; BVerwG, Urteil; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 7; Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 8).
  • VG Magdeburg, 21.03.2024 - 4 A 171/22

    Anforderung von Ausgleichsbeträgen für in einem förmlichen Sanierungsgebiet

    Der Zweck des Gebots der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit besteht in einem Schutz vor einer unbegrenzten Anknüpfung von Lasten an lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 3. November 2021 - 1 BvL 1/19 -, juris, Rn. 61; BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 - 9 C 19.14 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 15. Juli 2021 - 9 B 45.20 -, juris, Rn. 6; Beschluss vom 17. Mai 2023 - 9 B 33.22 -, juris, Rn. 16).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 02.10.2018 - 4 L 97/17

    Erfordernis der subjektiven Rechtsverletzung in VwGO § 113 Abs 1 S 1 bei

    Der Beklagte trägt vor, es sei ausweislich einer Nichtzulassungsbeschwerdeentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. März 2017 (- 9 B 19.16 -) von der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung des Senats auszugehen.

    Die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA berücksichtigen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich einerseits und die Interessen des Einzelnen an Rechtssicherheit (vgl. im Einzelnen OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17. Februar 2016 - 4 L 119/15 -, nachgehend BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017 - 9 B 19.16 -, jeweils zit. nach JURIS; so auch schon OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 4. Juni 2015 - 4 L 24/14, zit. nach JURIS).

    (2) Eine unzulässige Rückwirkung ergibt sich nicht daraus, dass § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung unter Berücksichtigung des Gebotes der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungskonform dahingehend hätte ausgelegt werden müssen, dass eine Beitragspflicht nur entstehen konnte, wenn bis zur Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme eine Beitragssatzung vorlag (so aber wohl Heitmann/Mörchen, a.a.O., S. 115f.; a.M. Bücken-Thielmeyer, a.a.O., S. 157f.; Fenzel/Düwel, LKV 2017, 145, 154f.; offen gelassen von BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O.; vgl. auch Bick, jurisPR-BVerwG 17/2017 Anm. 3).

    Denn die Anwendung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA wäre nur in denjenigen Fällen verfassungsrechtlich ausgeschlossen, in denen bei seinem Inkrafttreten am 9. Oktober 1997 Beiträge nach § 6 Abs. 6 KAG LSA a.F. nicht mehr hätten erhoben werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8. März 2017, a.a.O.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 12. November 2015, a.a.O.; vgl. weiter Bücken-Thielmeyer/Fenzel, a.a.O., S. 158).

  • VG Magdeburg, 05.12.2018 - 9 A 301/17

    Nacherhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung von Anlagen zur

    Aus diesem Grunde kann sowohl dahinstehen, wann für Grundstücke, die dem besonderen Herstellungsbeitrag unterliegen, die Vorteilslage i. S. v. § 13 b Satz 1 KAG LSA entsteht (vgl. dazu BVerwG, B. v. 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, juris) als auch die Frage, wann für diese Grundstücke eine beitragsfähige Maßnahme i. S. v. § 6 Abs. 6 KAG LSA 1991 beendet war, sofern diese Norm im Lichte des erst mit dem KAG ÄndG 1997 eingeführten § 6 Abs. 6 Satz 3 KAG LSA für den besonderen Herstellungsbeitrag überhaupt beachtlich sein kann.

    Denn das Bestehen einer Vorteilslage setzt voraus, dass für ein Grundstück die Möglichkeit besteht, den Trinkwasserbedarf bzw. die Abwasserentsorgung zukünftig mittels einer öffentlichen Einrichtung zu decken, was überhaupt erst unter der Geltung des neuen Rechtsregimes nach der Wiedervereinigung gewährleistet war, da es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts um eine beitragsrelevante Vorteilslage handeln muss (vgl. BVerwG, U. v. 15.04.2015 - 9 C 19/14 - sowie B. v. 08.03.2017 - 9 B 19.16 -, beide juris).

  • BVerwG, 17.05.2023 - 9 B 33.22

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der Schmutzwasserbeseitigungsanlage

    Die Verfassungsgemäßheit dieser Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt ist vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Beschluss vom 8. März 2017 - 9 B 19.16 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 227) und nachfolgend vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 2020 - 1 BvR 1185/17 - LKV 2020, 457) bestätigt worden.
  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 66/17

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträge im Wege des Schadensersatzes

  • OLG Brandenburg, 17.12.2019 - 2 U 33/18

    Erstattung von gezahlten Anschlussbeiträgen im Wege des Schadensersatzes

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 54/16

    Zu methodischen Fehlern bei der Kalkulation von Schmutzwasserbeiträgen;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.09.2020 - 4 L 96/18

    Festsetzung eines Herstellungsbeitrages bei einem gemeinsamen

  • OLG Brandenburg, 25.11.2019 - 2 U 66/18

    Schadensersatz aufgrund eines Bescheides nach DDR-Recht gezahlter

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 4 L 7/19

    Erhebung eines Herstellungsbeitrages II; dauerhafte Sicherung des Anschlusses;

  • OLG Brandenburg, 19.12.2019 - 2 U 42/18
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2018 - 4 K 101/16

    Gesamtnichtigkeit einer Beitragssatzung, wenn der festgesetzte Beitragssatz den

  • VG Halle, 26.02.2024 - 4 A 452/21

    Heranziehung zu Beiträgen für die Herstellung der zentralen

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.12.2017 - 1 LZ 557/17

    Erhebung eines Schmutzwasserbeitrags; Entstehen der Beitragspflicht; Verjährung

  • VG Gera, 29.11.2017 - 2 K 159/16

    Fehlende absolute Verjährungsgrenze für die Erhebung von Anschlussbeiträgen im

  • LAG Hamm, 27.06.2017 - 4 Ta 514/16

    Zwangsgeld; Rückzahlung; Rechtskraft; Aufhebung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2017 - 9 N 112.14

    Verfassungsmäßigkeit der rechtliche Diskontinuität kommunaler Anlagen der

  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 62.19

    Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Fragen zur kommunalen Beitragserhebung sind

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 13.12.2017 - 1 LZ 551/17

    Erhebung eines Niederschlagswasserbeitrags; Entstehen der Beitragspflicht;

  • VG Magdeburg, 20.06.2023 - 4 A 123/21

    Heranziehung zu Vorauszahlungen auf den Sanierungsausgleichsbetrag

  • VG Karlsruhe, 13.10.2020 - 12 K 4087/19

    Versorgungsabgabe durch den Träger der Ersatzschule für beurlaubte Lehrer

  • BVerwG, 15.07.2021 - 9 B 45.20

    Zeitliche Obergrenze für eine Abgabenfestsetzung

  • VG Magdeburg, 28.03.2019 - 8 A 25/18

    Erhebung des Herstellungsbeitrags II auf der Grundlage einer auf die Zeit vor

  • VG Halle, 05.09.2022 - 4 A 142/19

    Schmutzwasserbeitrag - zu den Anforderungen an den Eintritt einer Vorteilslage

  • OLG Brandenburg, 19.12.2019 - 2 U 48/18

    Parallelentscheidung zu OLG Brandenburg 2 U 33/18 v. 17.12.2019

  • VG Magdeburg, 08.08.2018 - 9 A 645/16

    Erhebung eines besonderen Herstellungsbeitrages für die Trinkwasserversorgung

  • VG Halle, 21.09.2023 - 4 A 514/21

    Abwasserbeseitigung: Ablösevereinbarung, Verbot der Doppelveranlagung, Gebot der

  • VG Halle, 21.09.2023 - 4 A 513/21

    Abwasserbeseitigung: Ablösevereinbarung, Verbot der Doppelveranlagung, Gebot der

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.12.2017 - 1 LZ 599/17

    Verfassungsgemäßheit von § 9 Abs. 3 KAG MV

  • BVerwG, 30.07.2020 - 9 B 63.19

    Berücksichtigen der in den Gebühren enthaltenen Abschreibungen bei den

  • VG Köln, 24.07.2018 - 17 K 11795/16

    Köln Treu und Glauben Tunisstraße Verjährung Verwirkung

  • VG Halle, 12.01.2023 - 4 A 333/21

    Heranziehung zu Schmutzwasserbeitrag - Vorteilslage, Ablösevereinbarung

  • BVerwG, 26.01.2022 - 9 B 27.21

    Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen von den Grundstückseigentümern durch

  • VG Karlsruhe, 13.01.2022 - 5 K 3293/19

    Versorgungsabgabe; unechte Rückwirkung; Duldungs- und Anscheinsvollmacht

  • VG Halle, 22.05.2023 - 2 B 25/23

    Ausgleichsbetrag für eine Sanierungsmaßnahme

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